Frage: Sie sollten sich vielleicht nochmals mit dem Thema „Riester-Rente“ fachlich auseinandersetzen. Der von Ihnen im Artikel genannte Beispielkunde mit einem Jahresbeitrag von 2100 Euro zahlt diesen Beitrag ja gar nicht. Schließlich schießt der Staat 154 Euro als Zulage zu. Diese Grundzulage wird mit dem monatlichen Beitrag verrechnet. Damit kann der Steuerzahler die bereits erhaltene Zulage nicht nochmals in seiner Steuererklärung geltend machen. Das haben Sie übersehen.
Antwort: Sowohl die Zulage als auch ein eventueller zusätzlicher Steuervorteil wurden bei den Berechnungen im Artikel berücksichtigt. Bei der steuerlichen Veranlagung wird bei Riester immer erst der komplette Beitrag inklusive der Zulagen angesetzt. Vom rechnerischen Steuervorteil werden dann die Zulagen (Grundzulage und eventuelle weitere Kinderzulagen) abgezogen, wobei ein negativer Betrag natürlich nicht nachgezahlt werden muss.
Frage: Von den Einzahlungen in einen Riester-Vertrag können Sparer die Zulage abziehen. Für die volle staatliche Förderung müssen die Sparer nur vier Prozent des Vorjahresbruttos minus Zulage einzahlen. Also statt 2100 Euro Höchstbetrag beim Einkommen von 52.500 Euro "nur" 1946 Euro beziehungsweise künftig 1925 Euro. Dann stimmt doch Ihr Argument nicht mehr, dass die Steuererstattung bei vielen Sparern künftig genau so viele Euro geringer ausfällt wie die Zulage höher ausfällt - und die Sparer von der höheren Zulage unter dem Strich nichts haben, oder?
Antwort: Natürlich wurde bei der Argumentation berücksichtigt, dass der Sparer aus eigener Tasche in den Vertrag nur maximal 2100 Euro abzüglich der Grundzulage von derzeit 154 Euro beziehungsweise künftig 175 Euro und eventueller weiterer Kinderzulagen einzahlen muss. Dazu kommt dann noch ein eventueller steuerlicher Vorteil.
Steuerlich wird jedoch wie folgt gerechnet: Es wird der Grenzsteuersatz auf die Gesamteinzahlung in den Riester-Vertrag inklusive Zulagen angesetzt. Damit ergibt sich der rechnerische Steuervorteil.
Ein Zahlenbeispiel: Gehen wir davon aus, dass jeweils 2100 Euro eingezahlt werden. Entweder stammen 154 Euro oder 175 Euro davon aus der Grundzulage. Vom errechneten Steuervorteil werden nun die ausgezahlten Zulagen abgezogen. Nur der verbleibende eventuelle Steuererstattungs-Überschuss wird wirklich erstattet. Daher werden in den im Artikel skizzierten Fällen genau diese zusätzlichen Zulagen-Euro von der Steuererstattung abgezogen, die vorher als höhere Grundzulage gezahlt worden sind.
Was Erwerbstätige daran hindert mehr privat vorzusorgen
Sechs Prozent der Befragten gaben, dem Thema private Vorsorge zu wenig Wertschätzung entgegen zu bringen.
Acht Prozent der Befragten gaben an, dass sie Konsum der privaten Vorsorge vorziehen.
Acht Prozent der Befragten gaben an, beim Thema Altersvorsorge zu resignieren.
Für neun Prozent gehört fehlende Zeit zu den Hauptproblemen.
Elf Prozent der Befragten mangelt es an der Kenntnis beziehungsweise der nötigen Aufklärung über das Thema.
Für 21 Prozent der Befragten ist mangelnde staatliche Unterstützung ein Problem.
Ein zu geringes Einkommen und Vermögen sind für 57 Prozent der Befragten ein Problem.
Bei 40 Prozent Grenzsteuersatz würde wie folgt gerechnet:
Mit 154 Euro Zulage: 40 Prozent von 2100 Euro = 840 Euro. Abzüglich Zulage ergibt das 686 Euro effektive Steuererstattung.
Mit 175 Euro Zulage: 40 Prozent von 2100 Euro = 840 Euro. Abzüglich Zulage ergibt das 656 Euro effektive Steuererstattung.
Die Summe aus Zulage und effektivem Steuervorteil läge in beiden Fällen bei 840 Euro, sodass sich hier kein echter Vorteil ergibt. Anders sieht es nur aus, wenn die Zulagen den rechnerischen Steuervorteil übersteigen.
Frage: Sie haben berichtet, dass es kein Pro-Riester-Argument sei, dass auf betriebliche Riester-Verträge in Zukunft keine Krankenkassenbeiträge mehr anfallen. Ich habe einen betrieblichen Riester-Vertrag, der ohne Provisionen auskommt. In meinen Augen war der schon sehr lohnend und wird nun noch besser. Warum soll es kein Vorteil sein, wenn ich später nichts von der Rente an die Krankenkasse abführen muss?
Antwort: Die bisherige Krankenkassenpflicht auf solche betrieblichen Riester-Renten war eine Benachteiligung dieser Sparform, da bereits die Einzahlung aus mit Sozialabgaben belastetem Einkommen stammten. Dass diese doppelte Beitragslast nun mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschafft wird, ist sinnvoll, logisch und nur zu begrüßen. Aber hier wird nur eine Benachteiligung gegenüber anderen Sparformen abgeschafft. Insofern muss die Frage, ob sich Riester lohnt, unabhängig von diesem Punkt beantwortet werden. Wenn Sie schreiben, dass der Vertrag sich ohnehin schon lohnte, dann wird er jetzt noch attraktiver - das stimmt. Aber die Krankenkassenpflicht war vorher eben eine Benachteiligung, die jetzt wegfällt. Die neue Krankenkassenbeitragsfreiheit ist kein Vorteil von betrieblichen Riester-Verträgen, der neu dazukommt.