Der Begriff „das Kleingedruckte“ könnte aus dem Versicherungsdeutsch stammen. Denn wer denkt bei dem gut gemeinten Hinweis „Lies auch das Kleingedruckte“ nicht an Versicherungsverträge mit vielen Seiten eng gedruckter Vertrags- und allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Vorfreude auf diese Lektüre tendiert meist gegen null. Aber nur hier steht genau, wann eine Versicherung zahlt und wann nicht.
Verbraucherschützern ist das „Kleingedruckte“ in Versicherungsverträgen schon lange ein Dorn im Auge, weil sie die gültigen Versicherungsbedingungen undurchsichtig machen und dabei auch so unverständlich formuliert sind, dass sie nur von Versicherungsexperten verstanden werden. Das „Kleingedruckte“ ist also ein Grund dafür, warum Verbraucher ihren vorhandenen Versicherungsschutz oft falsch einschätzen. Die Folge: Die trügerische Sicherheit, ausreichenden Versicherungsschutz zu haben, und ein böses Erwachen, wenn im Schadensfall die Versicherung nicht wie erwartet zahlt.
Gerade im Bereich der Sachversicherungen, wo es vor allem um die Absicherung gegen materielle Schäden geht, kommt es häufig zu Fehleinschätzungen der Verbraucher. Meist wird der eigene Versicherungsschutz überschätzt, weil den Versicherten nicht klar ist, in welchen Fällen die Versicherer weniger oder gar nicht leisten. Die folgenden Fallbeispiele illustrieren, wo Wunsch und Wirklichkeit der Verbraucher besonders häufig auseinanderklaffen.
Altes ist weniger wert
Ein typisches Beispiel sind etwa die Leistungen für kaputte oder gestohlene Handys. Wird es etwa aus der verschlossenen Wohnung geklaut (Einbruchdiebstahl), kommt dafür die Hausratversicherung auf. Die zahlt im Schadensfall den Neuwert des Handys, bei einem aktuellen Smartphone sind das schnell 500 bis 800 Euro. „Für elektrische Geräte gilt in der Hausratversicherung aber, dass sie nur für Geräte gleicher Art und Güte zahlen“, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV).
Hausratversicherung: Worauf achten Versicherte?
Die Hausratversicherung ist eine wichtige Versicherung für alle, die wertvolle Gegenstände in ihrer Wohnung haben. Sie ersetzt Schäden, die durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Explosion, Sturm oder Leitungswasserschäden entstanden sind.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Das sind Gegenstände, die im Haushalt gebraucht werden oder zur Einrichtung gehören. Beispiele: Möbel, Teppiche, Bekleidung, Haushaltsgeräte, Bücher, aber auch Sportgeräte oder Satellitenschüsseln. Egal ist, ob die Gegenstände dem Versicherungsnehmer gehören oder nicht. Ausgeschlossen ist das Eigentum von Untermietern.
Bei Bargeld und Wertpapiere gibt es Höchstgrenzen für die Entschädigung. Sie ist meist auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Die Grenzen können vereinbart werden.
Wer Geld rumliegen lässt, bekommt in der Regel nicht mehr als 1000 Euro zurück. Für Sparbücher, Urkunden oder sonstige Wertpapiere liegt die Grenze meist bei 2.500 Euro.
Wer unvorsichtig ist, bekommt auch etwas von der Versicherung zurück. Allerdings hängt die Höhe davon ab, wie schwer der Verstoß war, den der Verbraucher zu vertreten hat.
Der eigene Hausrat sollte geschätzt werden. Sonst macht dies der Versicherer pauschal. So kann man etwa 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche ansetzen. Bei 80 Quadratmetern Wohnfläche entspricht dies einer Versicherungssumme von 52.000 Euro. Pauschale Berechnungen führen in die Irre, wenn Wohnung zwar klein ist, aber mit sehr vielen wertvollen Gegenständen eingerichtet ist.
Die Prämie hängt auch ab vom Versicherungsort. Hausratversicherungen sind in größeren Städten teurer, weil hier eine höhere Kriminalitätsrate angenommen wird. Daher gilt die Daumenregel: Je weniger Einwohner die Stadt, desto geringer die Prämie.
Wenn etwas passiert ist, muss das dem Versicherer sofort schriftlich gemeldet werden. Auf keinen Fall sollten beschädigte Sachen vernichtet werden, bevor der Schadenersatz beglichen ist!
Bei einem Einbruch oder Vandalismus muss zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei gemacht werden.
Sparbücher und andere wichtige Urkunden sollte man sofort sperren lassen.
Wer sich mit seinem Versicherer streitet, kann einen Sachverständigen einsetzen. Bei strittigen Ergebnissen der Gutachten entscheidet ein Obmann.
Im Grunde muss die Versicherung – das gilt beispielsweise auch für die Haftpflichtversicherung – lediglich den Zustand wiederherstellen, der vor dem Schaden bestand. Gerade bei Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik beschleunigt der schnelle technische Fortschritt aber den rasanten Wertverfall auch neuwertiger Geräte mit veralteter Technik. „Für eine Smartphone, das schon in neueren Versionen auf dem Markt ist, gibt es dann weniger Geld für ein neues Gerät, als für ein aktuelles Modell nötig wäre. Der Verbraucher muss draufzahlen“, sagt Boss
Das generelle Problem bei einer Hausratversicherung bestehe in den Nachweisplichten der Versicherten, so BdV-Sprecherin Boss. „Für alles Beschädigte oder Gestohlene müssen die Verbraucher zunächst nachweisen, dass der Gegenstand auch tatsächlich in ihrem Besitz war. Die Versicherten sollten deshalb alles in ihrer Wohnung fotografieren. Da genügt oft schon ein Foto vom geöffneten Schrank. Nicht jedes Einzelteil muss fotografiert werden, Übersichtsbilder genügen meist. Nur besonders hochwertige Dinge wie etwa Schmuck sollten einzeln abgelichtet werden. „Liegt kein Einkaufsbeleg vor, sollte ein Gutachter den Wert schätzen und schriftlich festhalten“, empfiehlt sie.
Kfz-Vollkasko nicht so voll
Auch in anderen Versicherungssparten sind viele Verbraucher enttäuscht von den Versicherungen, wenn ein Schaden reguliert wird. Das beginnt bereits bei der Unterscheidung zwischen Neu- und Zeitwert beschädigter Gegenstände. Während zum Beispiel die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung in der Regel den Neuwert versichern und somit die Kosten einer Neuanschaffung bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen, erstatten Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherungen meist nur den Zeitwert, also das, was das irreparabel beschädigte Objekt zum Zeitpunkt des Schadeneintritts noch Wert ist. Ist das nicht über Gebrauchtwarenmärkte oder Schätzlisten zu ermitteln, muss ein Gutachter ran.
Wer etwa eine Vollkasko-Versicherung für sein Auto abgeschlossen hat, und denkt, bei einem selbstverschuldeten Totalschaden bekommt er den kompletten Zeitwert des Fahrzeugs erstattet, erlebt gleich die nächste Enttäuschung. Die Versicherung bezahlt zwar den Zeitwert, darf aber den Restwert des Schrottautos abziehen. Den kalkuliert ein Gutachter. Der Versicherte bleibt aber zunächst auf den Überresten seines Autos sitzen und muss selbst versuchen, diese zum geschätzten Wert zu verkaufen.
Abzüge gibt es auch für Vorschäden, die vor dem Unfall bereits vorhanden waren. Das ist nachvollziehbar, weil die Delle im Kotflügel oder der Hagelschaden auf dem Wagendach den Restwert schmälern. Schwierig wird es aber, wenn Vorschäden vom Versicherungskunden verschwiegen wurden und sich die Versicherung getäuscht sieht. Dann kann es vorkommen, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt. Die Angaben an die Assekuranz sollten Versicherte daher immer gründlich und lückenlos machen.
Zehn nützliche Tipps zur Autoversicherung
Bei einem BMW ist die Diebstahlrate deutlich höher als bei einem Familienvan, ein VW-Golf ist häufiger in Unfälle verwickelt als ein Fiat Panda. Fahrzeugtyp und Klasse sind entscheidend, wenn es um die Beitragshöhe geht. Mehr Informationen über die Typklassen gibt es beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft.
Quelle: knip.de
In Großstädten wie Berlin ist sowohl das Diebstahlrisiko als auch die Unfallgefahr größer, was die Versicherung teuerer macht als in der Kleinstadt. Wer sein Auto hingegen in einer ländlichen Gegend anmeldet, verringert das Risiko und kann somit auch Geld sparen. Mehr Informationen zu den Regionalklassen gibt es beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft.
Bei verheirateten Paaren mit Kindern geht man eher von einem vorsichtigen Fahrstil und somit einem geringen Unfallrisiko aus - dementsprechend sind auch die Beiträge für Familienmitglieder geringer.
Fahranfänger haben anfangs noch keinen Schadenfreiheitsrabatt, können aber sparen: einfach von der Zweitwagenregelung Gebrauch machen und das Fahrzeug zum Beispiel bei den Eltern mitversichern. Schon wird der Anfänger nicht mehr als solcher eingestuft.
Kaputte Schläuche durch Marderbisse sind häufig durch die Versicherung abgedeckt. Folgeschäden jedoch nicht. Für den Fall, dass der Schaden aber eine Weile unentdeckt bleibt, sollten diese mitversichert werden.
"Haarwild", das sind Wildschweine, Rehe und Hasen. Unfälle mit Haarwild sind meist abgedeckt. Vögel und Nutztiere, wie zum Beispiel Kühe oder Schafe, gehören jedoch nicht dazu, sollten aber bestenfalls eingeschlossen werden.
Mit einer Werkstattbindung fällt der Versicherungsbeitrag niedriger aus. Insgesamt können die Reparaturkosten aber steigen, weil Vertragswerkstätten der Versicherer teurer sein können.
Versicherungsnehmer sollten ihre Beiträge jährlich statt monatlich zahlen - das ist billiger.
Schäden durch Sturm, Hagel, herabfallende Äste oder Vandalismus sind meist in der Teilkaskoversicherung inbegriffen. Wohnt man allerdings in risikoreichen Gebieten, die zum Beispiel häufig von Überschwemmungen betroffen sind, sollten diese Risiken in den Versicherungstarif mit aufgenommen werden.
Pro schadenfreiem Jahr sinkt der Beitrag für die Versicherung. Bei Unfällen steigen hingegen die Beitragssummen. Bei kleinen Sachschäden sollte man auf jeden Fall gegenrechnen und den Schaden selbst bezahlen. Dann wird die Versicherung im nächsten Jahr nicht teurer. Die Versicherungen berechnen auf Wunsch, bis zu welchem Betrag sich das lohnt.
Einige Versicherer bieten aber auch eine Neuwert-Versicherung für Autos an. Die sind aber an spezielle Bedingungen geknüpft, zum Beispiel einen Unfall in den ersten sechs Monaten nach dem Fahrzeugkauf. Sind die Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Kasko-Versicherung den Kaufpreis des Fahrzeugs - abzüglich des Restwerts. Wer eine solche Police abschließt, sollte unbedingt das Kleingedruckte lesen, da jede Versicherung ihre eigenen Bedingungen hierzu hat. Sind diese im Schadensfall nicht erfüllt, sind die höheren Beiträge für eine Neuwertversicherung zum Fenster rausgeworfen und es wird nur der Zeitwert erstattet.
Blitz, Sturm und Überschwemmung sind nicht immer abgedeckt
Fehleinschätzungen zum Versicherungsschutz sind laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch oft bei der Wohngebäude- und Hausratversicherungen anzutreffen. Dabei geht es in diesem Bereich oft um hohe Schadensummen.
Grundsätzlich schätzen laut Verbraucherschützern viele den Umfang ihrer Police falsch ein. So sind etwa Schäden durch Blitz, Hagel und Sturm in der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich abgedeckt. Aber Überschwemmungen infolge von Starkregen oder eine Sturmflut sind ohne zusätzlichen Elementarschutz nicht abgedeckt. Steht der Keller unter Wasser, weil nach Starkregen die Kanalisation überläuft, zahlt nur eine Elementarschadenversicherung. Die kostet aber extra und ist in Risikogebieten mitunter schwer zu bekommen.
Überspannungsschäden an Elektrogeräten, die nach Blitzeinschlägen in Nachbargebieten auftauchen, müssen ebenfalls gesondert abgesichert sein, sonst zahlt die Versicherung gar nichts. Im Standardvertrag sind Blitzschäden nur abgedeckt, wenn der Blitz ins eigene Grundstück einschlägt – was weit seltener vorkommen dürfte. Dieses Risiko schätzen viele Immobilieneigentümer falsch ein. Eine Erweiterungsklausel für Wohngebäude- und Hausratpolice zum Einschluss von Überspannungsschäden ist daher ratsam.
Die unbemerkte Unterversicherung
Ein häufiges Problem ist die Unterversicherung, die vielen Versicherten nicht einmal bewusst ist. Unterversichert bedeutet, dass der Wert der versicherten Immobilie zu niedrig angesetzt wurde und die Versicherungssumme, bis zu der die Versicherung maximal leistet, somit zu niedrig ist. „Wer zum Beispiel ein altes Haus aus den Siebzigerjahren kauft und die alte Police vom Vorbesitzer übernimmt, merkt vielleicht gar nicht, dass die Gebäudebewertung seinerzeit vielleicht stimmte aber nie aktualisiert wurde“, erläutert Philipp Opfermann, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wurde etwa zwischenzeitlich das Dachgeschoss ausgebaut, ein Wintergarten angebaut oder der Keller zum Kinderzimmer, erhöht sich die Wohnfläche. Wurde vergessen, diese Vergrößerung der Wohnfläche dem Versicherer mitzuteilen, kann es im Schadenfall Ärger geben. Bei so einer Unterversicherung kann der Versicherer dann alle Leistungen im Verhältnis der Unterversicherung kürzen.“
Ein Beispiel: In der alten Police ist von 100 Quadratmetern Wohnfläche die Rede, inzwischen sind es aber 150 Quadratmeter. In der Folge kann die Versicherung alle Leistungen unabhängig von der Größe und Art des Schadens um ein Drittel kürzen , weil die Versicherungssumme nur zwei Drittel des Gebäudewerts abdeckt.
Unterversicherungsverzicht hilft nicht immer
Opfermann zufolge ist diese Fehleinschätzung ein Klassiker, weil die Verbraucher ihren Fehler nicht bemerken und dabei zum gleitenden Neuwert – also immer zu aktuellen Immobilienpreisen – versichert sind. Sind aber die dem Vertrag zugrunde liegenden Daten falsch, hilft auch ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht (Versicherungsdeutsch: Verzicht der Einrede wegen Unterversicherung) nicht mehr. „Wenn die aus einer alten Police übernommenen Daten nicht mehr stimmen, greift der Unterversicherungsverzicht nicht und am Ende gibt es im Schadensfall viel weniger Geld als gedacht“, erläutert Opfermann.
Grobe Fahrlässigkeit aus Richtersicht
Das Landgericht Bonn hat die Leistungskürzung eines Versicherers in Höhe von 75 Prozent bei einem durch eine Trunkenheitsfahrt verursachten Vollkaskoschaden für rechtens erklärt (Az. 10 O 115/09). Der stark alkoholisierte Fahrzeugbesitzer hatte zwar wegen seines Rauschs das Steuer einem Begleiter überlassen, doch der hatte selbst zuviel Alkohol intus. Die Bonner Richter stuften die Fahrzeugüberlassung als „grobe Fahrlässigkeit im oberen Bereich“ ein. Der Versicherte habe gewusst, dass auch sein Begleiter nicht fahrtüchtig war. Die Leistungskürzung von 75 Prozent sei daher gerechtfertigt, nicht jedoch ein vollständiger Leistungsausschluss, da das Verhalten nicht ganz so schwer wiege wie eine eigene Trunkenheitsfahrt.
Eine Versicherte hatte einen Unfall verursacht, weil sie bei rot über die Ampel fuhr. Sie habe das Rotlicht wegen der tief stehenden Sonne übersehen. Die Richter des Landgericht Münster (Az. 15 O 141/09) befanden jedoch, es sei unerheblich, ob die Unfallverursacherin aus Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren sei oder weil sie von der Sonne geblendet war. Das Missachten einer roten Ampel sei grundsätzlich ein besonders gravierender Pflichtverstoß und damit immer eine grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht gab einer Versicherung Recht, die ihre Leistungspflicht um 50 Prozent reduziert hatte.
Wer mit abgefahrenen Reifen unterwegs ist, muss im Schadensfall mit einer Kürzung von 25 Prozent der vereinbarten Leistung rechnen.
Steckt der Autoschlüssel im Zündschloss und das Auto wird gestohlen, kann die Versicherungsleistung um 75 Prozent gekürzt werden. Wer ansonsten nicht sorgsam mit seinem Autoschlüssel umgeht und diesen zum Beispiel in der Kneipe auf den Tresen legt, dem droht bei Autoklau eine Reduzierung der Versicherungsleistung um 25 Prozent.
Wer die Anweisung eines Stoppschilds oder eines festen grünen Abbiegepfeils missachtet, muss mit einer Kürzung des Schadens 25 Prozent der vereinbarten Leistung rechnen.
Auch für andere Versicherungssparten als die Autoversicherung gilt die Neuregelung zur groben Fahrlässigkeit. Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die beklagte AXA-Versicherung wollte nur die Hälfte des Schadens ersetzen. Sie berief sich auf im Vertrag festgelegten Pflicht des Eigentümers, die Rohre zu leeren. Hiergegen habe der Kunde verstoßen. Dem widersprach der BGH (Az.: IV ZR 199/10): Die Klausel sei komplett unwirksam. Denn sie sei nicht an das neue Recht angepasst worden.
Eine Wohngebäudeversicherung klagte gegen einen Mieter, der in seiner Wohnung einen Topf mit Öl erhitzt hatte. Als er die Küche für einen Moment verließ, um das Fernsehgerät einzuschalten, vergaß er das erhitzte Fett zu beaufsichtigen, das nach kurzer Zeit entflammte und ein Feuer auslöste, dessen Brand das gesamte Haus erfasste. Das Verhalten des Mieters sei jedoch nicht als besonders grob fahrlässig einzustufen. Es habe sich, so die Richter des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 196/10) nicht um grobe Fahrlässigkeit, sondern lediglich um Augenblicksversagen gehandelt.
Grundsätzlich ist dieser fatale Irrtum auch bei der Hausratversicherung anzutreffen. Meist kalkulieren die Anbieter die Versicherungssumme nach der Formel: Quadratmeter Wohnfläche mal 650 bis 700 Euro. Damit es im Schadensfall nicht zu Leistungskürzungen kommt, müssen Verbraucher also dafür sorgen, dass der Versicherung aktuelle Daten vorliegen und die Versicherungssumme wenn nötig nach oben angepasst wird. Dann allerdings darf die Versicherung auch ihre Beiträge erhöhen. „Ein Unterversicherungsverzicht sollte in jedem Fall vereinbart werden“, rät Verbraucherschützer Opfermann.
Zu viel erwarten viele von der Hausratversicherung, wenn es um Wertgegenstände geht. Denn die Versicherungspolicen übernehmen standardmäßig den Ersatz von teurem Schmuck, Kunstgegenständen oder Antiquitäten nur bis zu einem Teil der Versicherungssumme, zum Beispiel bis zu 20 Prozent. Ist diese Budget für die wertvollen Gegenstände nicht ausreichend, muss eine höhere Versicherung gesondert vereinbart werden.
Reiserücktritt mit Vorsicht zu genießen
Ein Häkchen gesetzt, einen Mausklick später hat der Kunde zur online gebuchten Reise auch gleich ein paar Versicherungen abgeschlossen. Beliebt ist etwa die Reiserücktrittversicherung, die einem die Reisekosten erstattet, wenn der Reiseantritt plötzlich unmöglich ist. Schließlich kann immer was passieren, denken viele Verbraucher. „Diese Versicherung greift aber nur bei schweren Krankheiten, die auch ein Arzt bescheinigt. Bei einer Erkältung zahlt die Reiserücktrittversicherung nicht“, erklärt Opfermann. Wer so eine Versicherung abschließt, sollte sich die Bedingungen genau ansehen.
Auch der BdV bestätigt in dem ganzen Bereich der Reiserücktrittsversicherung immer wieder Probleme im Leistungsfall bei den „unerwartet schwere Krankheiten“. Deshalb lässt er jetzt vor Gericht klären, wann eine Erkrankung „unerwartet“ und wann „schwer“ ist.
Nahezu überflüssig ist eine Versicherung für das Reisegepäck. Denn in vielen Fällen zahlt die Versicherung nicht. Verschwindet Gepäck, das nur einen Moment unbeaufsichtigt war, zahlt die Versicherung wegen Fahrlässigkeit nicht. Wird hingegen der Koffer aus dem Hotelzimmer gestohlen, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden. Noch ein Tipp: Ist der Auslandsaufenthalt über mehrere Monate geplant, sollte die Hausratversicherung unbedingt informiert werden.
Hilfe im Streitfall
Damit es nicht zum Streit mit der Versicherung kommt, müssen sich Verbraucher zuerst mit dem Kleingedruckten beschäftigen, am besten schon vor dem nächsten Schadenfall. „Im Streitfall sollten Verbraucher zunächst auf ihre Versicherung zugehen und das Gespräch suchen“, sagt Boss. „Erst wenn dann trotz Schadenprotokoll und Fotonachweisen keine entsprechende Leistung angeboten wird, sind auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft, Verbraucherschützer oder der Gang zum Anwalt eine Option.“
Jetzt sagt der Bund der Versicherten dem Kleingedruckten den Kampf an. Mit Musterbriefen für Mitglieder will sie die Versicherungen dazu bringen, ihr Kleingedrucktes verständlich zu erläutern. Ob die gewählte Versicherung die vom BdV geforderten Kriterien erfüllt, muss die Assekuranz dann darlegen. Die Prüfung des Tarifs wird somit teilweise dem Versicherer übertragen. „Ein Versicherer, der mauert, ist kein guter Partner“, warnt BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.