Silvester-Schäden Wer zahlt, wenn es knallt?

Spaß und Schaden gehen bei Silvester Hand in Hand – so auch im vergangenen Jahr. In München brennt eine Wohnung ab, in Oberbayern ein ganzer Berg. In welchen Fällen die Versicherung hilft.

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Schön soll Feuerwerk sein – kann aber auch schnell teuer werden. Quelle: dpa

Düsseldorf Zwei Männer steigen auf den Jochberg in Oberbayern, um Silvester zu feiern, doch die Zusammenkunft endet tragisch. Ein Lagerfeuer der beiden gerät außer Kontrolle. Am Ende fressen sich die Flammen auf einer Fläche von rund 100 Hektar ins neue Jahr. Etwa 100 Einsatzkräfte müssen mit Hubschraubern ausrücken, die Bundesstraße 11 wird gesperrt, in der Region wird der Katastrophenfall ausgerufen.

Einen ganzen Berg in Flammen zu setzten – das gelingt zum Glück den allerwenigsten Feiernden. Dennoch ist die Nacht von Silvester auf Neujahr für ihre Unfälle berüchtigt. Allein in München rückte die Feuerwehr in der Nacht 190 Mal aus, ihre Berliner Kollegen hatten 433 Brände zu vermelden, in Hamburg brannte es 169 Mal. Doch wer zahlt eigentlich die Schäden für das wild gewordene Feuerwerk?

Fest steht: Glück hat, wer eine eine gute Haftpflichtversicherung hat. Denn diese übernimmt im Zweifel Schäden, die man bei anderen verursacht hat. „Je nach Police deckt die private Haftpflichtversicherung Schäden an Sachen und Personen im unteren zweistelligen Millionenbereich ab”, sagt Katrin Josch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Premiumpolicen können eine Deckungssumme von bis zu 30 Millionen Euro aufweisen – genug, um im Zweifel auch wirklich große Schäden zu decken. Der Beitrag variiert je nach dem, ob man sich als Single oder Familie, mit Basis- oder Premiumtarif versichern lässt und liegt zwischen 60 und 160 Euro im Jahr, wie ein „Handelsblatt”-Vergleich im Sommer des vergangenen Jahres ergab. Die Krux: Wer mit Vorsatz zündelt, kann nicht mit Schadensübernahme rechnen. „Bei vorsätzlichen Schäden zahlt keine Versicherung”, so Josch.

Die Frage nach dem Vorsatz stellt sich zum Beispiel auch bei einem fehlgezündeten Böller in Nürnberg. Dort hatte ein 46-Jähriger mit einer selbstgebastelten Abschussvorrichtung eine in Tschechien gekaufte Kugelbombe verschossen. Die Vorrichtung bestand aus einem Blumentopf, in das ein Rohr einbetoniert war. Als sie aus bislang nicht geklärten Gründen explodierte, wurden sieben Menschen verletzt, umherfliegende Splitter verursachten einen Sachschaden von 15.000 Euro, weil sie in Autos und Fensterscheiben krachten.


Wichtig ist, wohin die Splitter fliegen

Für die Geschädigten sei von Bedeutung, wohin genau die Feuerwerkskörper-Splitter krachten, sagt Josch: „Waren nur die Fensterscheiben betroffen, so übernimmt die Teilkaskoversicherung den Schaden am Auto. Haben die Splitter dagegen die Karosserie eingedellt, so ist es Vandalismus und die Vollkasko-Versicherung springt ein.” In jedem Fall würden die Versicherungen versuchen, sich das Geld von dem Verursacher zurückzuholen. Für den Nürnberger wäre eine Haftpflicht also von Vorteil, obwohl es nicht zu 100 Prozent sicher sei, ob sie einspringe. Denn bei illegalem Feuerwerk hänge die Entscheidung vom Einzelfall ab, so die Versicherungs-Expertin.

Unschön endet die Silvester-Nacht auch für jene, deren Wohnungen und Häuser von Feuerwerkskörpern getroffen werden. Besonders bittere Bilanz musste in der vergangenen Silvesternacht wohl eine Münchenerin ziehen. Kaum schlug es Mitternacht, musste die Polizei zum Löschen ihrer Wohnung ausrücken. Drei junge Männer hatten versehentlich eine Rakete auf einen Balkon im fünften Stock geschossen. Ein Feuer entbrannte, erfasste den Dachstuhl sowie einen Nachbarbalkon und machte die Wohnung der 37-Jährigen unbewohnbar. Schaden: 200.000 Euro.

Bei Schäden an Haus und Wohnung sei es entscheidend, ob es sich um Schäden am Gebäude – also Fenstern, Türen oder Briefkästen – handelt, oder aber um Hausrat. Zum Hausrat zählen die Möbeln, Teppiche und alles, was sich unmittelbar im Haus befindet. Während erstere durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt werden, greift bei letzteren die Hausratversicherung. Diese springt auch ein, wenn die Wohnung gänzlich unbewohnbar wird und eine Ersatzunterkunft gesucht werden muss. Die Kosten werden solange getragen, bis die alte Wohnung wieder bewohnbar ist oder bis der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Höchstsatz überschritten wird.

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