
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage eines Rentners gegen die Berechnung der Zinsen bei seiner Lebensversicherung abgewiesen. Die Revision werde zurückgewiesen, teilte der BGH am Mittwoch in Karlsruhe mit. In dem Verfahren ging es um die Frage, wie die Versicherer die Beteiligung ihrer Kunden an Überschüssen und den sogenannten Bewertungsreserven im Detail regeln, wenn der Versicherungsvertrag abgelaufen ist (Az.: Iv ZR 213/14).
Der 71-Jährige hatte den Allianz-Konzern verklagt. Er ist der Auffassung, das Unternehmen habe ihm aus einer 2008 ausgelaufenen kapitalbildenden Lebensversicherung rund 650 Euro zu wenig an Zinsen ausbezahlt. Die Allianz habe die Bewertungs- oder stillen Reserven unzulässigerweise mit anderen Überschüssen verrechnet.





Ein weiterer Zahlungsanspruch stehe dem Kläger aber nicht zu, entschied der BGH nun. Die Versicherung habe ihn korrekt an den stillen Reserven beteiligt. Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Seit 2008 müssen Versicherte an den stillen Reserven beteiligt werden. Dabei handelt es sich um Kursgewinne der Versicherer aus Anlagen auf dem Kapitalmarkt.