Eine Liebesheirat gilt vielen als Ideal. Heiraten hat aber oft genug auch etwas mit ökonomischer Vernunft zu tun. Dank Ehegattensplitting können Ehepaare Steuern sparen, Hinterbliebenenansprüche sind klarer geregelt und einiges mehr. Aber Liebe hin, Steuern her, jede dritte Ehe wird trotzdem wieder geschieden – und dann geht es auch darum, die finanziellen Vorteile wieder auseinander zu dividieren.
Vielleicht geben zwei Drittel der Brautpaare auch deshalb weniger als 5000 Euro für ihre Hochzeitfeier aus, wie eine repräsentative Forsa-Umfrage für den Versicherer CosmosDirekt kürzlich ergab. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass Mann oder Frau die immensen Ausgaben später bereuen.
Lassen sich Trennung und/oder Scheidung jedoch nicht mehr umgehen, sollten Paare in allen Finanzbelangen reinen Tisch machen. Dabei gibt es insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Versicherungs- und Vorsorgeverträge einiges zu beachten.
Lebensversicherung und Rentenversicherung – kündigen kostet
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Sache im Fall einer Scheidung klar: Das zuständige Familiengericht führt bei Paaren, die länger als drei Jahre verheiratet waren, automatisch Scheidungsverfahren durch, den sogenannten Versorgungsausgleich. Dafür berechnet das Gericht die zu übertragenden Entgeltpunkte zwischen den Geschiedenen.
Die drei Güterstände in der Ehe
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn ein Paar keinen Ehevertrag geschlossen hat. Die Vermögen der Ehegatten bleiben dabei grundsätzlich getrennt. Keiner der Ehegatten haftet durch die Heirat für Schulden des anderen, es sei denn, er unterschreibt einen entsprechenden Darlehensvertrag mit oder bürgt für die Schulden des anderen. Allerdings sind etwaige Vermögenszuwächse während der Ehe im Fall einer Scheidung auszugleichen.
Ehepaare, die im Güterstand der Gütertrennung leben wollen, müssen dafür einen Ehevertrag schließen. Dort wird dann festgelegt, dass die Vermögen während der Ehe getrennt bleiben und im Fall einer Scheidung kein finanzieller Ausgleich stattfinden soll. Eine solche Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte ein großes Vermögen besitzt, oder ein Unternehmen mit in die Ehe gebracht hat.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis relativ selten vor. Per Ehevertrag vereinbaren die Partner, dass ab dem Zeitpunkt der Trauung jegliches individuelles Eigentum zum hälftigen Eigentum des Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, welches vor der Hochzeit besessen wurde.
Bei einer privaten Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung liegt der Fall anders. Das fängt schon damit an, dass dem Versicherer die Scheidung nicht gemeldet werden muss. Entscheidend ist, welcher Ex-Partner die Versicherung abgeschlossen, also die Police unterschrieben hat. Dieser Inhaber des Vertrages entscheidet grundsätzlich über die versicherte Person – meist ist es der Inhaber selbst – und die begünstigte Person, die die Versicherungssumme im Todesfall der versicherten Person erhält. Ist die begünstigte Person der Ex-Partner sollte der Versicherungsnehmer also eine andere Person eintragen lassen. Ist der Ex-Partner die versicherte Person, ist es sinnvoller, den Vertrag aufzulösen oder an den Ex-Partner zu übertragen.
Gibt es keine Gütertrennung per Ehevertrag zwischen den Partnern, gilt für die Dauer der Ehe die Zugewinngemeinschaft. Diese schließt Lebensversicherungen auf Kapitalbasis mit ein. Der während der Ehe aufgebaute Kapitalstock muss also im Zuge des Zugewinnausgleichs aufgeteilt werden.
Der einfachste Weg, solch eine Police aufzuteilen ist sicher die Kündigung des Vertrags mit Auszahlung des Rückkaufwertes. Das geht allerdings regelmäßig mit hohen Verlusten für die Versicherten einher. Es empfiehlt sich daher, mit der Versicherung Alternativen zu prüfen. Zum Beispiel kann die Versicherung beitragsfrei gestellt und erst bei Fälligkeit mit Erreichen des Rentenalters aufgeteilt werden. Auch Teilkündigungen des Vertrages sind denkbar.
Bei einer Versicherung auf Rentenbasis werden die Rentenansprüche nicht in den Zugewinn mit eingerechnet, sondern in den Versorgungsausgleich. Die Rentenansprüche werden also aufgeteilt. Einige Versicherungsgesellschaften teilen den alten Vertrag auch auf zwei Verträge auf. Ob das vorteilhafter als eine Vertragsauflösung ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherte am Ende der Laufzeit zwischen Einmalzahlung und Verrentung wählen darf, werden so behandelt, wie Lebensversicherungen auf Kapitalbasis, der Zugewinn wird bei einer Scheidung also aufgeteilt.
Krankenversicherung aus dem Unterhalt
Bei einer Risikolebensversicherung über Kreuz, mit der sich Partner gegenseitig und gegen den Tod des Anderen versichern, wird im Scheidungsfall in jedem Fall eine Vertragsumstellung notwendig. Da der Versicherungsnehmer im Grunde das Leben seines Ex-Partners versichert, dürfte er kein Interesse mehr an weiteren Einzahlungen haben. Daher bietet es sich an, den Versicherungsnehmer zu wechseln, also die Police vom Ex-Partner übernehmen zu lassen.
Steht in einer Lebenspolice lediglich allgemein der „jeweilige Ehegatte“ als Begünstigter und kommt es zur Scheidung, wären im Todesfall dessen Erben zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt. Wer also nicht sofort wieder heiratet, muss die Police ändern lassen.
Krankenkasse oder privat versichert entscheidet
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die kostenlose Mitversicherung von Ehepartner und Kindern ein großer Pluspunkt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner und die Kinder kein eigenes Einkommen haben. Im Falle einer Scheidung hat der mitversicherte Partner dann noch drei Monate Zeit, eine eigene Krankenversicherung abzuschließen, während die Kinder einfach beim berufstätigen Elternteil mitversichert bleiben.
Bei privaten Krankenversicherungen laufen die Versicherungsverträge auch nach einer Scheidung weiter und werden höchstens aufgrund von Partnerrabatten angepasst. Sind nach einer Scheidung Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner fällig, bekommt der Unterhaltsberechtigte auch für die private Krankenversicherung Geld vom Ex.
Die Krankenversicherung von Kindern richtet sich in der Regel danach, wie der Elternteil versichert ist, bei dem sie leben. Ist ein Partner aber gesetzlich und der andere privat versichert, kann das Kind nach einer Scheidung in jedem Fall mit in die gesetzliche Versicherung.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Haftpflichtversicherung – einer hat sie, der andere braucht sie
Üblicherweise sparen sich Ehepartner unnötige Versicherungsbeiträge und doppelte Policen. Bei der privaten Haftpflichtversicherung sind Ehepartner und Kinder nämlich eingeschlossen. Im Scheidungsfall muss die Versicherung deshalb zwingend geändert werden. Sie gilt dann nur für den Unterzeichner der Police und dessen Kinder. Der geschiedene Partner muss eine eigene Versicherung abschließen, um sich vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Sind beide als Vertragsnehmer eingetragen, muss die Versicherung gekündigt oder darüber informiert werden, wer die Police übernimmt.
Hausrat, Wohngebäude, Rechtsschutz und Kfz-Versicherung unkritisch
Hausrat- und Wohngebäudeversicherung – mein Schrank, dein Haus
Für Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ist es unerheblich, ob die Versicherungsnehmer verheiratet sind oder nicht. Wichtig ist hingegen die Trennung, also das Ende des gemeinsamen Hausstandes. Im Fall der Hausratversicherung ist die Versicherung an den gebunden, der den Vertrag abgeschlossen hat. Dabei gilt der Vertrag für die Wohnung des Versicherungsnehmers.
Verlässt der Partner des Vertragsunterzeichners die gemeinsame Wohnung, passiert also zunächst nichts, lediglich die Versicherungssumme ist im Zweifel dann zu hoch angesetzt und kann angepasst werden. Für eine Übergangszeit von drei Monaten ist aber auch der Hausrat des Ausgezogenen mitversichert, nach Ablauf der Frist braucht der eine eigene Police. Zieht der Versicherungsnehmer aus, muss er die Versicherung ohnehin über den neuen Wohnsitz informieren. Der in der Wohnung Verbliebene benötigt dann einen eigenen Vertrag.
Die Wohngebäudeversicherung ist hingegen an eine Immobilie gebunden. Versicherungsnehmer ist, wem die Immobilie gehört, also wer im Grundbuch eingetragen ist. Im Scheidungsfall müssen daher die Besitzverhältnisse geklärt werden. Bleiben beide im Grundbuch als Eigentümer vermerkt, gibt es zunächst keinen Handlungsbedarf. Wird die Immobilie auf einen der Geschiedenen übertragen – in der Regel gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung – kann der alleinige Eigentümer den Vertrag behalten oder innerhalb eines Monats kündigen. Entschließt sich das Ex-Paar zum Verkauf der Immobilie, kann der neue Eigentümer ebenfalls den Vertrag übernehmen.
Rechtsschutzversicherung schützt nicht bei Scheidung
Kaum eine Rechtsschutzversicherung zahlt bei Scheidungsstreitigkeiten. Vielmehr gilt der gemeinsame Rechtsschutz bis zur Scheidung. Bis dahin sind Ehepartner und Kinder mitversichert. Nach der Scheidung erlischt der Versicherungsschutz für den Partner. Läuft die Police auf beide Ex-Partner, muss die Versicherung informiert und der Vertrag geändert werden.
Kfz-Versicherung – neu mit Rabatt
Wird der Zweitwagen über den Ehepartner versichert, um in den Genuss eines günstigeren Schadenfreiheitsrabatts zu kommen und das Gericht spricht die Scheidung aus, braucht der Ex-Partner eine eigene Versicherung für sein Fahrzeug. Allerdings bieten viele Versicherungen die Möglichkeit, einen Teil des zuvor über den Partner gewährten Rabatts in einen neuen Vertrag zu übertragen. Vergleichsportale helfen, beim Filtern passender Tarifangebote.
Insgesamt ist die Aufteilung oder Umstellung der Versicherungsverträge nur beim Thema Lebens- und Krankenversicherung wirklich problematisch oder kostspielig. Daher empfiehlt es sich im Scheidungs- oder Trennungsfall insbesondere bei diesen beiden Policentypen, externen Rat bei Anwälten und den Versicherern einzuholen. Auch der Bund der Versicherten und Verbraucherschützer können helfen – damit es für die Scheidenden nicht unnötig teuer wird.