Eine Liebesheirat gilt vielen als Ideal. Heiraten hat aber oft genug auch etwas mit ökonomischer Vernunft zu tun. Dank Ehegattensplitting können Ehepaare Steuern sparen, Hinterbliebenenansprüche sind klarer geregelt und einiges mehr. Aber Liebe hin, Steuern her, jede dritte Ehe wird trotzdem wieder geschieden – und dann geht es auch darum, die finanziellen Vorteile wieder auseinander zu dividieren.
Vielleicht geben zwei Drittel der Brautpaare auch deshalb weniger als 5000 Euro für ihre Hochzeitfeier aus, wie eine repräsentative Forsa-Umfrage für den Versicherer CosmosDirekt kürzlich ergab. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass Mann oder Frau die immensen Ausgaben später bereuen.
Lassen sich Trennung und/oder Scheidung jedoch nicht mehr umgehen, sollten Paare in allen Finanzbelangen reinen Tisch machen. Dabei gibt es insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Versicherungs- und Vorsorgeverträge einiges zu beachten.
Lebensversicherung und Rentenversicherung – kündigen kostet
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Sache im Fall einer Scheidung klar: Das zuständige Familiengericht führt bei Paaren, die länger als drei Jahre verheiratet waren, automatisch Scheidungsverfahren durch, den sogenannten Versorgungsausgleich. Dafür berechnet das Gericht die zu übertragenden Entgeltpunkte zwischen den Geschiedenen.
Die drei Güterstände in der Ehe
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn ein Paar keinen Ehevertrag geschlossen hat. Die Vermögen der Ehegatten bleiben dabei grundsätzlich getrennt. Keiner der Ehegatten haftet durch die Heirat für Schulden des anderen, es sei denn, er unterschreibt einen entsprechenden Darlehensvertrag mit oder bürgt für die Schulden des anderen. Allerdings sind etwaige Vermögenszuwächse während der Ehe im Fall einer Scheidung auszugleichen.
Ehepaare, die im Güterstand der Gütertrennung leben wollen, müssen dafür einen Ehevertrag schließen. Dort wird dann festgelegt, dass die Vermögen während der Ehe getrennt bleiben und im Fall einer Scheidung kein finanzieller Ausgleich stattfinden soll. Eine solche Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte ein großes Vermögen besitzt, oder ein Unternehmen mit in die Ehe gebracht hat.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis relativ selten vor. Per Ehevertrag vereinbaren die Partner, dass ab dem Zeitpunkt der Trauung jegliches individuelles Eigentum zum hälftigen Eigentum des Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, welches vor der Hochzeit besessen wurde.
Bei einer privaten Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung liegt der Fall anders. Das fängt schon damit an, dass dem Versicherer die Scheidung nicht gemeldet werden muss. Entscheidend ist, welcher Ex-Partner die Versicherung abgeschlossen, also die Police unterschrieben hat. Dieser Inhaber des Vertrages entscheidet grundsätzlich über die versicherte Person – meist ist es der Inhaber selbst – und die begünstigte Person, die die Versicherungssumme im Todesfall der versicherten Person erhält. Ist die begünstigte Person der Ex-Partner sollte der Versicherungsnehmer also eine andere Person eintragen lassen. Ist der Ex-Partner die versicherte Person, ist es sinnvoller, den Vertrag aufzulösen oder an den Ex-Partner zu übertragen.
Gibt es keine Gütertrennung per Ehevertrag zwischen den Partnern, gilt für die Dauer der Ehe die Zugewinngemeinschaft. Diese schließt Lebensversicherungen auf Kapitalbasis mit ein. Der während der Ehe aufgebaute Kapitalstock muss also im Zuge des Zugewinnausgleichs aufgeteilt werden.
Der einfachste Weg, solch eine Police aufzuteilen ist sicher die Kündigung des Vertrags mit Auszahlung des Rückkaufwertes. Das geht allerdings regelmäßig mit hohen Verlusten für die Versicherten einher. Es empfiehlt sich daher, mit der Versicherung Alternativen zu prüfen. Zum Beispiel kann die Versicherung beitragsfrei gestellt und erst bei Fälligkeit mit Erreichen des Rentenalters aufgeteilt werden. Auch Teilkündigungen des Vertrages sind denkbar.
Bei einer Versicherung auf Rentenbasis werden die Rentenansprüche nicht in den Zugewinn mit eingerechnet, sondern in den Versorgungsausgleich. Die Rentenansprüche werden also aufgeteilt. Einige Versicherungsgesellschaften teilen den alten Vertrag auch auf zwei Verträge auf. Ob das vorteilhafter als eine Vertragsauflösung ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherte am Ende der Laufzeit zwischen Einmalzahlung und Verrentung wählen darf, werden so behandelt, wie Lebensversicherungen auf Kapitalbasis, der Zugewinn wird bei einer Scheidung also aufgeteilt.