Gerichtsentscheid Versicherung muss Gastwirt für Corona-Schließung entschädigen

Viele Gasthäuser sind gegen vorübergehende Schließungen versichert. Wegen Corona wollen die Versicherungen oft nicht zahlen. Erneut hat ein Wirt Recht bekommen.

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Alleine beim Landgericht München I sind bisher 88 Klagen zu den Betriebsschließungsversicherungen eingegangen. Quelle: dpa

Im Streit zahlreicher Wirte gegen ihre Versicherungen um Corona-Kosten hat erneut ein Gasthaus vor Gericht gewonnen. Das Landgericht München I sprach der Gaststätte Emmeramsmühle am Donnerstag für die Schließung im Frühjahr gut 427 000 Euro zu. Damit gab es der Klage des Wirts gegen die Haftpflichtkasse statt.

Die Versicherung hatte sich geweigert zu zahlen. Das Gericht befand nun aber, dass die Klausel, mit der sie ihren Leistungsumfang einschränken wollte, intransparent und daher unwirksam sei.

Zudem betonte die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kammer, dass es nicht darauf ankomme, ob das Virus in dem betroffenen Betrieb aufgetreten sei. Entscheidend sei, dass der Betrieb wegen des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei.

Das Gericht sah zudem auch keinen Grund, die Ansprüche des Wirts wegen staatlicher Hilfen oder Kurzarbeitergeld zu mindern. Diese seien ja keine Schadensersatzzahlungen für die Betriebsschließung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Erst am Mittwoch hatten sich der Wirt der bekannten Gaststätte Paulaner am Nockherberg und die Allianz bei einer ähnlichen Klage außergerichtlich geeinigt. In einem anderen Fall entschied das Gericht Anfang Oktober bereits zugunsten des Augustinerkellers und sprach dem Wirt gut eine Million Euro zu.

Alleine beim Landgericht München I sind bisher 88 Klagen zu den Betriebsschließungsversicherungen eingegangen. Die Allianz sah sich zuletzt bundesweit mehr als 100 gegenüber.

Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga Bayern begrüßte das Urteil vom Donnerstag. „Es bestätigt unsere Rechtsauffassung“, sagte Landesgeschäftsführer Thomas Geppert. Allerdings komme es auch immer auf den einzelnen Vertrag an.

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