Kindergeld und Ausbildungskosten So füllt der Fiskus die Studentenkasse

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Eine Frage für das Bundesverfassungsgericht

Schon im Herbst 2014 hat der BFH die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az.: VI R 8/12). Es muss nun klären, ob die Regel verfassungskonform ist. Bis die Entscheidung vorliegt, sollten Betroffene den Tipp des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) beherzigen: „Studenten im Erststudium nach Abitur und jungen Steuerpflichtigen in rein schulischer Ausbildung ist grundsätzlich zu empfehlen, für jedes Ausbildungsjahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und den Werbungskostenabzug zu beantragen“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL.

Die Kosten – wie Ausgaben für Fachliteratur, Fahrten, Arbeitsmittel wie Computer oder auch die Semester- und Kursgebühren – müssen dabei in der Anlage „N“ aufgelistet werden. Zudem muss auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung ein Kreuzchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gesetzt werden. Dadurch werden bereits angesammelte Werbungskosten weiter ins nächste Jahr übertragen.

Wenn das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnt, können Betroffene gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und dabei auf die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen (Az.: 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 26/14). Wer bisher noch keine Steuererklärung abgeben hat, kann das bis Ende 2016 noch für alle Erklärungen ab 2012 nachholen. Diese Frist von vier Jahren gilt für alle Bürger, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

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Die Möglichkeit, dass Eltern die Ausbildungskosten der Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, falls sie beim Nachwuchs wegen seines geringen Einkommens keine Auswirkung haben, besteht nicht. Anders ist es bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der Kinder. Auch, wer seinem Kind Unterhalt zahlt, kann das geltend machen – sofern kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

Weitere Bedingung ist die Bedürftigkeit. Wenn das Kind mit seinen Einkünften selbst für sich sorgen kann, erhalten die Eltern für ihre Unterhaltszahlungen keinen Steuervorteil. Ab 2015 muss der Zahlende in seiner Steuererklärung zudem die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben – so soll Missbrauch vermieden werden.

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