Kellnern, Telefonservice und Büroaushilfe – mit solchen Jobs bessern Studenten gerne ihr Budget auf. Ein schöner Zuschuss kann bis zum 25. Geburtstag auch das Kindergeld sein.
Dafür spielt es seit 2012 keine Rolle mehr, wie viel Studierende nebenbei verdienen. Auch bei einem hohen Einkommen wird das Geld vom Staat nicht gestrichen. Und das Einkommen der Eltern ist für den Anspruch sowieso egal.
Dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde diese Regelung jetzt noch weiter vereinfacht. Bislang galt ein Bachelor-Studium als Erst- und ein Masterstudium als Zweitausbildung. Das Problem: „Während einer Zweitausbildung dürfen Studierende nur maximal 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, sonst verlieren sie ihren Kindergeldanspruch“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Diese Hürde wurde 2012 mit dem Wegfall der Verdienstgrenze neu eingeführt.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Der BFH hat nun aber entschieden, dass Bachelor- und Masterstudium als einheitliche Erstausbildung zählen können. Dies sei der Fall, wenn das Masterstudium „zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann“ (Az.: VI R 9/15).
Geklagt hatte in diesem Fall eine Mutter, deren Sohn zunächst seinen Bachelor in Wirtschaftsmathematik gemacht hatte. Daran hatte er ein Masterstudium ebenfalls in Wirtschaftsmathematik angeschlossen. Der Sohn arbeitete nebenbei als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden und gab daneben noch pro Woche anderthalb Stunden Nachhilfe. Damit arbeitete er wöchentlich mehr als 20 Stunden. Die Familienkasse zahlte deshalb ab Beginn des Masterstudiums kein Kindergeld mehr.
Dank des BFH-Urteils bekamen Mutter und Sohn Recht. Und inzwischen hat auch das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden in einem Schreiben offiziell dazu angewiesen das Urteil der obersten Finanzrichter in der Praxis umzusetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, IV C 4 - S 2282/07/0001-01).
Weiterhin wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung aber bei der Frage, wie Studierende ihre Ausbildungskosten steuerlich geltend machen können. So können Kosten für die erste Ausbildung aktuell nur als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Ausgaben für die Zweitausbildung können dagegen vorweggenommene Werbungskosten sein.
Erstausbildung ist genau definiert
Für die Steuerersparnis kann das einen großen Unterschied machen: Die Regelung bei der Zweitausbildung ist für viele Studierende günstiger, denn: Sonderausgaben sind pro Jahr auf 6000 Euro begrenzt und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im gleichen Jahr erzielt wurden. Wer keine oder nur geringe Einkünfte hat, muss den Steuerbonus also ungenutzt verfallen lassen.
Werden die Ausgaben dagegen als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt, können sie durch den sogenannten Verlustvortrag Jahr für Jahr addiert werden. Der auf diese Weise angesammelte Betrag kann in den folgenden Jahren mit den Einkünften aus der Berufstätigkeit verrechnet werden. Wer sehr hohe Ausbildungskosten hatte, muss in den ersten Berufsjahren womöglich gar keine Steuern zahlen.
Um die Ausgaben für die Erstausbildung – beispielsweise ein Bachelorstudium, eine Therapeutenausbildung oder eine Pilotenausbildung – trotzdem als vorweggenommene Werbungskosten deklarieren zu können, konnte zwischenzeitlich ein Steuerschlupfloch genutzt werden. So hat mancher Student eine schnelle Ausbildung zum Taxifahrer oder Flugbegleiter eingeschoben, damit die eigentlich Ausbildung zur Zweitausbildung wurde.
Diese Möglichkeit ist seit 2015 aber passé. Im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 Abs. 6) ist die „Erstausbildung“ nun genau definiert. Unter anderem muss sie bei Vollzeitbeschäftigung mindestens zwölf Monate dauern.
Ausnahme für Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Eine Ausnahme von der Regel gilt jedoch für junge Leute, die ihre Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren – also beispielsweise eine Berufsausbildung als Bürokauffrau oder -mann, als Maurer oder Bäcker machen. Sie können ihre Ausgaben wie andere abhängig Beschäftigte unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Pech haben dagegen jene, die direkt nach der Schule ein Studium starten oder sich – verbunden mit hohen Kosten – etwa zum Pilot, Physiotherapeut oder Dolmetscher ausbilden lassen.
Dass diese Unterscheidung ungerecht ist, hat inzwischen auch der Bundesfinanzhof festgestellt. Nach seiner Auffassung sind Ausgaben für die Ausbildung zu einem Beruf „als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst“ und müssten deshalb als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Vorweggenommene Werbungskosten bei der Erstausbildung nicht anzuerkennen, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Eine Frage für das Bundesverfassungsgericht
Schon im Herbst 2014 hat der BFH die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az.: VI R 8/12). Es muss nun klären, ob die Regel verfassungskonform ist. Bis die Entscheidung vorliegt, sollten Betroffene den Tipp des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) beherzigen: „Studenten im Erststudium nach Abitur und jungen Steuerpflichtigen in rein schulischer Ausbildung ist grundsätzlich zu empfehlen, für jedes Ausbildungsjahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und den Werbungskostenabzug zu beantragen“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL.
Die Kosten – wie Ausgaben für Fachliteratur, Fahrten, Arbeitsmittel wie Computer oder auch die Semester- und Kursgebühren – müssen dabei in der Anlage „N“ aufgelistet werden. Zudem muss auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung ein Kreuzchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gesetzt werden. Dadurch werden bereits angesammelte Werbungskosten weiter ins nächste Jahr übertragen.
Wenn das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnt, können Betroffene gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und dabei auf die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen (Az.: 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 26/14). Wer bisher noch keine Steuererklärung abgeben hat, kann das bis Ende 2016 noch für alle Erklärungen ab 2012 nachholen. Diese Frist von vier Jahren gilt für alle Bürger, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Jobchancen für Arbeitslose: So stehen die Chancen in den einzelnen Bundesländern
Zu Jahresbeginn ist der Arbeitsmarkt im Aufwind. Laut der Arbeitsmarktstudie einer Job-Suchmaschine kommen in Deutschland dennoch auf eine offene Stelle 5,96 Arbeitslose. Es gibt jedoch große regionale Unterschiede, was die Konkurrenz um vakante Jobs angeht.
Baden-Württemberg ist das Bundesland mit den besten Jobchancen für Arbeitslosen. Mit lediglich 1,81 Arbeitslosen pro offener Stelle ist hier die Konkurrenz um einen Job deutschlandweit am niedrigsten.
In Bayern konkurrieren zwei Arbeitslose (1,91) um einen Job.
Hamburg belegt mit durchschnittlich 1,95 Arbeitslosen pro offener Stelle Platz drei unter den Top-Bundesländern. Insgesamt kommen im Stadtstaat 71.935 gemeldete Arbeitslose auf 36.836 offene Stellen.
In Hessen sind 179.124 Menschen arbeitslos gemeldet. Demgegenüber stehen 61.110 offene Stellen. Auf einen Job kommen also fast drei mögliche Bewerber (2,93). Damit liegt Hessen immer noch auf Platz vier der Bundesländer, die die besten Jobchancen für Arbeitslose bieten.
Berlin schafft es mit 3,5 Arbeitslosen pro Stelle gerade noch in die Top 5. Verglichen mit dem Spitzenreiter Baden-Württemberg ist es in der Hauptstadt fast doppelt so schwer, einen Job zu finden.
In Bremen stehen 36.679 arbeitslos gemeldete Personen 8.352 vakanten Stellen gegenüber. Auf jeden Job kommen also 4,39 potentielle Bewerber.
In NRW kommen auf eine offene Stelle 5,32 Arbeitssuchende. Damit belegt das Bundesland Platz sieben im Ländervergleich.
Mit 5,77 Jobsuchern pro offener Stelle ist Rheinland-Pfalz auf Platz acht.
161.544 Menschen sind in Sachsen arbeitslos gemeldet. Demgegenüber stehen 26.847 offene Stellen. Auf einen Job kommen also 6,02 Bewerber.
Noch etwas größer ist die Konkurrenz in Thüringen: Hier kommen 79.514 Arbeitslose auf 12.948 Stellen. Um einen Job konkurrieren also statistisch gesehen 6,14 Menschen.
Im Norden Deutschlands kommen auf eine offene Stelle 6,3 Bewerber. Jedenfalls stehen 100.271 Arbeitslosen 15.909 offene Stellen gegenüber.
Das Saarland kommt mit 9,53 Arbeitslosen pro offener Stelle unter die Flop 5 der deutschen Bundesländer.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind die Aussichten für arbeitslose, einen Job zu finden, eher gering. Hier kommen 11,27 Arbeitslose auf eine offene Stelle.
In Brandenburg stehen 108.034 Arbeitslose 9.424 offenen Stellen gegenüber. Damit kommen 11,46 Arbeitslose auf eine Stelle.
Am schlechtesten sind die Jobchancen in Sachsen-Anhalt: Hier kommen 11,54 arbeitslose Menschen auf eine offene Stelle. Im bundesweiten Vergleich kann es für Bewerber daher doppelt so schwer sein, einen Job zu finden. Verglichen mit dem Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg,
Bayern oder Hamburg sogar sechsmal so schwer.
Die Möglichkeit, dass Eltern die Ausbildungskosten der Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, falls sie beim Nachwuchs wegen seines geringen Einkommens keine Auswirkung haben, besteht nicht. Anders ist es bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der Kinder. Auch, wer seinem Kind Unterhalt zahlt, kann das geltend machen – sofern kein Kindergeldanspruch mehr besteht.
Weitere Bedingung ist die Bedürftigkeit. Wenn das Kind mit seinen Einkünften selbst für sich sorgen kann, erhalten die Eltern für ihre Unterhaltszahlungen keinen Steuervorteil. Ab 2015 muss der Zahlende in seiner Steuererklärung zudem die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben – so soll Missbrauch vermieden werden.