Kindergeld und Ausbildungskosten So füllt der Fiskus die Studentenkasse

Neben dem Studium viel arbeiten und trotzdem Kindergeld bekommen? Ein neues Urteil macht's möglich. Außerdem sollten Studierende auch ohne eigene Einkünfte eine Steuererklärung machen. Das kann viele Steuern sparen.

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Wer als Student mehr Geld will, kann demonstrieren oder diese Steuertipps beachten. Quelle: dpa

Kellnern, Telefonservice und Büroaushilfe – mit solchen Jobs bessern Studenten gerne ihr Budget auf. Ein schöner Zuschuss kann bis zum 25. Geburtstag auch das Kindergeld sein.

Dafür spielt es seit 2012 keine Rolle mehr, wie viel Studierende nebenbei verdienen. Auch bei einem hohen Einkommen wird das Geld vom Staat nicht gestrichen. Und das Einkommen der Eltern ist für den Anspruch sowieso egal.

Dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde diese Regelung jetzt noch weiter vereinfacht. Bislang galt ein Bachelor-Studium als Erst- und ein Masterstudium als Zweitausbildung. Das Problem: „Während einer Zweitausbildung dürfen Studierende nur maximal 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, sonst verlieren sie ihren Kindergeldanspruch“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Diese Hürde wurde 2012 mit dem Wegfall der Verdienstgrenze neu eingeführt.

Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen

Der BFH hat nun aber entschieden, dass Bachelor- und Masterstudium als einheitliche Erstausbildung zählen können. Dies sei der Fall, wenn das Masterstudium „zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann“ (Az.: VI R 9/15).

Geklagt hatte in diesem Fall eine Mutter, deren Sohn zunächst seinen Bachelor in Wirtschaftsmathematik gemacht hatte. Daran hatte er ein Masterstudium ebenfalls in Wirtschaftsmathematik angeschlossen. Der Sohn arbeitete nebenbei als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden und gab daneben noch pro Woche anderthalb Stunden Nachhilfe. Damit arbeitete er wöchentlich mehr als 20 Stunden. Die Familienkasse zahlte deshalb ab Beginn des Masterstudiums kein Kindergeld mehr.

Mit diesen Studienfächern verdienen Sie am meisten
Platz 10: InformatikWie hoch sind die durchschnittlichen Löhne von Uniabsolventen der verschiedenen Fachrichtungen? Antwort gibt die Studie "Uni, Fachhochschule oder Ausbildung – welche Fächer bringen die höchsten Löhne?" von Daniela Glocker und Johanna Storck, die 69 Studiengänge analysiert haben. Sie griffen dabei auf Daten des Mikrozensus zwischen 2005 und 2008 zurück und errechneten das Nettoeinkommen von mehr als 200.000 Menschen mit Abitur im Alter von 21 bis 65 Jahren. Die Daten sind um Alterseffekte und regionale Unterschiede bereinigt. Männer, die an einer Fachhochschule Informatik studiert haben, haben einen durchschnittlichen Nettostundenlohn von 12,81 Euro. Studieren sie dagegen an einer Universität, bekommen sie pro Stunde schon 14,06 Euro. Informatikerinnen verdienen dagegen nur 9,32 Euro (Uni) beziehungsweise 9,29 Euro (Fachhochschule). Quelle: dpa
Platz 9: MaschinenbauEin ähnlich starkes Gehaltsgefälle gibt es zwischen männlichen und weiblichen Maschinenbauern: Männer, die an an einer FH studiert haben, bekommen 13,28 Euro netto pro Stunde. Wer an einer Uni studiert hat, verdient 13,81 Euro. Bei den Frauen sind es 7,78 Euro (FH) und 9,22 Euro (Uni). Quelle: dpa
Platz 8: VerwaltungswissenschaftenMänner, die an einer FH Verwaltungswissenschaften studieren, verdienen netto 13,36 Euro die Stunde. Bei den Frauen sind es 10,80 Euro. Im Jahr verdient sie also 22.457,86 Euro, er 27.787,16 Euro. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Platz 7: MathematikMännliche Mathematiker bekommen pro Stunde im Durchschnitt 13,71 Euro - wenn sie an einer Universität studiert haben. Für FH-Studenten liegt das spätere Gehalt bei durchschnittlich 12,02 Euro. Frauen verdienen dagegen durchschnittlich 9,81 Euro, wenn sie an einer Uni studiert haben und 7,72 Euro. Quelle: dpa
Platz 6: Betriebswirtschaftslehre Männer, die an einer FH Betriebswirtschaftslehre studieren, verdienen während ihres Arbeitslebens im Schnitt 14,14 Euro pro Stunde. Wer an einer Uni BWL belegt hat, bekommt später im Schnitt 16,58 Euro. Bei Frauen sind es 9,43 Euro (FH) und 10,00 Euro (Uni). Quelle: Fotolia
Platz 5: VolkswirtschaftslehreDie Ökonomen verdienen vom Ende ihres Unistudiums bis zum Renteneintritt im Durchschnitt 14,57 Euro netto pro Stunde. Bei den weiblichen Volkswirten sind es 9,41 Euro. Der durchschnittliche Netto-Jahreslohn eines studierten Volkswirts liegt bei 30.297,97 Euro beziehungsweise 19.571,74 Euro. Quelle: dpa
Platz 4: WirtschaftsingenieurwesenDie männlichen Wirtschaftsingenieure bekommen ihr Unistudium mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von 15,00 Euro vergütet. Im Schnitt kommen sie auf einen Netto-Jahreslohn von 31.208,20 Euro. Während des gesamten Arbeitslebens verdienen sie durchschnittlich 1,34 Millionen Euro. Quelle: Fotolia

Dank des BFH-Urteils bekamen Mutter und Sohn Recht. Und inzwischen hat auch das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden in einem Schreiben offiziell dazu angewiesen das Urteil der obersten Finanzrichter in der Praxis umzusetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, IV C 4 - S 2282/07/0001-01).

Weiterhin wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung aber bei der Frage, wie Studierende ihre Ausbildungskosten steuerlich geltend machen können. So können Kosten für die erste Ausbildung aktuell nur als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Ausgaben für die Zweitausbildung können dagegen vorweggenommene Werbungskosten sein.

Erstausbildung ist genau definiert

Für die Steuerersparnis kann das einen großen Unterschied machen: Die Regelung bei der Zweitausbildung ist für viele Studierende günstiger, denn: Sonderausgaben sind pro Jahr auf 6000 Euro begrenzt und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im gleichen Jahr erzielt wurden. Wer keine oder nur geringe Einkünfte hat, muss den Steuerbonus also ungenutzt verfallen lassen.

Werden die Ausgaben dagegen als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt, können sie durch den sogenannten Verlustvortrag Jahr für Jahr addiert werden. Der auf diese Weise angesammelte Betrag kann in den folgenden Jahren mit den Einkünften aus der Berufstätigkeit verrechnet werden. Wer sehr hohe Ausbildungskosten hatte, muss in den ersten Berufsjahren womöglich gar keine Steuern zahlen.

Um die Ausgaben für die Erstausbildung – beispielsweise ein Bachelorstudium, eine Therapeutenausbildung oder eine Pilotenausbildung – trotzdem als vorweggenommene Werbungskosten deklarieren zu können, konnte zwischenzeitlich ein Steuerschlupfloch genutzt werden. So hat mancher Student eine schnelle Ausbildung zum Taxifahrer oder Flugbegleiter eingeschoben, damit die eigentlich Ausbildung zur Zweitausbildung wurde.

Diese Möglichkeit ist seit 2015 aber passé. Im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 Abs. 6) ist die „Erstausbildung“ nun genau definiert. Unter anderem muss sie bei Vollzeitbeschäftigung mindestens zwölf Monate dauern.

Ausnahme für Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Eine Ausnahme von der Regel gilt jedoch für junge Leute, die ihre Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren – also beispielsweise eine Berufsausbildung als Bürokauffrau oder -mann, als Maurer oder Bäcker machen. Sie können ihre Ausgaben wie andere abhängig Beschäftigte unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Pech haben dagegen jene, die direkt nach der Schule ein Studium starten oder sich – verbunden mit hohen Kosten – etwa zum Pilot, Physiotherapeut oder Dolmetscher ausbilden lassen.

Dass diese Unterscheidung ungerecht ist, hat inzwischen auch der Bundesfinanzhof festgestellt. Nach seiner Auffassung sind Ausgaben für die Ausbildung zu einem Beruf „als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst“ und müssten deshalb als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Vorweggenommene Werbungskosten bei der Erstausbildung nicht anzuerkennen, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).

Eine Frage für das Bundesverfassungsgericht

Schon im Herbst 2014 hat der BFH die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az.: VI R 8/12). Es muss nun klären, ob die Regel verfassungskonform ist. Bis die Entscheidung vorliegt, sollten Betroffene den Tipp des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) beherzigen: „Studenten im Erststudium nach Abitur und jungen Steuerpflichtigen in rein schulischer Ausbildung ist grundsätzlich zu empfehlen, für jedes Ausbildungsjahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und den Werbungskostenabzug zu beantragen“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL.

Die Kosten – wie Ausgaben für Fachliteratur, Fahrten, Arbeitsmittel wie Computer oder auch die Semester- und Kursgebühren – müssen dabei in der Anlage „N“ aufgelistet werden. Zudem muss auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung ein Kreuzchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gesetzt werden. Dadurch werden bereits angesammelte Werbungskosten weiter ins nächste Jahr übertragen.

Wenn das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnt, können Betroffene gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und dabei auf die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen (Az.: 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 26/14). Wer bisher noch keine Steuererklärung abgeben hat, kann das bis Ende 2016 noch für alle Erklärungen ab 2012 nachholen. Diese Frist von vier Jahren gilt für alle Bürger, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

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Die Möglichkeit, dass Eltern die Ausbildungskosten der Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, falls sie beim Nachwuchs wegen seines geringen Einkommens keine Auswirkung haben, besteht nicht. Anders ist es bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der Kinder. Auch, wer seinem Kind Unterhalt zahlt, kann das geltend machen – sofern kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

Weitere Bedingung ist die Bedürftigkeit. Wenn das Kind mit seinen Einkünften selbst für sich sorgen kann, erhalten die Eltern für ihre Unterhaltszahlungen keinen Steuervorteil. Ab 2015 muss der Zahlende in seiner Steuererklärung zudem die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben – so soll Missbrauch vermieden werden.

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