Kellnern, Telefonservice und Büroaushilfe – mit solchen Jobs bessern Studenten gerne ihr Budget auf. Ein schöner Zuschuss kann bis zum 25. Geburtstag auch das Kindergeld sein.
Dafür spielt es seit 2012 keine Rolle mehr, wie viel Studierende nebenbei verdienen. Auch bei einem hohen Einkommen wird das Geld vom Staat nicht gestrichen. Und das Einkommen der Eltern ist für den Anspruch sowieso egal.
Dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde diese Regelung jetzt noch weiter vereinfacht. Bislang galt ein Bachelor-Studium als Erst- und ein Masterstudium als Zweitausbildung. Das Problem: „Während einer Zweitausbildung dürfen Studierende nur maximal 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, sonst verlieren sie ihren Kindergeldanspruch“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Diese Hürde wurde 2012 mit dem Wegfall der Verdienstgrenze neu eingeführt.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Der BFH hat nun aber entschieden, dass Bachelor- und Masterstudium als einheitliche Erstausbildung zählen können. Dies sei der Fall, wenn das Masterstudium „zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann“ (Az.: VI R 9/15).
Geklagt hatte in diesem Fall eine Mutter, deren Sohn zunächst seinen Bachelor in Wirtschaftsmathematik gemacht hatte. Daran hatte er ein Masterstudium ebenfalls in Wirtschaftsmathematik angeschlossen. Der Sohn arbeitete nebenbei als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden und gab daneben noch pro Woche anderthalb Stunden Nachhilfe. Damit arbeitete er wöchentlich mehr als 20 Stunden. Die Familienkasse zahlte deshalb ab Beginn des Masterstudiums kein Kindergeld mehr.
Dank des BFH-Urteils bekamen Mutter und Sohn Recht. Und inzwischen hat auch das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden in einem Schreiben offiziell dazu angewiesen das Urteil der obersten Finanzrichter in der Praxis umzusetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, IV C 4 - S 2282/07/0001-01).
Weiterhin wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung aber bei der Frage, wie Studierende ihre Ausbildungskosten steuerlich geltend machen können. So können Kosten für die erste Ausbildung aktuell nur als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Ausgaben für die Zweitausbildung können dagegen vorweggenommene Werbungskosten sein.