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Steuern und Recht kompakt Coronavirus: Wer bei Infektionen im Job zahlt

Aha-Moment: Bürokollegen lernen neue Umgangsformen. Quelle: Getty Images

Stecken sich Berufstätige bei der Arbeit mit dem Coronavirus an, kann es sich um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall handeln. Die Verdachtsfälle steigen, doch die Anerkennung ist nicht einfach. Außerdem: Aktuelle Rechtsprechung zu Straßenausbaubeiträgen und Steuerzins. Die Steuer- und Rechtstipps der Woche.

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Wer bei Corona-Infektionen im Job zahlt

Die Pandemie prägt auch das Leben am Arbeitsplatz. Laut Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gab es allein in den Monaten Januar und Februar 2021 knapp 48.000 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Covid-19-Erkrankung; im gesamten Jahr 2020 waren es nur gut 30.000.

Je nach Kontext kann es sich bei der Infektion bei der Arbeit um eine Berufskrankheit handeln oder um einen Arbeitsunfall. Für die Anerkennung als Berufskrankheit – mit umfassenderen Leistungen der Unfallversicherung bei länger anhaltenden Schäden – ist ein klar belegter allgemeiner Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nötig. Davon wird aktuell vor allem bei Jobs in Krankenhäusern und Arztpraxen, der Pflege oder etwa der Polizei ausgegangen. Andere Jobs mit Infektionsgefahr könnten auch unter die Regel fallen.

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