Privatdarlehen: Ausfall wird mit Erträgen verrechnet
Erleiden Anleger einen Verlust, weil sie privat verliehenes Geld nicht zurückbekommen, wird der Verlust mit Kapitalerträgen verrechnet. Dies hatte der Bundesfinanzhof schon Ende 2017 entschieden (VIII R 13/15). Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich daher erneut mit einem ausgefallenen Kredit über 19.000 Euro befassen. Es entschied, dass der Verlust schon zählt, sobald ein Insolvenzverfahren mangels verwertbarer Masse eingestellt worden ist (7 K 3302/17 E).
Ehrenamtspauschale: Steuerfreiheit hängt von Tätigkeit ab
Eine Rentenversicherungsbeamtin im Ruhestand beriet ehrenamtlich hilfsbedürftige Versicherte. Dafür bekam sie 7000 Euro Entschädigung im Jahr. Sie wollte 2100 Euro steuerfrei kassieren, als Ehrenamtspauschale, die Übungsleitern, Ausbildern und Betreuern zusteht. Dem Bundesfinanzhof fehlte aber eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit (VIII R 28/15).
Recht einfach: Zoff ums Bild
Zwei Nachbarn stritten über die Bepflanzung der Grundstücksgrenze. Als sich die Frau und der Mann an besagter Grenze trafen, zückte die Frau ihr Mobiltelefon und hielt es vor den Nachbarn – um ihn zu fotografieren, glaubte der. Er klagte und wollte seiner Nachbarin verbieten lassen, Bilder oder Videos von ihm aufzunehmen oder zu verbreiten. Allerdings konnte er nicht beweisen, dass die Frau tatsächlich ein Foto gemacht hatte. Sie hatte nach dem Vorfall auch keine Aufnahmen verschickt, geschweige denn veröffentlicht. Das Landgericht Görlitz wies die Klage deswegen ab. Auch die Berufung scheiterte
(4 U 381/18).
Ein Sexualstraftäter musste zwei Haftstrafen verbüßen. Doch auch nach seiner zweiten Entlassung beging er weitere Delikte: Er filmte sich etwa mehrfach dabei, wie er neben Frauen in Zügen masturbierte. Das Landgericht Dortmund verurteilte ihn deshalb und wegen weiterer Sexualstraftaten zu gut vier Jahren Haft. Die Staatsanwaltschaft wollte zudem, dass der Mann nach der Haft in Sicherungsverwahrung kommt. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter dort folgten der Staatsanwaltschaft jedoch nicht. Zwar werde der Verurteilte wahrscheinlich wieder ähnliche Taten begehen, sobald er freikomme. Für eine Sicherungsverwahrung müssten sie aber so gravierend sein, dass sie möglichen Opfern schwer schaden. Das sei bei bloßem Exhibitionismus auch dann nicht der Fall, wenn die Tat gefilmt werde (4 StR 643/17).
Zwei Autofahrer hatten sich in parallel verlaufende Abbiegerspuren eingeordnet. Beim Abbiegen jedoch stießen sie zusammen. Strittig war, wer seine Spur verlassen und dadurch den Unfall verursacht hatte. Das Amtsgericht konnte das nicht klären und teilte den Schaden hälftig auf beide Fahrer auf. Einer war damit nicht einverstanden: Er hatte im Prozess angeboten, Bilder aus seiner fest im Fahrzeug installierten Kamera anzusehen. Das Gericht hatte den Film als Beweismittel jedoch abgelehnt. Der Kamerabesitzer zog bis vor den Bundesgerichtshof – und bekam recht. Mit einer im Auto fest installierten Kamera permanent zu filmen verstoße zwar gegen das Datenschutzgesetz. Der Film könne als Beweismittel trotzdem zulässig sein, weil das Filmen einer Szene im Straßenverkehr den Unfallgegner nicht in seinen höchstpersönlichen Lebensbereichen verletze (VI ZR 233/17). Die Vorinstanz muss neu entscheiden.