
Ärztepfusch - Schlichtung hemmt Verjährung
Ein Mann wurde im Mai 2007 von einer Zecke gebissen. Im Oktober 2007 hatte er starke Schmerzen im Knie und ging zum Orthopäden. Der stellte eine Entzündung der Gelenkkapsel im Knie fest. Im Juni 2008 ging der Patient zu einem Spezialisten in einem Kniezentrum, der eine Borreliose diagnostizierte. Die Infektion habe zu einer Arthritis in nahezu allen Gelenken geführt. Der Patient wollte seinen Orthopäden in Haftung nehmen und rief daher im Dezember 2011 die Schlichtungsstelle der Ärztekammer an. Der Haftpflichtversicherer des Arztes lehnte ein Schlichtungsverfahren ab, weil die Ansprüche des Patienten verjährt seien. Daraufhin klagte der unter Gelenkschmerzen leidende Mann Schadensersatzansprüche gegen den Orthopäden ein. Der Bundesgerichtshof sieht die Ansprüche des Patienten nicht verjährt (VI ZR 239/15). Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren habe den Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren gehemmt.