Sicherheitsdienst: Steuerabzug bei Gefahr
Eine ältere Frau wurde massiv bedroht. Für die Bewachung rund um die Uhr zahlte sie 211 000 Euro im Jahr. Die Aufwendungen machte sie steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Münster sprach der Frau das Recht jedoch zu: Bei nachweisbarer Bedrohung seien die Ausgaben nachvollziehbar (13 K 1045/15 E).
Riester-Sparplan: DWS wurde abgemahnt
Die Fondsgesellschaft DWS informierte Kunden ihrer Riester-Fondssparpläne per Brief: Sie wollte Vertriebsprovisionen einbehalten, die dem Gesetz nach Verbrauchern zustünden. Widersprachen Kunden, bekamen sie ein „Serviceblatt“. Dieses nannte nur die Optionen, den Einbehalt zu akzeptieren oder den Anbieter zu wechseln. Die Option, den Widerspruch aufrechtzuerhalten, wurde nicht erwähnt. Die DWS erklärte sich nach Abmahnung gegenüber der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereit, das Blatt nicht mehr zu verwenden.
Recht Einfach: Nasser Ärger
Nasses Auto. Während eines Sturms lief Regenwasser in das Auto eines Versicherten. Das Wasser hatte sich auf der Fahrzeugoberfläche gesammelt. Für den Wasserschaden wollte der Autobesitzer Geld von seiner Kfz-Versicherung. Die weigerte sich jedoch, zu zahlen. Schließlich handele es sich nicht um einen versicherten Flutschaden. Das Oberlandesgericht Hamm sah es ähnlich (20 U 233/14). Das Auto sei weder durch eine Flut noch durch umherfliegende Gegenstände oder umstürzende Bäume beschädigt worden. Folglich müsse die Versicherung nicht zahlen.
Bei starkem Regen staute sich auf dem Balkon eines Mieters das Wasser, weil der Boden zu wenig Gefälle hatte. Wegen dieses Mangels minderte der Mieter seine Miete. Der Vermieter sah dagegen keinen Grund für einen Abschlag bei der Miete. Beide Parteien stritten sich daher vor Gericht. Das Amtsgericht Leipzig entschied, der Mieter müsse die volle Miete zahlen (170 C 9129/12). Zwar sei der Balkon bautechnisch mangelhaft. Allerdings sammle sich dort das Regenwasser nur wenige Tage im Jahr. Zudem seien die Pfützen innerhalb von Stunden verdunstet. Ein erheblicher Mangel, der eine Mietminderung begründe, liege daher nicht vor.
Nach einem Starkregen im August fuhr eine Radfahrerin auf der Straße und wollte auf den Zufahrtsweg zu ihrem Haus einbiegen. Dabei fuhr sie durch eine große Pfütze. Das trübe Regenwasser verdeckte ein tiefes Schlagloch. Die Radfahrerin stürzte und brach sich den Oberarm. Wegen des Schlaglochs verklagte das Unfallopfer die Stadt auf Schmerzensgeld. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht München befand. Die Kommune hätte die Straße instand setzen müssen (1 U 3769/11). Allerdings treffe die Radfahrerin eine Mitschuld, da der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle erkennbar war. Sie habe daher nur Anspruch auf 2500 Euro Schmerzensgeld.