EuGH-Urteil Steuervorteile für Kirche können unzulässig sein

Wird beispielsweise eine wirtschaftliche Tätigkeit unterstützt, können Steuerbefreiungen für die katholische Kirche unzulässige Beihilfen sein. Das entschied der Europäische Gerichtshof für einen Fall in Spanien.

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Luxemburg Steuerbefreiungen für die katholische Kirche können eine unzulässige staatliche Beihilfe sein. Das sei etwa dann der Fall, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit unterstützt wird, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.

In dem konkreten Fall ging es um Steuervorteile, die Spanien mit der katholischen Kirche vereinbart hatte. Auf dieser Grundlage forderte eine Kirchengemeinschaft nahe Madrid eine Gemeindesteuer auf ein Schulgebäude in Höhe von knapp 24.000 Euro zurück. In der Schule findet sowohl staatlicher als auch über private Gebühren finanzierter Unterricht statt.

In dem folgenden Rechtsstreit wollte das spanische Verwaltungsgericht vom EuGH wissen, ob die Steuererleichterung eine unzulässige Beihilfe ist, die den Wettbewerb verzerren könnte. Nach Ansicht der Luxemburger Richter könnte die mögliche Abgabebefreiung auch dem mit Gebühren finanzierten Unterricht an der Schule zugute kommen – was einer solchen Beihilfe entspräche. Ob das der Fall ist, soll nun das nationale Gericht in Spanien prüfen.

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