Europäischer Gerichtshof Drittstaatenangehörige können EU-Aufenthaltsrecht haben

Der Europäische Gerichtshof stärkt das Aufenthaltsrecht von Nicht-EU-Bürgern in Großbritannien. Ehegatten aus Drittstaaten könnten durch die europäischen Verträge über ein „abgeleitetes Aufenthaltsrecht“ verfügen.

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Die eingebürgerte Britin dürfe nicht anders behandelt werden, als andere Unionsbürger. Aus ihrem ihr deshalb zustehenden Aufenthaltsrechts könne auch ihr Ehemann eines ableiten. Quelle: dpa

Luxemburg Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte ausländischer Angehöriger von EU-Bürgern in Großbritannien. Solche nicht aus der EU stammende Ausländer könnten unter bestimmten Umständen ein von den EU-Verträgen abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, entschieden die Luxemburger Richter am Dienstag. Das Urteil ist im Zusammenhang mit dem Brexit politisch heikel. Denn britische EU-Gegner stoßen sich auch am Einfluss des EuGH, der teilweise nationales Recht aushebele.

Der entschiedene Fall ist recht speziell. Eine Spanierin, die als Studentin nach Großbritannien zog, erwarb später zusätzlich zur eigenen Staatsbürgerschaft die britische. Danach heiratete sie einen Algerier. Dieser beantragte dann nach der EU-Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht.

Die britischen Behörden lehnten mit der Begründung ab, die Frau sei inzwischen Britin. Folglich könne ihr Mann aus der EU-Richtlinie keine Ansprüche ableiten. Der EuGH erkennt diese Argumentation zwar an und bestätigt, dass die Richtlinie für EU-Bürger im eigenen Land nicht gilt, auch nicht für eingebürgerte.

Die Richter verweisen aber auf Garantien im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Jeder Unionsbürger habe das Recht, sich im EU-Gebiet frei aufzuhalten und „ein normales Familienleben zu führen“. Das gelte auch für EU-Bürger, die zusätzlich zur eigenen die Staatsbürgerschaft eines EU-Gastlands erwerben.

Ein Ehegatte aus einem Drittstaat könne auf dieser Grundlage über „ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht“ verfügen. Die Maßstäbe im Fall der eingebürgerten Spanierin dürften nicht strenger sein als bei anderen EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben.

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