Europäischer Gerichtshof EuGH hält befristete Anstellung im Rentenalter für rechtens

Ein Rentner sah sich im Unrecht, als er nach seinem Renteneintritt nur eine befristete Anstellung bekam. Der Gerichtshof widerspricht.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Nach Erreichen des Rentenalters sind befristete Anstellungen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs rechtens. Quelle: dpa

Luxemburg
Die befristete Anstellung eines Arbeitnehmers nach Erreichen des Rentenalters steht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Einklang mit EU-Recht. Betroffene würden gegenüber jüngeren Kollegen nicht diskriminiert, befanden die Luxemburger Richter am Mittwoch. Zudem liege kein Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vor. Das Bremer Landesarbeitsgericht hatte den EuGH um Klärung gebeten (Aktenzeichen C-46/17).

Im konkreten Fall hatte ein Lehrer kurz vor Erreichen des Rentenalters beantragt, weiter als Lehrer arbeiten zu können. Die Stadt erklärte sich für einen befristeten Zeitraum einverstanden. Einen weiteren Antrag lehnte sie später jedoch ab. Der Lehrer argumentierte, die Befristung verstoße gegen EU-Recht.

Die Bremer Richter verwiesen jedoch auf deutsches Recht. Demnach sei es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das Ende des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer mit Erreichen des Rentenalters einen Anspruch auf Altersrente habe.

Die Luxemburger Richter sehen keinen Widerspruch zwischen dieser Regelung und EU-Recht. Betroffene Personen würden gegenüber jüngeren Kollegen nicht benachteiligt. Zudem habe man Zweifel, ob eine Verlängerung wie in diesem Fall tatsächlich ein Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Vorgehen potenziellen Missbrauch zulasten der Arbeitnehmer fördere.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%