Gaskonflikt im Mittelmeer „Unhaltbare Positionen auf beiden Seiten“

Griechenland und die Türkei erheben beide Ansprüche auf Seegebiete im östlichen Mittelmeer, in denen Öl- und Gasvorkommen vermutet werden. Quelle: dpa

Wer den griechisch-türkischen Gaskonflikt verstehen will, sollte auf die britischen Kanalinseln schauen, empfiehlt der Völkerrechtler Stefan Talmon.

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Stefan Talmon ist Professor für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Universität Bonn. Derzeit absolviert er ein Forschungssemester an der Universität Oxford.

WirtschaftsWoche: Herr Professor Talmon, im Mittelmeer eskaliert ein Streit zwischen Griechenland und die Türkei um die Ausbeutung von Gasvorkommen. Welche Seite ist im Recht?
Stefan Talmon: Das lässt sich nicht so einfach beantworten – wie so häufig bei internationalen Konflikten haben beide Länder durchaus gute rechtliche Argumente auf ihrer Seite. Im vorliegenden Fall beharren aber beide Seiten auf Maximalforderungen, die rechtlich nicht haltbar sind.

Athen wie Ankara machen in der Tat mit scharfer Rhetorik Ansprüche auf bestimmte Seegebiete geltend. Sortieren Sie das bitte einmal.
Es geht hier um maritime Grenzziehung. Diese wird grundsätzlich im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geregelt. Dieses gilt aber nur für Griechenland; die Türkei ist nicht Vertragspartei. Zwischen den beiden Staaten gilt damit das Völkergewohnheitsrecht. Welche Regeln hierunter fallen, ist umstritten.

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Der Reihe nach: Welche Rechte leiten die Griechen aus dem Übereinkommen ab?
Griechenland beansprucht um alle seine hier relevanten Inseln eine Ausschließliche Wirtschaftszone und einen Festlandsockel – das heißt den an das Land anschließenden Meeresboden – von 200 Seemeilen. Diese Zonen berechtigen die Küstenstaaten zur alleinigen Ausbeutung der Fischbestände und der Öl- und Gasvorkommen.

Und diese Ansprüche bestreitet die Türkei?
Genau. Ankara akzeptiert nicht, dass die griechischen Inseln einen solchen Festlandsockel und eine Ausschließliche Wirtschaftszone haben können.

Und was sagt der Völkerrechtler?
Dass beide Seiten teilweise recht haben. Die griechischen Inseln haben zwar Anspruch auf einen Festlandsockel und eine Ausschließliche Wirtschaftszone, aber eben nicht von 200 Seemeilen Breite.

Wie könnte dieser Streit gelöst werden?
Im Idealfall würden die beiden Staaten den Streit dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag unterbreiten oder gemeinsam ein Schiedsgericht einrichten, das über den Streit entscheidet. Beides ist im vorliegenden Fall aufgrund der politischen Lage nicht sehr wahrscheinlich.


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Dennoch: Wie sähe Ihre Lösung aus, wenn Sie der Richter wären?
Im Kern geht es um die Frage: Welche Bedeutung kommt Inseln bei der maritimen Grenzziehung zu?

Und die wäre?
Dies hängt vor allem von den geographischen Gegebenheiten sowie von wirtschaftlichen und historischen Aspekten ab. Nicht alle Inseln werden rechtlich gleich behandelt. Nehmen wir einmal die vor der französischen Küste liegenden britischen Kanalinseln. Nach griechischer Argumentation müssten diese eine Ausschließliche Wirtschaftszone und einen Festlandsockel von bis zu 200 Seemeilen haben. Damit würden aber weite Teile der französischen Kanal- und Atlantikküste einer eigenen Ausschließlichen Wirtschaftszone und eines Festlandsockels beraubt. Das wäre auch im Hinblick auf die Größenverhältnisse des betroffenen Landgebiets und der Küstenlänge grob unbillig. Deshalb wurde den Kanalinseln von einem Schiedsgericht nur eine eigene Meereszone von 12 Seemeilen als Enklave im französischen Festlandsockel zugestanden.

Das britische Beispiel wäre also ein Argument für die Forderungen der türkischen Seite?
Grundsätzlich ja. Aber: Es gibt weltweit zwischen zwölf und 200 Seemeilen höchst verschiedene Arrangements, je nach örtlicher geografischer Gegebenheit. Das heißt: Eine gerechte und billige Lösung für das östliche Mittelmeer muss entweder von den Staaten ausgehandelt oder durch ein internationales Gericht bestimmt werden.

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Nochmal: Wie sähe konkret ein möglicher Kompromiss im griechisch-türkischen Streit aus?
Weder die griechischen noch die türkischen Maximalforderungen sind völkerrechtlich haltbar. Bei den unmittelbar vor der türkischen Küste liegenden griechischen Inseln wäre an eine Enklavenlösung wie im Fall der britischen Kanalinseln zu denken. Inseln wie Kreta dagegen dürfte ein Anspruch auf eine eigene Ausschließliche Wirtschaftszone und einen eigenen Festlandsockel nicht abzusprechen sein. Dieser Anspruch wäre jedoch im Hinblick auf die geographischen Gegebenheiten etwas einzuschränken. Eine gerechte und billige Lösung ist Ergebnis eines Abgrenzungsprozesses, der sich nicht genau voraussagen lässt.

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