Katalonien-Konflikt Generalstaatsanwaltschaft will Auslieferung Puigdemonts

Die Affäre um den Separatisten Puigdemont geht weiter. Jetzt hat die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holsteins seine Auslieferung beantragt.

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Schleswig Der katalanische Separatistenführer Carles Puigdemont soll nach dem Willen der schleswig-holsteinischen Generalstaatsanwaltschaft an Spanien ausgeliefert werden. Die Behörde stellte beim Oberlandesgericht (OLG) den Antrag, die Auslieferung des früheren Regionalpräsidenten für zulässig zu erklären, wie sie am Freitag mitteilte.

Da nach wie vor Fluchtgefahr bestehe, beantragte der Generalstaatsanwalt erneut, den Auslieferungshaftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Wann das Gericht entscheidet, ist offen. Für Freitag schloss eine Sprecherin dies aus.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihren Antrag trotz teils entgegenstehender Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass die Auslieferungsfähigkeit sowohl mit Blick auf den von den spanischen Behörden erhobenen Vorwurf der Rebellion als auch hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder beziehungsweise der Korruption zu bejahen sei, erklärte die Behörde.

Die spanische Justiz wirft Puigdemont Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Mittel vor. Hintergrund ist das Unabhängigkeitsreferendum vom Oktober 2017. Es wurde unter seiner Verantwortung in Katalonien abgehalten, obwohl die Zentralregierung und Gerichte es als verfassungswidrig eingestuft hatten.

„Das von den spanischen Behörden nachgelieferte Material ist dabei nicht widersprüchlich, sondern belegt offenkundig das Ausmaß der am Wahltag erfolgten gewalttätigen Ausschreitungen in Katalonien, die (auch) dem Verfolgten zuzurechnen sind“, heißt es in der Mitteilung.

Das Verhalten Puigdemonts würde nach deutschem Recht den Tatbestand des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall erfüllen, führte die Generalstaatsanwaltschaft aus.

Auslieferungshindernisse lägen im Übrigen nicht vor. Puigdemont drohe im spanischen Strafverfahren keine politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. „Es ist das Recht eines demokratischen Rechtsstaates, Angriffe auf seinen Bestand auch mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen“, erklärte die Behörde.

Puigdemont war am 25. März auf der Rückfahrt von Skandinavien nach Belgien auf Grundlage eines von Spanien ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Schleswig-Holstein festgenommen worden. Der 55-Jährige betrachtet sich als politisch Verfolgten, der kriminalisiert werde. Er hält sich seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis von Neumünster am 5. April in Berlin auf.

Am Dienstag vergangener Woche hatte das Oberlandesgericht in Schleswig einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt, Puigdemont wieder in Auslieferungshaft zu nehmen. Der Strafsenat sah keine erhöhte Fluchtgefahr - anders als die Staatsanwaltschaft.

Diese stützte sich auf neue Informationen der spanischen Polizei, besonders auf Videos, die Gewalttätigkeiten gegen Polizisten zeigten. Nach der Begutachtung der Videos kam die Generalstaatsanwaltschaft zu dem Schluss, Puigdemont sei auch wegen Rebellion auszuliefern. Nach deutschem Recht käme auch eine Strafbarkeit nicht nur wegen Hochverrats in Betracht, sondern auch wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall.

Am 5. April hatte das OLG in Schleswig den Vorwurf der Rebellion für den Haftbefehl als „von vorneherein unzulässig“ erklärt. Für Hochverrat als Pendant im deutschen Recht zur Rebellion fehle es am Merkmal der Gewalt.

Puigdemont war Ende März zunächst in die Justizvollzugsanstalt Neumünster in Gewahrsam gekommen. Am 5. April erließ das OLG Auslieferungshaftbefehl, ordnete aber unter Auflagen Haftverschonung an. Die Auflagen gelten weiter.

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