Polnischer Präsident Duda unterschreibt umstrittenes Holocaust-Gesetz

Polens Präsident Andrzej Duda will das umstrittene Holocaust-Gesetz dem Verfassungsgericht vorlegen – und es dann unterschreiben. Es zielt auf den Umgang mit der Rolle Polens während des „Dritten Reichs“ ab.

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Warschau Trotz internationaler Proteste hat Polens Präsident Andrzej Duda am Dienstag angekündigt, er werde das umstrittene Holocaust-Gesetz unterschreiben. Er werde das unterschriebene Gesetz jedoch dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorlegen, sagte Duda am Dienstag in Warschau.

Das Gesetz hat bereits eine diplomatische Krise mit Israel ausgelöst. Es sieht Geldstrafen oder bis zu drei Jahre Haft vor, wenn jemand unter anderem „öffentlich und entgegen den Fakten“ dem polnischen Volk oder Staat die Verantwortung oder Mitverantwortung für vom „Dritten Reich“ begangene Nazi-Verbrechen zuschreibt. Dies gilt auch für andere Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschheit oder für Kriegsverbrechen.

Das israelische Außenministerium bekräftigte am Dienstag die Kritik an dem Gesetz. „Die polnischen Behörden haben den Gesetzesentwurf schon vor eineinhalb Jahren vorgelegt“, hieß es in der Stellungnahme. „Wir haben ihnen klar gesagt, dass wir ihn auf keinen Fall akzeptieren können.“

Gegner des Gesetzes bemängeln, es sei unpräzise formuliert. Dies könnten polnische Regierende benutzen, um Fälle, bei denen die Verantwortung von Polen bei Verbrechen an Juden nachgewiesen wurde, zu leugnen. Ihrer Meinung nach gefährdet das Gesetz auch die freie Meinungsäußerung. Polens Regierung streitet das ab und hebt zudem hervor, Kunst und Wissenschaft seien von den Regelungen ausgenommen.

Duda stellte klar, dass Polen im Zweiten Weltkrieg als Staat nicht existierte und sich deshalb auch nicht als solcher am Holocaust beteiligen konnte. Polen habe das Recht, sich vor falschen Unterstellungen zu schützen. Dazu diene dieses Gesetz und deshalb, werde er es unterzeichnen. Um aber sicher zu gehen, dass es nicht die Meinungsfreiheit einschränke, werde er es dem Verfassungsgericht vorlegen, nachdem er es unterschrieben habe.

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