Russland-Sanktionen: „Sie können als EU-Bürger letztlich kaum noch Geschäfte in Russland machen“
Demonstranten in Berlin gegen Russlands Einmarsch in die Ukraine
Foto: imago imagesWirtschaftsWoche: Frau Sachs, Sie sind Expertin für Außenwirtschaftsrecht. Bis die EU Sanktionen gegen Russland verhängt hat, war das wahrscheinlich ein ziemlich langweiliges Rechtsgebiet, oder?
Bärbel Sachs: Spannend fand ich es schon immer. Aber für die Unternehmen war es früher nicht so relevant. Das hat sich sukzessive ab 2010 mit den EU-Iran-Sanktionen geändert. 2014 nahm das Thema weiter Fahrt auf, als die ersten Sanktionen gegen Russland verhängt wurden. 2018 haben die USA dann sowohl die Iran-Sanktionen als auch die Russland-Sanktionen verschärft. Seit 2022 kommen Russland-Sanktionen im Zwei-Monats-Rhythmus.
Was sind denn die klassischen Fragen, mit denen Manager und Unternehmer jetzt auf Sie zukommen?
Wir beraten sehr häufig Konzerne, die ihr Russland-Geschäft verkaufen oder abwickeln wollen.
Die Frage, ob und wie Geschäfte in Russland weitergeführt werden können, spielt also kaum eine Rolle?
Viele unserer Mandanten ziehen sich zurück. Zum einen aus Reputationsgründen. Aber auch, weil es kaum noch möglich ist, in Russland Geschäfte zu machen, ohne gegen die Sanktionen zu verstoßen. Aber ja, wir beraten auch dazu, wie das verbleibende Geschäft noch sanktionskonform durchgeführt werden kann.
Bärbel Sachs zählt zu den führenden Experten für Außenwirtschaftsrecht in Deutschland.
Foto: PREs ist ja nicht grundsätzlich verboten, über eine Tochtergesellschaft weiter Geschäfte in Russland zu machen.
Grundsätzlich verboten ist es nicht. Aber sehr viele einzelne Transaktionen im Anwendungsbereich der Sanktionen sind mittlerweile verboten. Wir reden zwar noch nicht über ein Total-Embargo, sind aber schon sehr nah dran. In Summe führt das dazu, dass es – im Anwendungsbereich der Sanktionen – kaum noch möglich ist, legal Geschäfte in Russland zu betreiben.
Können Sie ein Beispiel für Einzelmaßnahmen nennen, die es den Unternehmen in Russland besonders schwer machen?
Zum Beispiel ist die Zusammenarbeit mit gelisteten russischen Banken verboten. Hat ein deutsches Unternehmen eine Tochter in Russland, muss diese ihren Mitarbeitern aber Gehälter überweisen. Hier sind gelistete Banken involviert. Wendet man das Sanktionsrecht an, lassen sich Gehälterzahlungen ohne Sanktionsverstoß nur schwer leisten. Für produzierende Unternehmen kommen weitere Probleme hinzu. Sie dürfen zum Beispiel viele Komponenten nicht mehr importieren.
Solange sich das russische Tochterunternehmen aber allein in Russland bewegt, also nur dort einkauft und verkauft, ist das aber kein Problem, oder?
So einfach ist das nicht. Nehmen wir an, ein deutscher Konzern hat eine Tochter in Russland. Setzt der deutsche Konzern bei der russischen Tochter nun einen deutschen oder französischen Geschäftsführer ein, dann muss dieser die Russland-Sanktionen einhalten, auch wenn er sich in Russland aufhält und nur Geschäfte innerhalb Russlands macht. Lässt der Geschäftsführer nun Gehälter über eine gelistete russische Bank auszahlen, macht er sich strafbar. Vielleicht braucht die Gesellschaft in Russland auch noch eine Finanzierung, die nur über eine gelistete russische Bank zustande kommt. Auch dann macht der Geschäftsführer sich strafbar. Sie können als EU-Bürger letztlich kaum noch Geschäfte in Russland machen, ohne gegen die Sanktionen zu verstoßen.
Dann setzt der Konzern eben einen russischen Geschäftsführer ein.
Das allein reicht auch nicht unbedingt. In der Regel wird der westliche Konzern in irgendeiner Form die Geschäfte seiner Tochter in Russland kontrollieren wollen. Ein typisches Mittel ist zum Beispiel, dass Geschäfte, die ein bestimmtes Volumen überschreiten, von einem Vertreter der Muttergesellschaft genehmigt werden müssen. Wenn aber der Vertreter der Muttergesellschaft ein Geschäft in Russland genehmigt, das gegen die EU-Sanktionen verstößt, macht er sich strafbar.
Also gibt es für Manager und Unternehmer in Europa kaum noch Möglichkeiten, legal an Tochterunternehmen oder Geschäften in Russland festzuhalten?
Es ginge nur, wenn die europäische Mutter die Kontrolle über ihre russische Beteiligung komplett abgibt, die Gesellschaft also in die Hände eines russischen Geschäftsführers gibt und die Tochter sich weitestgehend selbst überlässt. Aber welcher Eigentümer will das schon?
Deshalb reden Sie mit Ihren Mandanten meist nur noch darüber, wie abgewickelt oder verkauft werden kann?
Das ist jedenfalls sehr häufig eines der Anliegen. Es geht oft um den Verkauf, die Form der Abwicklung oder die Frage, ob man das Geschäft ruhen lassen kann und wie man all dies in sanktionskonformer Weise umsetzen kann. Daneben beraten wir zum Beispiel dazu, wie man verbleibendes Russland-Geschäft noch im Einklang mit den Sanktionen umsetzen kann, zur Aufklärung von Verstößen in der Vergangenheit, zu Streitfällen zum Beispiel mit der russischen Gegenseite oder zur Abwicklung russischer Assets in Deutschland, etwa für westliche Insolvenzverwalter und Liquidatoren.
Die heute geltenden Sanktionen wurden ja nicht auf einmal erlassen. Es wurde immer wieder nachgeschärft. Wir reden mittlerweile über 13 Sanktionspakete. Steigen Ihre Mandanten da noch durch?
Die für Sanktionen zuständigen Mitarbeiter in den Unternehmen sind in der Regel gut informiert und verfügen über ein profundes Wissen. Nur sind einige Regeln schlecht gemacht, teilweise sogar widersprüchlich. Das heißt, selbst ein Manager, der die Regeln kennt, weiß noch längst nicht, was er tun darf und was nicht. Und: Den Mandanten wird hier extrem viel abverlangt. Zum Beispiel müssen Kreditoren und Debitoren mit den sich ständig ändernden Sanktionslisten abgeglichen werden und nach Russland exportierende Unternehmen müssen Exportgüter ständig mit den umfassenden Sanktionslisten abgleichen.
Was ist zum Beispiel widersprüchlich?
Zum Beispiel darf ein deutscher Konzern seiner russischen Tochter IT-Dienstleistungen zukommen lassen, er darf die IT-Dienstleistung aber nicht finanzieren. Er kann also selbst ein SAP-Programm zur Verfügung stellen. Wenn er das aber nicht möchte und die russische Gesellschaft das Programm zukaufen will, darf die deutsche Mutter das nicht finanzieren, obwohl es auf dasselbe Ergebnis hinausläuft.
Wie kommt sowas zustande?
Die Sanktionspakete werden sehr schnell geschnürt und die Mitgliedsstaaten haben regelmäßig nur wenig Zeit, Stellung zu nehmen. Außerdem wird kaum Spielraum für Ausnahmegenehmigungen gelassen. Hierin spiegelt sich das Misstrauen der EU-Mitgliedstaaten untereinander. Kein Land soll die Möglichkeit bekommen, die Sanktionen eng auszulegen oder sie durch Ausnahmegenehmigungen zu verwässern. Das Ergebnis sind starre Regeln, die dann in der Praxis teils absurde Folgen haben.
Sie plädieren dafür, dass die Behörden Ausnahmen machen, also Geschäfte genehmigen können sollten, die eigentlich gegen die Sanktionen verstoßen?
Ja. Die Sanktionen der USA oder des Vereinten Königreichs gegen Russland sind auch sehr hart und umfassend. Aber die Sanktionsbehörden können trotzdem fast alles genehmigen. Die EU erlässt ebenfalls ausufernde Regeln und sieht dann nur engstens umgrenzte Genehmigungsmöglichkeiten vor. Das kann im Einzelfall weitreichende Folgen haben. Als beispielsweise der russische Zentralverwahrer NSD auf die Liste der sanktionierten Unternehmen kam, war es zunächst nicht mehr legal möglich, ein milliardenschweres Aktienportfolio dort herauszulösen, weil eine kleine Transaktionsgebühr fällig geworden wäre. Die Gebühren hätten gegen die Sanktionen verstoßen. Ein großes Portfolio gegen eine kleine Gebühr herauszulösen, wäre aber – auch aus Perspektive des Sanktionsgesetzgebers – ein sinnvolles Abwicklungsgeschäft gewesen. Es gibt etliche ähnliche Beispiele.
Aber es könnte zu einer krassen Ungleichbehandlung kommen, wenn die Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU umfangreich Ausnahmen zulassen könnten.
Das ist richtig. Die gegenwärtige Lage führt aber dazu, dass der Druck auf die Auslegung der Vorschriften steigt und die Mitgliedstaaten die Regeln dann unterschiedlich interpretieren. Höchst unterschiedlich wird beispielsweise die Frage bewertet, ob der Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen im Wege des Share-Deals gegen die Exportverbote verstößt, wenn das Unternehmen über gelistete Ausrüstung, wie bestimme Produktionsanlagen, Software oder Luxusgüter verfügt. Deutschland verneint diese Frage vernünftigerweise, weil die Güter bei der Gesellschaft bleiben und nur die Unternehmensanteile übertragen werden. Aber nicht alle sehen das so. Die Folgen muss man erst einmal zu Ende denken. Wir haben auf diesem Gebiet keinen einheitlichen Rechtsraum mehr in der EU. Wenn ein Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten aktiv ist, kommt es auf die Rechtsauslegung in jedem betroffenen Mitgliedstaat an. Für die Unternehmen ist das mit sehr viel Aufwand verbunden.
Haben Sie den Eindruck, dass Ihre Mandanten gut mit der Umsetzung der Sanktionen klar kommen?
Ich finde es heftig, was den Unternehmen abverlangt wird. Phasenweise wurden alle zwei Monate neue Sanktionspakete beschlossen, teilweise mit ganz neuen Vorschriften, die sich nicht so einfach in ein bestehendes Compliance-Programm einbauen ließen. Das zwölfte Sanktionspaket verpflichtet die Unternehmen nun etwa, eine „No-Russia“-Klausel in ihre Verträge einzubauen, wenn sie besonders sensitive Waren aus der EU ausführen wollen, die nicht nach Russland gelangen sollen. Das betrifft etwa Halbleiter, Steuerungselemente und andere High-Tech-Güter. Wer solche Güter exportiert, muss nun vom Käufer verlangen, eine „No-Russia“-Klausel zu unterschreiben. Die Regel findet Anwendung auf alle Verkäufe weltweit und betrifft auch Unternehmen, die noch nie nach Russland exportiert haben.
Wenn also ein deutsches Unternehmen etwa Elektronikteile nach Indien liefert, dann muss der Kunde in Indien die Klausel unterschreiben?
Ja. Wenn die Elektronikteile auf den Listen für besonders sensitive Güter aufgeführt sind.
Haben die Kunden ein Problem damit?
Teilweise schon. Zum Beispiel gibt es in China ein Gesetz, wonach es strafbar ist, die Sanktionsregeln eines anderen Landes einzuhalten. Dieses Gesetz hat China von der EU kopiert.
Wie löst man das?
Letztlich handelt es sich um konfligierende Rechtsanwendungsbefehle. Eine Lösung kommt der Quadratur des Kreises gleich. Allerdings gibt es auch Lösungsansätze, etwa über Verkaufsbeschränkungen, indem etwa dem Kunden in China aufgegeben wird, nur in China und nicht an Reseller weiterzuverkaufen. Eine zweite Möglichkeit kann eine Weiterverkaufsklausel sein, wonach es verboten ist, das Gut nach Russland weiterzuverkaufen, aber ohne dass im Vertrag auf die Sanktionen der EU Bezug genommen wird.
Mal ehrlich: Es kann doch eh keiner kontrollieren, was beispielsweise mit Elektronikteilen passiert, die nach China geliefert wurden. Wenn die nach Russland weitergereicht werden, sind die deutschen Behörden doch machtlos.
Das würde ich so nicht sagen. Es gab ja bereits einige Fälle, in denen in russischen Militärgütern Bauteile entdeckt wurden, die von westlichen Herstellern stammten. Da wurde schon versucht, die Lieferkette nachzuverfolgen.
Aber wenn die Täter im Ausland sitzen, können sie nicht von einer europäischen Behörde bestraft werden. Zu wissen, wer es war, bringt doch nichts.
Das stimmt zwar, aber trotzdem wird so ein Verstoß nicht folgenlos bleiben. Von den deutschen Unternehmen wird erwartet, dass sie Konsequenzen ziehen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass einer ihrer Kunden gegen die Regeln verstoßen hat.
Wenn Sie die Sanktionspakete selbst schnüren könnten und nicht die Zustimmung aller EU-Staaten bräuchten, was würden Sie dann anders machen?
Ich würde einerseits den Mitgliedstaaten mehr Raum für Ausnahmegenehmigungen geben, andererseits aber Schluss machen mit nationalen Partikularinteressen. Russische Unternehmen und russische Personen können aktuell zum Beispiel keine Einlagen ab 100.000 Euro bei Finanzinstituten in der EU anlegen, Investitionen in Immobilien sind aber ohne Begrenzung möglich. Ein Mitgliedstaat hat verhindert, dass das Investitionsverbot auch für Immobilien gilt. Wenn ich allein entscheiden könnte und keine Rücksicht auf nationale Interessen nehmen müsste, würde ich hier zum Beispiel nachschärfen.
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