Urteil zur Grundsteuer Verfassungsgericht kippt Grundsteuerbasis - Übergangsfrist bis 2024

Die Basis für die Berechnung der Grundsteuer in Deutschland ist verfassungswidrig und muss bis Ende 2019 neu geregelt werden. Eine Übergangsfrist gilt bis 2024.

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Grundsteuer: Verfassungsgericht kippt geltende Regelung Quelle: dpa

Karlsruhe Die Basis für die Berechnung der Grundsteuer in Deutschland ist verfassungswidrig und muss bis Ende 2019 neu geregelt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Nach Verabschiedung eines neuen Gesetzes soll eine Übergangsfrist bis Ende 2024 gelten.

Die Karlsruher Richter hatten schon während der Verhandlung im Januar bemängelt, dass die Einheitswerte für Grundstücke und Häuser im Westen seit 1964 bestehen und seitdem nicht angepasst worden sind. In den neuen Ländern gelten die Einheitswerte sogar seit 1935.

Vertreter von Ländern und Finanzverwaltungen hatten für lange Übergangsfristen plädiert, da sie für eine Neubewertung der rund 35 Millionen Grundstücke Zeit brauchen. Die Gemeinden nehmen jährlich rund 14 Milliarden Euro mit der Grundsteuer ein. Die Abgabe trifft in Deutschland nicht nur Immobilienbesitzer, sondern über die Nebenkosten auch die Mieter. (AZ: 1 BvL 11/14)

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts war nötig, weil die Große Koalition sich nicht auf eine gemeinsame Line in dieser Sache einigen konnte. Dabei gibt es bereits seit 20 Jahren Versuche, die Grundsteuer zu reformieren – bislang erfolglos.

Betroffen sind die Eigentümer von 35 Millionen Grundstücken in Deutschland betroffen, aber auch rund 41 Millionen Wohnungsmieter, die die Grundsteuer vom Vermieter weitergereicht bekommen.

Und auch die Kämmerer der rund 11.000 deutschen Gemeinden schauen auf das Urteil: Sie kassieren in diesem Jahr noch nach altem Recht voraussichtlich rund 14 Milliarden Euro Grundsteuern.

Bislang gilt das Auslaufmodell der Grundsteuererhebung auf Basis von Einheitswerten. Die Einheitswerte haben nichts mit den aktuellen Marktwerten zu tun. Sie gehen im Westen zurück auf Werte von 1964 und im Osten auf solche von 1935.

Diese Einheitswerte werden von den Finanzämtern festgelegt. Die jährliche Grundsteuer wird zunächst mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert. Die beträgt für Mehrfamilienhäuser 3,5 Promille. Bei Einfamilienhäusern ist die Zahl von der Höhe des Einheitswertes abhängig. Das Ergebnis wird danach mit dem Hebesatz multipliziert, den jede Gemeinde selbst bestimmt.

Dieses Recht ist den Kommunen vom Grundgesetz garantiert. Das Gros der Gemeinden wendet Hebesätze zwischen 300 und 400 Prozent an. Eine Beispielrechnung: Bei 50.000 Euro Einheitswert und 3,5 Promille Messzahl beträgt die Grundsteuer bei 400 Prozent Hebesatz 700 Euro.

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