Verkürzter Genesenenstatus in Deutschland Vollständig geimpft oder genesen – was seit Dienstag gilt

Ab wann gilt ein verkürzter Impfstatus in Deutschland? Quelle: dpa

Seit Dienstag ist in der EU die Gültigkeitsdauer des Corona-Impfzertifikats verkürzt worden. Auch die Dauer des Genesenenstatus reduziert sich. Ein Überblick.

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In Österreich verlieren Genesene ab Dienstag, den 1. Februar 2022, nach sechs Monaten den Impfstatus, sofern sie diesen nicht mit der Booster-Impfung verlängert haben. Das hatte die österreichische Regierung aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante im Land beschlossen. Gleichzeitig führt Österreich die Corona-Impfpflicht für alle ab 18 Jahren ein – EU-weit die härteste Impf-Regelung.

Auch die EU-Kommission verschärft ihre Regeln. Somit gilt seit Dienstag: Ohne Auffrischungsimpfung („Booster“) sind die EU-Impfzertifikate für Einreisen in die Mitgliedsländer grundsätzlich nur noch neun Monate nach der Grundimmunisierung gültig.

In Deutschland sind die Regeln bereits noch strikter: Hierzulande wurde der Genesenenstatus Mitte Januar 2022 auf drei Monate verkürzt. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach setzt sich dafür ein, die Drei-Monate-Regelung auch auf EU-Ebene einzuführen. Ein aktueller Überblick.

Wer gilt in Deutschland bislang als vollständig geimpft beziehungsweise als genesen?

In Deutschland gelten Personen bislang als vollständig geimpft, wenn die letzte Impfstoffdosis mit einem in der EU zugelassenen Covid-19-Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegt. Für den vollständigen Impfschutz sind in der Regel mindestens zwei Impfdosen notwendig.



Die Coronaimpfung schützt vor Covid-19. Doch auch durch eine Covid-19-Erkrankung kann man einen Schutz vor der Krankheit aufbauen. Für den Status „vollständig geimpft“ und „genesen“ gelten aktuell verschiedene Bedingungen. Diese werden unter anderem in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 Nummer 3 und 5 SchAusnahmV) festgelegt.

Als „vollständig geimpft“ gelten demnach in Deutschland aktuell folgende Personen:

  • Personen, die mit einem in der EU zugelassenen Covid-19-Impfstoff mindestens zweimal geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten Impfstoffdosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
  • Personen, die eine PCR-bestätigte* SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und einmalig mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft wurden.
  • Personen, die gesichert positiv auf SARS-CoV-2-Antikörper getestet* und danach einmal geimpft wurden.
  • Personen, die einmal geimpft wurden, nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und eine weitere Impfstoffdosis erhalten haben.

*Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

Als „genesen“ galten in Deutschland bis Mitte Januar 2022 folgende Personen:

  • Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als sechs Monate zurückliegt. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen.
  • Personen, die einmal geimpft wurden und nach der ersten Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als sechs Monate zurückliegt. Die Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion nachgewiesen werden.

Rechtliche Verordnungen obliegen den zuständigen Ministerien, werden gegebenenfalls vom Gesetzgeber verabschiedet und sind getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen, die als unabhängiges Gremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht.

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Neue RKI-Richtlinie: Wer gilt nun als genesen?

Aus den neuen Richtlinien des RKI mit Wirkung zum 15. Januar 2022 geht hervor, dass Personen als genesen gelten, deren mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt. Damit hat das RKI den Genesenenstatus von sechs auf drei Monate verkürzt. Nach Ablauf dieser drei Monate wird eine Auffrischungsimpfung empfohlen.

Zu den Genesenen zählen auch diejenigen, die einmal geimpft wurden und im Anschluss – vor Gabe der zweiten Impfstoffdosis – an Corona erkrankt sind. Auch in diesem Fall muss die Corona-Infektion weniger als drei Monate zurückliegen. 

Das Bundesgesundheitsministerium begründet diesen Schritt mit der neuen Omikron-Variante. Die Festlegung des RKI sei aus wissenschaftlicher Sicht erfolgt, sagte ein Ministeriumssprecher am 17. Januar in Berlin. Hintergrund sei, dass aufgrund der vorherrschenden Omikron-Variante ein sehr viel größeres Risiko bestehe, bereits nach drei Monaten erneut zu erkranken oder das Virus zu übertragen. Die vorherige Zeitspanne von sechs Monaten habe gegolten, so lange man mit der vorherrschenden Delta-Variante umgehen musste. Die neue Vorgabe knüpft an eine vom Bundesrat am 14. Januar besiegelte Verordnung an und gilt seit dem 15. Januar 2022. Demnach müssen Genesenennachweise Kriterien entsprechen, die das RKI auf einer Internetseite veröffentlicht. Dazu gehört:

  • Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen.
  • Das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Deren Umsetzung erfolgt durch Verordnungen der Länder. Das RKI erläutert: „Diese Vorgaben werden regelmäßig überprüft und können sich gemäß Stand der Wissenschaft ändern.“ Zuvor hatte in der Verordnung als generelle Regelung gestanden, dass der Test „mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.“

Wer fällt künftig in Deutschland unter „2G“? 

Die meisten Experten sind sich einig, dass auf lange Sicht die Immunisierung nach der zweiten Impfung unvollständig ist. Die zahlreich gemeldeten Impfdurchbrüche, die auf einen abnehmenden Immunschutz hinweisen, sprechen eine ähnliche Sprache. Bereits im Mai vergangenen Jahres kündigte Thomas Mertens, Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (Stiko), in einem Interview mit der „Funke Mediengruppe“ an: „Das Virus wird uns nicht wieder verlassen. Die aktuellen Corona-Impfungen werden deswegen nicht die letzten sein.“

Aktuell herrscht in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens die „2G-plus-Regel“. Das bedeutet: Zutritt zu Veranstaltungen oder Innenbereichen erhalten nur noch vollständig Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen können. 

Sind Menschen bereits geboostert, brauchen sie sich nicht zusätzlich testen lassen. Zukünftig könnten unter die Bezeichnung „2G“ in Deutschland diejenigen fallen, deren Booster-Impfung 14 Tage zurückliegt.

Warum gilt im Bundestag teils die alte Frist des Genesenenstatus?

Trotz der Verkürzung des Genesenenstatus in Deutschland von sechs auf drei Monate gilt für den Genesenenstatus im Bundestag teilweise weiter die alte Frist von sechs Monaten. Dies betreffe den Zugang zum Plenum und zu den Ausschüssen, teilte ein Sprecher mit. Geregelt werde dies durch die Allgemeinverfügung von Bundestagspräsidentin Bärbel Bas. Für den Zugang zum Arbeitsplatz, also zu den Büros von Abgeordneten, Fraktionen und Bundestagsverwaltung, gelte hingegen die auf 90 Tage verkürzte Frist nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Allgemeinverfügung verweist zum Genesenenstatus nach Angaben des Sprechers auf die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Diese habe, als die Verfügung erlassen worden sei, den Zeitraum von mindestens 28 Tagen und höchstens 6 Monaten vorgesehen. Das gelte weiterhin.

Die Regelung kann von Bundestagspräsidentin Bas über eine Änderung ihrer Allgemeinverfügung angepasst werden. „Angesichts der sehr dynamischen Lage, die mit einigen Unsicherheiten verbunden ist, des gestrigen Bund-Länder-Treffens, der Erfahrungen der aktuellen Sitzungswoche und des weiteren Pandemiegeschehens wird fortlaufend analysiert, ob Änderungen der Allgemeinverfügung angezeigt sind“, erklärte der Bundestagssprecher.

Quelle: Robert Koch-Institut

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