Anspruch auf Kinderkrankengeld Das müssen Eltern jetzt wissen

Damit Eltern zumindest finanziell entlastet werden, sollen sich auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie ihre Kinder zuhause betreuen müssen. Quelle: imago images

Bund und Länder wollen Eltern, die ihre Kinder wegen Schulschließungen zu Hause betreuen müssen, mithilfe des Kinderkrankengeldes finanziell entlasten. Doch wie soll das funktionieren? Was bereits klar ist und was nicht.

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Das neue Jahr beginnt für viele Eltern wie das alte aufgehört hat: mit Homeschooling. Denn die meisten Schüler in Deutschland und auch viele Kita-Kinder werden wohl auch in den nächsten drei Wochen noch zu Hause bleiben müssen. Schulen und Kindertagesstätten sollen bis mindestens Ende Januar weitestgehend geschlossen bleiben oder nur eingeschränkten Betrieb anbieten. „Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern“, heißt es im gemeinsamen Beschlusspapier.

In dem Papier wird auch auf negative Folgen von Schließungen für Bildungsbiografien und soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen hingewiesen. Dennoch müssten die Maßnahmen entsprechend des letzten Beschlusses von Bund und Ländern vom 13. Dezember bis Ende Januar verlängert werden, heißt es weiter. Damit Eltern zumindest finanziell entlastet werden, sollen sie auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie ihre Kinder zuhause betreuen müssen. Im Kern eine gute Idee, nur ist bisher nicht klar, wie genau Bund und Länder das umsetzen wollen. Die wichtigsten Antworten im Überblick:

Was ist das Kinderkrankengeld eigentlich?
Generell ist das Kinderkrankengeld eine Leistung, die nur gesetzlich Versicherten für ebenfalls gesetzlich versicherte Kinder unter zwölf Jahren zusteht. Normalerweise brauchen die Eltern dann ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass das Kind von ihnen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und sie daher nicht ihrer Arbeit nachgehen können. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege übernehmen können. In normalen Zeiten beträgt der Anspruch pro Kind und Elternteil maximal zehn Tage im Jahr, insgesamt aber maximal 25 Tage. Bei drei Kindern könnte ein Elternteil also nicht drei Mal zehn, sondern insgesamt maximal 25 Tage lang Kinderkrankengeld beziehen. Jetzt sollen wegen der Corona-Einschränkungen pro Elternteil zehn zusätzliche Tage gewährt werden.

Warum können Eltern nun an weiteren Tagen Kinderkrankengeld beziehen?
Während die SPD im Vorfeld des Treffens der Ministerpräsidentenkonferenz gefordert hatte, Eltern wegen der Corona-Einschränkungen zusätzliche bezahlte Urlaubstage zuzustehen, kam es zu einer solchen Regelung nicht. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz sieht nun stattdessen nur vor, dass Eltern, die wegen der Schul- und Kitaschließungen nicht arbeiten können, für zusätzliche Tage Kinderkrankengeld beanspruchen können sollen. 2021 sollen je Elternteil zehn zusätzliche Tage zur Verfügung stehen, 20 bei Alleinerziehenden. Der Anspruch soll auch gelten, wenn die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde, heißt es im Beschlusspapier.

Welche Fragen sind noch unklar?
Aktuell sind noch einige Punkte ungeklärt. So teilt etwa der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen mit, dass er noch keine belastbaren Informationen habe, um fachliche Bewertungen vornehmen und Umsetzungsfragen klären zu können. Der Beschluss müsse nun erst einmal gesetzlich geregelt werden. SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich hat eine zügige gesetzliche Umsetzung der von Bund und Ländern vereinbarten Ausweitung des Kinderkrankentagegelds in diesem Jahr gefordert. „Jetzt muss (Gesundheitsminister) Jens Spahn so schnell wie möglich den entsprechenden Gesetzentwurf vorbereiten, damit betroffene Eltern schnell an ihr Geld kommen“, sagte Mützenich am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur. Im Bundesgesundheitsministerium ist man offenbar noch in einer Findungsphase. Auf Anfrage der WirtschaftsWoche heißt es, dass man zeitnah einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung vorlegen werde.

Woher kommt das Attest? Was sagen Kinder- und Jugendärzte?
Bislang ist unklar, ob Eltern für den Anspruch ein Attest brauchen und wer dieses ausstellen soll. Stand jetzt müssen die zusätzlichen Krankheitstage wohl von den Kinder- und Jugendärzten verschrieben werden, sagte ein Sprecher des Bundesverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) auf Anfrage der WirtschaftsWoche. Deren Belastung nehme durch solche Zusatzaufgaben nur noch weiter zu, ein Extra-Honorar gebe es dafür nicht. „Wir hoffen jedoch, dadurch die Eltern wenigstens kurzzeitig entlasten zu können“, so der BVKJ-Sprecher. In die Praxis kommen müssten die Eltern für die Krankschreibung nicht: „Ein Anruf genügt in der Lockdown-Situation“, teilte der Sprecher mit.
Die zusätzlichen „Krankentage“ seien „ein Kompromiss, jedoch für manche Eltern nur ein Tropfen auf den heißen Stein“, erklärt der Sprecher des Bundesverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ). Viele Eltern würden versuchen, Arbeit im Homeoffice und Homeschooling zu verbinden, was enorme Stress bedeute und „zu einer starken Belastung der Eltern-Kind-Beziehung führt“, warnte der Sprecher. Eltern sollten daher feste Pausenzeiten einplanen, auf gesunde Ernährung achten und mit den Kindern gemeinsam täglich Sport an der frischen Luft betreiben – doch was in der Theorie gut klingt, dürfte für viele Eltern in der Praxis kaum umzusetzen sein.

Haben alle Versicherten Anspruch auf die Leistung?
Privatkrankenversicherten steht ein vergleichbarer Anspruch nicht zu. Denn anders als den gesetzlichen Krankenkassen zahlt der Staat den privaten Versicherern kein Steuergeld für die Erstattung versicherungsfremder Leistungen. Im Einzelfall kann es allerdings sein, dass im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Lohnfortzahlung für eine bestimmte Zahl an Krankheitstagen eines Kindes vorgesehen ist. Gibt es eine solche Regelung nicht, muss der Arbeitgeber nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung trotzdem zahlen. Die Basis dafür bilde das Bürgerliche Gesetzbuch. Wie lange der Arbeitgeber einspringen muss, sei nicht geregelt. Bei Kindern unter acht Jahren müsse der Lohn wenigstens für fünf Tage pro Jahr weitergezahlt werden, habe ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergeben. Ob sich auch dieser Anspruch vor dem Hintergrund der Corona-Einschränkungen nun verändert hat, ist derzeit völlig unklar.

Ersetzt das Kinderkrankengeld das volle Gehalt?
Nein, genau wie das normale Krankengeld, das zum Beispiel nach Auslaufen einer Lohnfortzahlung bei Krankheit gezahlt wird – ersetzt das Kinderkrankengeld nicht das ganze Gehalt. Die Krankenkasse zahlt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttogehalts, maximal aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse. Sie liegt 2021 bei 4.837,50 Euro monatlich. Außerdem wird auf keinen Fall mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts gezahlt.



Wer trägt die finanzielle Verantwortung für das Geld?
Für den Staat ist die Lösung über das Kinderkrankengeld eine vergleichsweise bequeme Lösung. Sie bürdet die finanziellen Lasten damit den gesetzlichen Krankenkassen auf, teilweise wohl auch den Arbeitgebern. Die staatlichen Zahlungen an die Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden, reichen schon bislang nicht aus, um die tatsächlichen Ausgaben abzudecken. Ob diese nun aufgestockt werden, zählt zu den vielen offenen Fragen. „Das Kinderkrankengeld ist eine familienpolitische Sozialleistung, die der Bund aus seinen Steuermitteln finanzieren müsste“, sagt Stefan Reker, Sprecher des PKV-Verbands. Es belaste aktuell die Beitragszahler der gesetzlichen Kassen und erhöhte die Lohnzusatzkosten. „Gerecht wäre eine Finanzierung über Steuern, zu denen alle nach ihrer Leistungsfähigkeit beitragen und worauf dann auch alle Familien den gleichen Anspruch hätten.“

Gibt es für Eltern noch weitere Hilfen?
Neben dem Kinderkrankengeld besteht noch eine andere Möglichkeit, die Eltern mit Betreuungsproblemen nutzen können. So gibt es weiterhin einen Entschädigungsanspruch auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Hier wurde ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei Kita- und Schulschließungen schon im vergangenen Jahr aufgenommen. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern bis zu zehn Wochen lang einen Teil des Verdienstausfalls ersetzt, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Wochen. Ersetzt werden hier 67 Prozent des Ausfalls, höchstens aber 2016 Euro monatlich. Zuständig ist hier der Arbeitgeber, der sich das Geld dann erstatten lassen kann.

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Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände reagierte entsprechend mäßig positiv auf die Beschlüsse in Berlin: „Die Entscheidung, Arbeitnehmer zu unterstützen, die wegen Schul- oder Kitaschließungen ihre Kinder betreuen müssen, ist richtig. Was die Finanzierung angeht, bleibt die Politik aber noch einige Antworten schuldig. Vor dem Hintergrund der ohnehin sehr schwierigen Situation, in der sich viele Betriebe gerade befinden, ist es unverständlich, warum hier neue Belastungen geplant werden. Sinnvoller wäre es, auch hier das Infektionsschutzgesetz auszuweiten.“

Mehr zum Thema: Die Bundesregierung genoss über viele Monate hinweg das mehrheitliche Vertrauen der Bürger. Doch es droht zu schwinden – und die Gründe dafür sind offensichtlich. Ein Kommentar.

Mit Material von dpa.

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