Ansteckung am Arbeitsplatz Corona als Arbeitsunfall: Nur wenige Fälle werden angezeigt – und anerkannt

Gut schützen müssen sich insbesondere Beschäftigte in Krankenhäusern und der Pflege gegen Coronainfektionen, wie hier Auszubildende in Berlin – trotzdem kommt es immer wieder zu Ansteckungen.   Quelle: dpa

Wo sie sich mit Corona angesteckt haben, ist für Betroffene oft schwer nachzuverfolgen – doch hängt davon im Zweifel die Entschädigung über die Unfallversicherung ab. Viele Erkrankte kennen offensichtlich nicht ihr Recht.

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Sie holen sich das Virus in der Schlachterei, im Warenlager, in der Pflegereinrichtung: Fast 10.000 Menschen haben ihre Coronainfektion bis Ende November als Arbeitsunfall gemeldet, rund 20.000 als Berufskrankheit – allerdings wurde mit rund 4000 Fällen nicht einmal die Hälfte als Arbeitsunfall anerkannt, rund 13.000 angezeigte Fälle wurden als Berufskrankheit akzeptiert, wie eine Sonderauswertung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zeigt.

„Lächerlich wenig“, findet Jutta Krellmann, Sprecherin für Arbeit und Mitbestimmung der Linksfraktion im Bundestag. Ob in Krankenhäusern, Schlachtbetrieben, dem Einzelhandel oder bei der Büroarbeit, hätten „Arbeitgeber die Pflicht, ihre Beschäftigten vor einer Coronainfektion zu schützen“, betont sie. „Wer trotzdem bei der Arbeit an Corona erkrankt, muss von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden“, fordert Krellmann, die die Auswertung im Rahmen einer Kleinen Anfrage angefordert hatte.

„Beweispflicht“, wo die Infektion stattgefunden hat

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Aber wo sie sich angesteckt haben, ist für die Erkrankten oft nur schwer nachzuverfolgen – und melden sie die Infektion, wird ihr Job selten erfasst, ausgenommen sind Gesundheit und Wohlfahrtspflege. Als weitere Hürde kommt eine besondere „Beweispflicht“ hinzu: Denn damit eine Coronainfektion als Arbeitsunfall anerkannt wird, muss sie „auf eine nachweisliche infizierte Person – eine sogenannte Indexperson – zurückzuführen sein, „mit der man intensiven, beruflichen Kontakt hatte“, erläutert Kerstin Griese (SPD), Parlamentarische Staatssekretärin im Arbeitsministerium (BMAS). Dauer und Intensität des Kontaktes seien dabei entscheidend.

Lasse sich „keine konkrete Indexperson feststellen“, könne im Einzelfall auch „eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung ausreichen“, um als Ursache für einen Arbeitsunfall anerkannt zu werden. Dies beinhalte auch Infektionen, die „auf dem Weg zur oder von der Arbeit“ eingetreten sind. Aber: Geprüft werden müsse auch, ob im „maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand“, was einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegenstehen könnte.

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Wie hoch die Hürden offensichtlich sind, zeigt die Zahl der Meldungen: Nur 10.000 von aktuell insgesamt mehr als 1,3 Millionen Coronainfektionen als möglicher Arbeitsunfall angezeigt wurden, spiegelt diese Hürden offensichtlich wider. Die meisten Fälle wurden dabei mit rund 5500 bei Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand angezeigt, anerkannt wurden rund 3400 Arbeitsunfälle. Im Bereich Nahrungsmittel und Genuss wurden rund 3300 mögliche Arbeitsunfälle angezeigt, aber nur 530 Infektionen wurden als solche akzeptiert. Dritthäufigste Kategorie ist der Verwaltungsbereich, wo rund 300 Coronainfektionen als Arbeitsunfall angezeigt, aber nur 15 anerkannt worden sind.

Dass die Zahl der gemeldeten Fälle als Berufskrankheit mit 20.000 doppelt so hoch ist, liegt an einer deutlicheren Regulierung – und besseren Daten. Denn unter der Nummer 3101 ist eine Coronainfektion offiziell in die Berufskrankheitsliste aufgenommen – allerdings greift sie bisher nur, wenn die Betroffenen „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren, bei diesen Tätigkeiten sei „von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko“ auszugehen. 

Arbeitsgruppe im Arbeitsministerium prüft Ausweitung

Zwar sei die Aufzählung „nicht abschließend“, erklärt Griese, auch in anderen Berufszweigen könne Covid-19 als Berufskrankheit grundsätzlich anerkannt werden. Voraussetzung dafür sei aber, „dass vergleichbare Infektionsrisiken mit SARS-CoV-2 wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium festgestellt werden“.

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Ob es solche „vergleichbaren Infektionsrisiken“ gibt, weiß die Regierung allerdings nicht, weil ihr – auch neun Monate nach Beginn der Pandemie – die Daten dazu fehlen. Um mehr Klarheit zu bekommen, hat das Arbeitsministerium nun eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Solange sie nicht zu einem Ergebnis kommt, könne der derzeit geltende Anwendungsbereich nicht „auf andere Tätigkeiten“ ausgeweitet werden“, erklärt Griese.

Doch Nachweise für ein solches Risiko zu bekommen, dürfte allerdings schwer werden, denn in den meisten Fällen wird bei der Meldung einer Coronainfektion nicht die Tätigkeit der infizierten Peron verzeichnet, Beruf und Branche werden „nur für bestimmte Branchen erfasst“, betont Griese.

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