Arbeitsgericht 30 Prozent Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

Das Arbeitsgericht hat einen Nachtzuschlag für Zeitungszusteller genehmigt. Alle Forderungen der Arbeitnehmer sind damit aber nicht erfüllt.

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Ein Zusteller trägt in den frühen Morgenstunden Zeitungen aus. Das rechtfertigt auch einen Zuschlag von 30 Prozent, so der oberste Arbeitsrichter. Quelle: dpa

Erfurt Die gesetzliche Übergangsregelung beim Mindestlohn für Tausende Zeitungszusteller in Deutschland ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts rechtens. Der entsprechende Passus im Gesetz, nach dem die Bezüge für diese Berufsgruppe schrittweise über drei Jahre auf den jetzt geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde angehoben wurden, verstoße nicht gegen das Gleichheitsprinzip im Grundgesetz. Es handele sich schließlich nicht um eine Dauer-, sondern um eine Übergangsregelung, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch in Erfurt. (Az.: 5 AZR 25/17)

Gleichzeitig billigten sie einer Zeitungszustellerin einen Zuschlag für dauerhafte Nachtarbeit von 30 Prozent auf das ihr zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu. Es gehe „um keine leichte Arbeit bei Wind und Wetter, die vor sechs Uhr morgens erledigt sein muss“, begründete der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck den erhöhten Nachtzuschlag. Er bestätigte damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Dauernachtarbeit. Der Arbeitgeber, eine Firma für Zeitungslogistik, hielt nach Angaben seiner Anwältin einen Zuschlag von zehn Prozent für angemessen.

Eine Zustellerin aus Norddeutschland hatte sich bis zur höchsten Arbeitsgerichtsinstanz geklagt. Sie hielt die Sonderregelung für Zeitungszusteller im seit 2015 geltenden Mindestlohngesetz für verfassungswidrig. „Das ist ein schwerwiegender Eingriff des Gesetzgebers in die Grundrechte nur einer Berufsgruppe“, argumentierte ihr Anwalt in der Verhandlung. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertrat dagegen die Meinung, der Gesetzgeber habe die ihm vom Verfassungsgericht eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei Übergangsvorschriften nicht überzogen.

Die Klägerin, die bei einer Firma für Zeitungslogistik beschäftigt ist, verlangte für den Zeitraum von Januar 2015 bis April 2016 eine Nachzahlung auf Basis des vollen gesetzlichen Mindestlohns zuzüglich Nachtzuschlägen. Mit der Forderung nach vollem Mindestlohn scheiterte sie beim Bundesarbeitsgericht ebenso wie zuvor bereits beim Landesarbeitsgericht Bremen. Ihr blieb nur der Teilerfolg bei den Nachtzuschlägen.

Die Übergangsregelung im Mindestlohngesetz sah folgendes vor: Von 2015 an hatten Zeitungszusteller einen Anspruch auf 75 Prozent und von 2016 an auf 85 Prozent des üblichen Mindestlohns. 2017 wurden brutto 8,50 Euro je Zeitstunde fällig.

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