Arbeitsrecht Wiederholt befristete Beschäftigung ohne Grund bleibt unzulässig

Die GroKo will die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen eindämmen. Das Bundesverfassungsgericht bestätig jetzt das Verbot.

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Jobs während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder als Werksstudent dürfen immer noch zeitlich befristet werden. Quelle: dpa

Karlsruhe Wiederholte befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund bleiben unzulässig. Das gesetzlich verankerte Verbot einer grundlosen Befristung ist verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Gerichte dürften das Gesetz nicht gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers auslegen.

Ausnahmen seien aber möglich, wenn keine Gefahr einer sogenannten Kettenbefristung besteht, eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder von kurzer Dauer war. Als Beispiel nannte das Gericht Jobs während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder als Werksstudent.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne „sachlichen Grund“ ist aktuell für eine Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Tarifverträge können Abweichungen vorsehen.

Eine Befristung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt. Das Gesetz über Teilzeitarbeit nennt unter anderem eine Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium, Vertretungsregelungen oder nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf.

Laut Koalitionsvertrag von Union und SPD sollen künftig in Betrieben mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch höchstens 2,5 Prozent der Mitarbeiter ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden können. Bei der Bundesregierung selbst ist der der Anteil bis heute aber deutlich höher.

Die Bundesregierung beschäftigt nach eigenen Angaben derzeit etwa 7900 Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, ohne dabei einen konkreten Sachgrund für die Befristung anzugeben. Allein im Bundesinnenministerium waren Ende Januar die Verträge bei 4541 von 5595 befristet beschäftigten Mitarbeitern eine sachgrundlose befristet.

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