




Radfahrer ohne Helm tragen bei einem Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Fahrradfahrern, die keinen Schutzhelm tragen, dürfe deshalb der Schadenersatz bei einem Unfall nicht gemindert werden. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Schleswig einer Radfahrerin eine 20-prozentige Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen gegeben, weil sie keinen Helm trug. Der BGH hob das Urteil auf und verwies unter anderem darauf, dass in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht. (Aktenzeichen: VI ZR 281/13)
Die Richter gaben einer Radfahrerin aus Schleswig-Holstein recht, die 2011 auf dem Weg zur Arbeit schwer am Kopf verletzt worden war. Eine Autofahrerin hatte am Straßenrand geparkt und vor der sich nähernden Radfahrerin die Tür geöffnet. Von der Autofahrerin und deren Versicherung verlangt die verunglückte Radfahrerin Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte der Physiotherapeutin im Jahr 2013 eine 20-prozentige Mitschuld angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen hatte. Dementsprechend weniger Schadenersatz sollte sie erhalten. Dieses Urteil hob der BGH nun auf. Es muss nicht von neuem verhandelt werden.
Handel
Der Fahrradfahrer-Verband ADFC hatte noch kurz vor der BGH-Entscheidung eine Diskussion darüber gefordert, wie Radfahren in Deutschland allgemein sicherer gemacht werden könne. Eine Helmpflicht lehnt der Verband ab. „Dass man mit dem Kopf aufs Pflaster knallt, verhindert auch kein Helm“, sagte ADFC-Geschäftsführer Burkhard Stork im Radiosender hr-iNFO.