Das Verfahren ist seit dem 7. September anhängig. Streitpunkt ist die Frage, die Umfrageinstitute regelmäßig zufällig ausgesuchten Bürgern stellen: „Wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre, wen würden sie wählen?“. Forsa fragt dabei auch, ob jemand schon per Brief gewählt hat und wenn ja, wen.
Der Bundeswahlleiter hat dem Gericht zufolge das Institut unter Hinweis auf ein Bußgeld gebeten, bis zur Schließung der Wahllokale am 26. September um 18 Uhr „keine Umfrageergebnisse zu veröffentlichen, in denen Antworten von Wählern, die bereits ihre Stimme per Briefwahl abgegeben haben, verarbeitet sind“. Er bezieht sich dabei auf Paragraf 32 des Bundeswahlgesetzes, wonach die Veröffentlichung von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe unzulässig ist.
Forsa hingegen ist laut Gericht der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse vor der Wahl nicht gegen Paragraf 32 verstößt. Die Daten würden nur „aggregiert“ mit den übrigen Umfrageergebnissen veröffentlicht, so dass eine Mischung von Antworten von Briefwählern und Wählern erfolgt. Die Angaben der Briefwähler würden nicht gesondert ausgewiesen.
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