Bürokratie Was kosten deutsche Gesetze?

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Betreuungsgeld und Benzinpreistransparenz

Wer auffährt, hat Schuld, oder?
Ganz klar: Mit Flip-Flops oder offenen Sandalen darf man nicht Autofahren und rechts auf keinen Fall überholen. Moment mal: Stimmt das wirklich? Die Frage, was im Straßenverkehr erlaubt oder verboten ist, erhitzt regelmäßig die Gemüter. Dabei haben sich im Laufe der Zeit viele Stammtischweisheiten entwickelt und Legenden gebildet, die sich zwar hartnäckig halten, jedoch nicht unbedingt wahr sind. Unser Überblick zeigt einige prominente Beispiele. Bitte beachten Sie aber: Die Inhalte sind allgemein und informativ und verstehen sich ausdrücklich nicht im Sinne einer juristischen Fachpublikation. Vorgestellte Urteile sind für andere Gerichte nicht rechtsverbindlich. Diese können einen Fall völlig anders bewerten. Quelle: Presse
Das Rechtsfahrgebot besagt zwar, dass möglichst rechts gefahren wird, aber nicht, dass sobald auf einer mehrspurigen Straße rechts eine Lücke auftaucht, diese auch genutzt werden muss. Der mittlere Fahrstreifen einer Autobahn beispielsweise darf auch über längere Zeit befahren werden, wenn er nicht zum Überholen genutzt wird. Jedoch dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, was zum Beispiel bei dauerhaftem Tempo 100-Fahren auf der linken Spur der Fall wäre. Bei einem solchen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wären 80 Euro und sogar ein Punkt in Flensburg fällig. Quelle: Presse
Keine Regel ohne Ausnahme: Telefonieren am Autosteuer ist zwar während der Fahrt verboten. Und die Begründung hierfür macht Sinn: Telefonieren lenkt Autofahrer stark vom Autofahren ab und erhöht zudem die Unfallgefahr. Selbst wer nur kurz aufs Handy schaut, ist abgelenkt und für einen Moment unachtsam auf den Verkehr. Auch das Telefonieren im stehenden Fahrzeug - etwa im Stau oder an einer roten Ampel - hat so manches deutsche Gericht bereits untersagt. Aber es gab auch schon Richter, die Verkehrssünder freisprachen, die an einer roten Ampel telefonierten. Weil der Motor ausgeschaltet war. Dabei ist es nach deutscher Rechtsprechung sogar verboten, für ein wichtiges Telefonat auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anzuhalten, selbst wenn dabei der Motor ausgeschaltet wird. Quelle: Presse
Wer einem anderen hinten drauf fährt, hat Schuld. Das ist zwar häufig richtig, aber keine generell anwendbare Regel. Wenn der Auffahrende plausibel machen kann, dass der Fehler beim Vordermann lag, ist er aus dem Schneider. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei dem, der Geld will. Quelle: Presse
Annahme: Festnehmen darf nur die Polizei. Erklärung: Grundsätzlich liegt das Gewaltmonopol beim Staat. Wenn man aber einen Straftäter auf frischer Tat ertappt, darf man ihn bis zum Eintreffen der Polizei auch festhalten oder notfalls selbst bei der Polizei abliefern. Falls nötig kann dabei Gewalt angewendet - allerdings nur, wenn die Gesundheit des Täters nicht gefährdet wird. Aber vorsicht: Wer den Falschen festsetzt, kann schnell wegen Freiheitsberaubung dran sein. Quelle: Presse
Die gute Nachricht für alle Schuh- und Freiluftfetischisten: Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels oder barfuß – Autofahren geht mit jedem oder sogar ganz ohne Schuhwerk. Verbote in diese Richtung gibt es nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Jedoch weisen Versicherungsexperten darauf hin, dass sich der Autofahrer auch dünn-beschuht in der Lage sehen sollte, dem Straßenverkehr angemessen reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, muss der Frischluftfreund unter Umständen nicht nur eine Strafe wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bezahlen (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06), sondern bekommt auch noch Probleme mit seiner Versicherung. Daher ist es ratsam, sich auch bei Flip-Flop-Wetter noch leichte, festere Schuhe zum Fahren ins Auto zu legen. Quelle: Presse
Annahme: Auf dem Weg zur Arbeit bin ich versichert. Erläuterung: Das ist zwar grundsätzlich richtig. Aber die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur, wenn auf dem direkten Arbeitsweg etwas passiert. Wer abbiegt und tankt, einen Abstecher zur Post oder zum Supermarkt macht, verliert diesen Versicherungsschutz. Quelle: Presse

Zwei weitere prominente Gesetzesvorhaben durchleuchtete der Nationale Normenkontrollrat (NKR) im Laufe des vergangenen Jahres. Etwa das umstrittene Betreuungsgeld, das Eltern beantragen können, deren Kinder keine öffentliche Krippe oder Kindertagesstätte besuchen: als das Bundesfamilienministerium um Kristina Schröder den Gesetzesentwurf im Mai vorlegte, erwähnte es weder Folgekosten noch mögliche Alternativen zum Betreuungsgeld. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) beanstandete diesen Mangel, das Ressort lieferte im August nach und schätzt die Folgekosten auf 16 Millionen Euro pro Jahr.

Vor allem der Kommunalverwaltung entstehen zusätzliche Personalkosten, indem sie betroffene Eltern beraten, sowie Anträge überprüfen und abwickeln müssen. Die Folgekosten für das Betreuungsgeld seien aber relativ überschaubar, so Ludewig. Außerdem käme es selten vor, dass Ministerien es versäumten eine Kostenschätzung vorzulegen. Dies sei meist kein böser Wille, sondern dem zeitlichen Reformdruck geschuldet.

Die ärgerlichsten Bußgelder
Ab dem 1. Mai erhöhen sich die Bußgelder bei vielen Verkehrsdelikten. Wer den TÜV um mehr als acht Monate überzogen hat, der zahlt bald nicht mehr 40 Euro, sondern 60 Euro. Eine Steigerung um 50 Prozent. Genauso teuer wird es, wenn bei Regen, Nebel oder Schnee die falsche Beleuchtung eingeschaltet wird. Auch wenn Kinder nicht (ausreichend) gesichert sind und wenn sich an Schulbussen falsch verhalten wird, muss ab dem 1. Mai 20 Euro mehr gezahlt werden. Quelle: dpa
Viele greifen während der Fahrt schnell mal zum klingelnden Handy. Wer einen Anruf ohne Freisprechanlage annimmt, der zahlt ab dem 1. Mai statt 40 Euro ein Bußgeld von 60 Euro. Quelle: dpa
Um die Autofahrer zum Reifenwechsel anzutreiben, hat Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer die Bußgelder angehoben: Wer als Autofahrer bei Schnee oder Glätte von der Polizei mit Sommerreifen erwischt wurde, musste 40 Euro bezahlen. Ab dem 1. Mai sind es 60 Euro, eine Steigerung um 50 Prozent. Quelle: AP
Wer ohne eine Umweltplakette in eine Umweltzone fährt, der muss tief in die Tasche greifen. Bisher lag das Bußgeld bei 40 Euro und einem Punkt. Ab Mai sind es 80 Euro - stolze 100 Prozent mehr. Quelle: AP
Die Europäische Union brachte viele Vorschriften. Eine besonders schöne: die Vereinheitlichung von Autokennzeichen. Danach wird auf den neuen europäischen Nummernschildern zwischen der Ortsmarke und der persönlichen Buchstaben- oder Zahlenkombination kein Bindestrich mehr gesetzt. Auch diese Tatsache kann Geld kosten. Nämlich dann, wenn im Fahrzeugschein der Strich noch abgedruckt ist, Kennzeichen und Dokument also nicht übereinstimmen. Ein deutscher Autofahrer musste jetzt in Italien genau für diesen Lapsus 500 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gar kein Kennzeichen am Auto hat, der muss ab dem 1. Mai eine Strafe von 60 Euro zahlen. Davor waren es 20 Euro weniger. Wenn das Kennzeichen zwar da, aber abgedeckt und deshalb nicht zu erkennen ist, wird eine Strafe von 65 Euro fällig. Vor dem 1. Mai lag das Bußgeld für dieses Vergehen bei 50 Euro und einem Punkt. Quelle: dpa
Radarwarngerät Quelle: dpa
Umweltschutz wird in Deutschland groß geschrieben. Je nach Bundesland können Ordnungswidrigkeiten zu Lasten der Natur teuer werden. Wer seinen ausgesonderten Hausstand und Krempel in freier Natur ablädt, kann je nach Menge mit bis zu 2.500 Euro belangt werden, gleiches gilt für die unrechtmäßige Entsorgung von Altreifen. Deutlich höhere Strafen sind fällig, wenn gefährlicher Müll, wie etwa Asbestplatten, zurückgelassen werden. Quelle: dpa

Ein weiterer dieser seltenen Fälle ist das Vorhaben zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle, um Benzinpreisschwankungen für Verbraucher durchschaubarer zu machen und Preisabsprachen der Mineralölwirtschaft zu verhindern. Auch bei dieser Gesetzesvorlage fehlten die Folgekostenabschätzung und eine Erwähnung von Alternativen, als das Bundeswirtschaftsministerium um Philipp Rösler den Entwurf im März vorstellte. Auf die Beanstandung des NKR reagierte das Ressort im August und bezifferte die Folgekosten auf einmalig 85 und jährlich vier Millionen Euro, die für die betroffene Mineralölwirtschaft anfielen.

Auch Alterativlösungen überprüfte das Ministerium nach der Ermahnung des Nationale Normenkontrollrat (NKR), der ursprüngliche Entwurf blieb aber unverändert: die rund 14.700 Tankstellen in Deutschland müssen an die neu eingerichtete Markttransparenzstelle im Bundeskartellamt melden, wann und in welchem Umfang sie die Benzinpreise erhöhen oder senken und bei wem sie welche Mengen an Treibstoff zu welchem Preis eingekauft haben.

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