Im letzten Jahr nahm der Nationale Normenkontrollrat (NKR) rund 350 Gesetze und Verordnungen unter die Lupe, die in diesem Zeitraum neu verabschiedet wurden. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) überprüft die Gesetze also, bevor sie umgesetzt werden.
Er beobachtete einen deutlichen Trend an steigenden Folgekosten von neuen Gesetzesvorhaben: die Erfüllungskosten von 93 überprüften Regelungsvorhaben stiegen von Juli 2011 bis September 2012 auf 1,5 Milliarden Euro. 36 Neuregelungen erreichten dagegen im selben Zeitraum eine Entlastung von bis zu rund 2,7 Milliarden Euro. Diese geringere Anzahl an Gesetzesentwürfen, die aber einen deutlich höhere Kostenersparnis aufwiesen als die Gesetzesentwürfe mit einer Kostensteigerung, ließ es zu, dass sich das Saldo aus Be- und Entlastung zum Ende des Beobachtungszeitraumes auf rund 1,4 Milliarden Euro Entlastung einpendelte und somit den Trend zu wuchernden Kosten durchbrach.
Wie sich das Bundesverfassungsgericht zusammensetzt
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Die Senate sind für Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollverfahren zuständig und verhandeln diese mündlich. Sind sich beide Senate uneinig, muss ein Plenum des Bundesverfassungsgerichts entscheiden.
Die beiden Senaten unterteilen sich nochmals in mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Die Kammern entscheiden beispielsweise darüber, ob das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde annehmen und darüber urteilen wird. Sie treffen also die Vorauswahl der Klagen, über die der Senat dann letztlich entscheidet. Lehnt eine Kammer die Annahme einer Klage ab, ist das Verfahren damit beendet.
Das Gericht besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richtern. Zwei davon bekleiden eine Sonderfunktion, nämlich die des Präsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten. Letzterer hat den Vorsitz des Ersten Senats inne, der Präsident ist Vorsitzender des Zweiten Senats. Beide Vorsitzende werden abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt (§ 9 BVerfGG). Scheidet der Präsident aus Altersgründen oder wegen Dienstuntauglichkeit aus, wird in der Regel der Vizepräsident Nachfolger.
Richter des Verfassungsgerichts kann jeder werden, der mindestens 40 Jahre alt ist und das zweite juristische Staatsexamen gemacht hat beziehungsweise eine Professor der Rechte an einer deutschen Universität inne hat – der also Volljurist ist. Der Kandidat oder die Kandidatin darf weder Mitglied des Bundestags, des Bundesrats, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein. Wer älter ist als 68 Jahre, kann nicht mehr zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt werden (§ 4 Abs. 3 BVerfGG). Verfassungsrichter, die während ihrer Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, müssen ihr Amt niederlegen, sobald ein Nachfolger gefunden ist.
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden zur Hälfte von einem Wahlausschuss des Bundestages und zur Hälfte vom Bundesrat gewählt. Für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit - also mindestens acht Stimmen - nötig. Die Kandidaten für das Amt des Verfassungsrichters haben langjährige Erfahrung im öffentlichen Recht und müssen Richter an den obersten deutschen Gerichtshöfen sein.
Der offizielle Titel der Richter, die keine Sonderfunktion wie die des Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten inne haben, lautet "Richter/Richterin des Bundesverfassungsgerichts" (BVR). Ihre Kollegen an den sonstigen deutschen Instanzgerichten tragen beispielsweise den Titel "Richter/Richterin am Amtsgericht".
Die positive Trendwende ist im Wesentlichen auf das Jahressteuergesetz 2013 zurückzuführen, so Ludewig, das der Nationale Normenkontrollrat (NKR) ebenfalls überprüfte. Das Gesetz sieht vor, dass Rechnungen, Belege und Geschäftsunterlagen nicht mehr zehn Jahre aufbewahrt und gepflegt werden müssen, sondern nur noch sieben Jahre.
Das Jahressteuergesetzt, das das Kabinett im Mai verabschiedete, senkt den Erfüllungsaufwand, der vor allem die Wirtschaft mit Mehrkosten belastet, um 2,5 Milliarden Euro pro Jahr – obwohl der NKR ursprünglich forderte, die Aufbewahrungspflicht auf fünf Jahre zu senken, was eine Kostenersparnis von 3,9 Milliarden bedeutet hätte. Trotzdem sorgte allein das Jahressteuergesetz 2013 dafür, dass die Erfüllungskosten der neuen Gesetzesvorhaben im letzten Jahr insgesamt deutlich schrumpften.