Bundesverfassungsgericht Keine Bedenken gegen Abschiebung von Terror-Gefährdern

Sogenannte Gefährder, denen ein Terroranschlag in Deutschland zugetraut wird, können abgeschoben werden. Der entsprechende Paragraf sei mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen.

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Sogenannte Gefährder können von Innenministerien in einem beschleunigten Verfahren abgeschoben werden. Quelle: dpa

Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Abschiebung sogenannter Gefährder, denen ein Terroranschlag in Deutschland zugetraut wird. Die Regelung im Aufenthaltsgesetz (§ 58a) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Sie ermöglicht es den Innenministerien, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. (Az. 2 BvR 1487/17)

Der Paragraf wurde nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 eingeführt. In voller Schärfe kam er aber erst in diesem Jahr nach dem Lastwagen-Attentat vom Berliner Breitscheidplatz zum Einsatz. Dies betraf zwei bei einer Großrazzia im niedersächsischen Göttingen in Gewahrsam genommene Islamisten. Die in Deutschland geborenen Männer mit nigerianischem und algerischem Pass wurden abgeschoben, weil sie einen Anschlag geplant haben sollen. Für ein Strafverfahren waren die Pläne nicht konkret genug. Das Bundesverwaltungsgerichte hatte die Abschiebungen gebilligt.

In Karlsruhe ging es jetzt um einen anderen Fall aus Bremen. Die Richter prüften das Vorgehen dabei aber erstmals grundsätzlich.

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