Corona-Hilfen Bundesverfassungsgericht stoppt EU-Wiederaufbaufonds vorerst

Die Richter haben entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum EU-Finanzierungssystem nicht ausgefertigt werden darf. Gegen den Fonds war zuvor eine Verfassungsbeschwerde eingereicht worden.

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Die Karlsruher Richter bremsen die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes zum Finanzierungssystem der EU. Quelle: dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, dass der Bundespräsident das deutsche Zustimmungsgesetz zum Finanzierungssystem der EU bis zum Jahr 2027 vorerst nicht ausfertigen darf. Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Freitag mit.

Grund ist eine mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde gegen den enthaltenen 750 Milliarden Euro schweren Corona-Wiederaufbaufonds, die ein Bündnis um den früheren AfD-Chef Bernd Lucke kurz zuvor eingereicht hatte. Der vorläufige Stopp gilt bis zur Entscheidung über den Eilantrag. (2 BvR 547/21)

Der Bundesrat hatte das Gesetz erst am Vormittag beschlossen, nachdem am Donnerstag der Bundestag zugestimmt hatte. Die 750 Milliarden Euro sollen dem wirtschaftlichen Aufbau in der EU nach der Pandemie dienen. Einen Teil des Geldes gibt es als Zuschüsse, einen Teil als Darlehen. Dafür werden gemeinsam Schulden aufgenommen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass eine gemeinschaftliche Verschuldung nicht zulässig ist. Deutschland gehe damit unkalkulierbare finanzielle Risiken ein. Hinter der Verfassungsbeschwerde stehen 2281 Bürger, wie das „Bündnis Bürgerwille“ auf seiner Internetseite mitteilte.

Die EU-Kommission kann mit der Aufnahme der Kredite und der Auszahlung erst beginnen, wenn alle 27 EU-Staaten den Beschluss ratifiziert haben. Insgesamt sollen der Europäischen Union bis Ende 2027 rund 1,8 Billionen Euro zur Verfügung stehen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hatte zuvor gesagt, er sei zuversichtlich, dass die Ratifizierung trotz angekündigter Verfassungsklagen zeitnah abgeschlossen werden könne. „Klar ist, die im Eigenmittelbeschluss geregelte Finanzierung steht auf einem stabilen verfassungs- und europarechtlichen Fundament.“

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