COVID-19-Impfstoffe Wer haftet bei Schäden nach einer Impfung gegen Corona?

Coronaimpfung Quelle: dpa

Viele Menschen fürchten mögliche Impfschäden durch eine Corona-Impfung. Das ist einer der Gründe, warum das Impftempo in Deutschland abnimmt. Doch wer würde im Falle von Impfschäden haften?

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Die Inzidenzwerte in Deutschland steigen von Rekordhoch zu Rekordhoch. Gleichzeitig sind weiterhin rund 30 Prozent der Menschen in Deutschland nicht gegen das Coronavirus geimpft, da einige unter ihnen mögliche Impfschäden fürchten. Die STIKO schätzt die Gefahr derartiger Schäden bei den von ihnen empfohlenen Impfstoffen aber als sehr gering ein. Doch wer würde im Falle von Impfschäden haften und in welchen Fällen hätte man Anspruch auf eine Entschädigung? Ein Überblick der aktuellen Rechtslage.

Definition: Wann spricht man von einem Impfschaden

Unter einem Impfschaden versteht man „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“ (§ 2 IfSG). Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts des Bundesversorgungsgesetzes.

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.

Wer haftet bei Schäden nach einer Impfung gegen COVID-19?

Für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit COVID-19 Schutzimpfungen und auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, besteht bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden - das bedeutet, dass der Anspruch in der Regel auch dann auf Grundlage von § 60 des Infektionsschutzgesetzes gilt. Darunter würde auch die Option fallen, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist.

Unabhängig von einem etwaigen Anspruch auf Entschädigung nach § 60 IfSG haftet die impfende Person – wie auch sonst in derartigen Fällen – für Schäden, die zum Beispiel im Zusammenhang mit Applikationsfehlern bei der Impfung eintreten. Das wäre beispielsweise bei einer falschen Dosierung der Fall.

Mehr zum Thema: Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft oder genesen?

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