Digitalisierung Bundestag beschließt Grundgesetzänderung – Bund darf nun Schulen mitfinanzieren

Mit der Grundgesetzänderung wird der Weg für den Bund frei, die Bildung zu fördern. Mit den Mitteln soll die Digitalisierung in Schulen vorangetrieben werden.

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Bundestag: Bund darf nun Schulen mitfinanzieren Quelle: dpa

Berlin Der Bund soll den Kommunen bei der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur sowie beim Bau von neuem bezahlbaren Wohnraum künftig stärker unter die Arme greifen. Der Bundestag votierte am Donnerstag mit 580 gegen 87 Stimmen und drei Enthaltungen für eine Änderung bestehender Vorschriften des Grundgesetzes, die eine solche Mitfinanzierung bislang behindern oder ausschließen.

Zum einen wird die Möglichkeit erweitert, Länder und Kommunen bei ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur zu unterstützen – etwa in Ganztagsschul- und Betreuungsangebote, die Digitalisierung und in berufliche Schulen. Artikel 104c wird dazu entsprechend erweitert.

Bisher durfte der Bund nur finanzschwachen Kommunen unter die Arme greifen, künftig kann er nun generell und direkt bei der Ausstattung von Schulen helfen. Die große Koalition, FDP und Grüne hatten vergangene Woche den Weg für die Änderungen freigemacht. Die breite Kooperation war nötig, weil das Grundgesetz nur mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden kann.

Das erste Projekt, das auf der neuen gesetzlichen Grundlage umgesetzt werden soll, ist der „Digitalpakt Schule“, der fünf Milliarden Euro des Bundes umfasst.

Durch Aufnahme eines zusätzlichen Artikels 104d in das Grundgesetz soll dem Bund zudem die Möglichkeit gegeben werden, den Ländern zweckgebunden Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen beim sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. Eine weitere Verfassungsänderung betrifft Artikel 125c.

Dadurch wird die Möglichkeit einer sofortigen Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz geschaffen. Damit können Bundesprogramme zu den Schienenwegen aufgehoben, geändert und neu aufgelegt werden.

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