Einwanderungsgesetz Bundesregierung will Flüchtlinge zu Fachkräften machen

Noch vor Weihnachten will die Bundesregierung ein Einwanderungsgesetz verabschieden: Flüchtlinge mit einem Arbeitsplatz sollen trotz abgelehntem Asylantrag bleiben dürfen.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Deutschland: Wie Flüchtlinge zu Fachkräften werden sollen Quelle: dpa

Berlin Mit dem Fachkräfte-Einwanderungsgesetz will die Bundesregierung auch Flüchtlingen mit einem abgelehnten Asylantrag eine Bleibemöglichkeit einräumen, wenn sie einen Arbeitsplatz haben. Die federführenden Ministerien für Inneres, Wirtschaft und Arbeit verständigten sich auf einen Gesetzentwurf, mit dem eine zweijährige Beschäftigungsduldung eingeführt wird.

Voraussetzung dafür ist laut dem Reuters am Dienstag vorliegenden Gesetzentwurf, dass die Betroffenen seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und mindestens 35 Stunden pro Woche arbeiten. In der Koalition war unter dem Begriff „Spurwechsel“ vom Asyl- ins Einwanderungsrecht lange über eine Regelung gestritten worden. Der Gesetzentwurf soll am 19. Dezember vom Kabinett auf den Weg gebracht werden.

Nach der Verständigung der drei federführenden Ministerien auf einen Entwurf hatte das Innenministerium das Vorhaben am Montag an die übrigen Ministerien zur Abstimmung verschickt, wie zuerst die „Süddeutsche Zeitung“ am Dienstag berichtete. Das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz soll vor allem dafür sorgen, dass mehr qualifizierte Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) nach Deutschland kommen.

Es ist das erste Einwanderungsgesetz für die Bundesrepublik. Vor allem die Wirtschaft dringt angesichts des Fachkräftemangels darauf, die Hürden für die Zuwanderung zu verringern. Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung sollen nun für höchstens sechs Monate zur Jobsuche einreisen dürfen. In der Regel soll aber ein konkretes Arbeitsplatzangebot die Voraussetzung sein.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%