Energiepreispauschale 2022 Was man zur Energiepreispauschale wissen muss

Energiepreispauschale Quelle: dpa

Die Bundesregierung will die Bürger mit der Auszahlung der Energiepreispauschale wegen der steigenden Energiekosten unterstützen. Doch wie hoch ist die Einmalzahlung und wann wird sie überwiesen? Ein Überblick.

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Die Inflation ist in Deutschland weiterhin sehr hoch, gerade die Energiepreise sind im Zuge des Ukraine-Krieges in unbekannte Höhen geschossen. Viele Menschen sorgen sich deshalb vor dem anstehenden Winter. Die Bundesregierung will den Bürgern durch die Energiepreispauschale – kurz EPP – unter die Arme greifen. Wer bekommt die Energiepreispauschale, wann wird sie ausgezahlt und wie hoch fällt sie aus?

Energiepreispauschale 2022: Auszahlungstermin, Höhe und Anspruch
Was ist die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale soll Bevölkerungsgruppen finanziell entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen und/oder die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Die Energiepreispauschale soll zur Überbrückung der derzeit hohen Energiekosten dienen.

Wie hoch fällt die Energiepreispauschale aus?

Die Höhe der Energiepreispauschale beläuft sich auf 300 Euro brutto. Diese Einmalzahlung sollen alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen bekommen. Das sind laut dem Statistischen Bundesamt aktuell rund 45 Millionen Menschen in Deutschland.

Wann wird die Energiepreispauschale 2022 ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale kann seit dem 1. September 2022 von den Arbeitgebern ausgezahlt werden. Der 1. September ist aber nicht zwingend der Stichtag für die Auszahlung der Pauschale. Viel mehr gilt: Es ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 1. September 2022 entsteht. Wann die Zahlung allerdings auf dem Konto eingeht, kann sich von Fall zu Fall unterscheiden und ist auch abhängig vom Zeitpunkt der Erstellung der Lohnabrechnung sowie der Auszahlung des Lohns an den Arbeitnehmer.

Die meisten Berechtigten sollten die Energiepreispauschale allerdings mit dem Septembergehalt ausgezahlt bekommen.

Warum sollen die Bürger eine Energiepreispauschale erhalten?

Die Inflation lag in Deutschland im August 2022 bei 7,9 Prozent und damit weiterhin nahezu auf dem höchsten Stand seit rund 50 Jahren. Ob damit der Höhepunkt der Inflation erreicht ist, bleibt abzuwarten. Einige Experten warnen davor, dass die Inflation in Deutschland und im Euroraum im Herbst und Winter weiter anziehen könnte.

Die hohe Inflation bekommen die Menschen in Deutschland beim Einkaufen, beim Tanken aber eben auch bei den Nebenkosten und den Energiepreisen deutlich zu spüren. Zusätzlich wirkt sich auch der Ukraine-Krieg negativ auf die Teuerungsrate aus. Derzeit wird aufgrund westlicher Sanktionen gegen Russland nur wenig Gas nach Deutschland geliefert – im Winter droht die Gas-Krise in Deutschland.

Viele Menschen fragen sich derweil, wie sie die Energiekosten stemmen sollen. Die Bundesregierung will die Deutschen hier durch die Auszahlung der sogenannten Energiepreispauschale unterstützen. Diese Einmalzahlung soll dazu dienen, die gestiegenen Kosten für Strom und Gas bewältigen zu können. Die Energiepreispauschale wurde vom Koalitionsausschuss am 23. März 2022 im Rahmen des „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. In dem Beschlusspapier wird die finanzielle Unterstützung ausführlich erklärt. Dort heißt es: Ziel sei es, „die Mitte unserer Gesellschaft schnell, unbürokratisch und sozial gerecht (zu) entlasten“. Deshalb würden alle „einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen“ die 300 Euro einmalig zu ihrem Gehalt ausgezahlt bekommen.

Schneller schlau: Inflation

Wer soll in Deutschland die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen? Wer hat Anspruch?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im laufenden Jahr Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft)
  • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb)
  • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit)
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)

Was ist mit Personen, die in Deutschland leben, aber im Ausland arbeiten?

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind – das sind beispielsweise Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte –, erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Arbeitnehmer, die zu diesen Personenkreisen zählen, erhalten das Energiegeld nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt.
Grundsätzlich sind folgende Personen für die Auszahlung der Energiepreispauschale berechtigt:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten.
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs.
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit.
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen.
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG).
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (beispielsweise nach § 20 Mutterschutzgesetz).
  • Im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger.
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (das sind beispielsweise ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer).
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum.
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind.
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen, wie beispielsweise (Saison‑)Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.; siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz.

Erhalten Minijobber auch die Energiepreisepauschale?

Ja. Auch Minijobber, die sogenannten 450-Euro-Kräfte, sollen die EPP ab dem 1. September erhalten. Das ist jedoch an eine Bedingung geknüpft: Die Person muss erstmals in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies soll auch durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Ein entsprechendes Formular gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen. Dadurch soll Personen die Möglichkeit verwehrt werden, durch Antritt eines weiteren Dienstverhältnisses in Form eines Minijobs die Pauschale zwei Mal zu kassieren. Falschangaben des Arbeitgebers sind in dem Fall strafbar.

Wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro. Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, da kein Dienstverhältnis besteht.

Sind Senioren allerdings neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig und beziehen aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte, erhalten sie das Energiegeld. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Wer zahlt die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale wird von den Arbeitgebern in Deutschland übernommen. Es handelt sich also nicht direkt um eine Zahlung des Bundes. Die Arbeitgeber sind verpflichtet Ihren Angestellten die Pauschale in Höhe von 300 Euro im September auszuzahlen. Dies könnte aber gerade bei kleineren Unternehmen in der aktuell sowieso angespannten finanziellen Lage zu Schwierigkeiten führen. Ein Gastronom mit rund 30 Mitarbeitern müsste also beispielsweise 9000 Euro zusätzlich zu seinen Fixkosten bereithalten. Ist ein Arbeitgeber dann finanziell jedoch nicht in der Lage, die Energiepreispauschale an alle seine Angestellten auszuzahlen, muss dieser dafür einen Kredit aufnehmen.

Wie bekommen Arbeitgeber die Energiepreispauschale zurück?

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber müssen zunächst in Vorleistung gegenüber dem Staat in Vorleistung gehen. Arbeitgeber können die Aufwendungen gegenüber ihren Angestellten jedoch gegenüber dem Staat geltend machen. Dies geschieht auf dem einfachsten Wege, indem der Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer um den Betrag der Energiepreispauschale verringern darf. Übersteigt jedoch die Auszahlung durch die Pauschale die Summe der an das Finanzamt zu zahlenden Lohnsteuer, so soll dem Arbeitgeber die Differenz erstattet werden. Die Rücküberweisung übernimmt das Lagefinanzamt. Dafür soll laut Angaben des Finanzministerium kein eigener Antrag gestellt werden. Das Verfahren läuft gewissermaßen automatisch.

Muss ich das Geld aus der Energiepreispauschale versteuern?

Ja. Die Energiepreispauschale ist in der Regel steuerpflichtig. Bei der Zahlung der 300 Euro handelt es sich um einen Bruttobetrag, der in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 angegeben werden muss. Dieser wird dann entsprechend versteuert. Demnach mindert sich der tatsächliche Nettobetrag entsprechend der persönlichen Steuerbelastung.

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