Entscheidung des Verfassungsgerichts Sechs Prozent Zinsen auf Steuern – fern aller Realität!

Finanzamtszinsen können bei Steuernachzahlungen und -erstattungen fällig werden, und zwar in der Regel dann, wenn sich die Festsetzung um mehr als 15 Monate verzögert. Quelle: dpa

Seit der Finanzkrise sind die Zinsen im Keller. Nur bei der Steuer werden Nachzahlungen und Erstattungen kräftig verzinst. Das hat mit der Realität nichts mehr zu tun, entscheidet nun das Verfassungsgericht.

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Nennenswerte Zinsen gibt es seit langem so gut wie nirgendwo mehr, das wissen Sparerinnen und Sparer aus leidvoller Erfahrung. Einzig die Finanzbehörden halten an ihrem vor Jahrzehnten festgelegten Steuerzins von sechs Prozent im Jahr fest. Kann das noch rechtmäßig sein? Darüber hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden. (Az. 1 BvR 2237/14 u.a.)

Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen und auf -erstattungen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch mit. Es ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Der Gesetzgeber hat für die Neuregelung bis 31. Juli 2022 Zeit. (Az. 1 BvR 2237/14 u.a.)

Für die Zeit von 2014 bis 2018 beließen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats die beanstandete Vorschrift in Kraft. Hier sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. In den Jahren bis 2013 waren die allgemeinen Zinsen zwar auch schon in den Keller gegangen. Damals sei der starre Zinssatz aber „noch in einem rechten Verhältnis“ gewesen, hieß es. Spätestens seit 2014 sei er aber „evident realitätsfern“.

Werden Steuerzahler und Steuerzahlerinnen profitieren?

Da die Karlsruher Entscheidung auch die Erstattungen umfasst, werden wohl nicht alle Steuerzahlerinnen und -zahler profitieren. Wer nachzahlen musste, dürfte einen Teil der Zinsen zurückbekommen. Aber wer vom Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten hat, wird möglicherweise die Verzinsung teilweise zurückzahlen müssen. Wegen der unklaren Rechtslage hatten die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 in sämtlichen Bescheiden nur vorläufig festgesetzt.

Was sind Steuerzinsen?

Finanzamtszinsen können bei Steuernachzahlungen und -erstattungen fällig werden, und zwar in der Regel dann, wenn sich die Festsetzung um mehr als 15 Monate verzögert. Anders als der Säumniszuschlag bei verspäteter Steuererklärung ist der Zins nicht als Bestrafung gedacht. Hintergrund ist, dass alle Steuerzahlerinnen und -zahler gleichmäßig belastet werden sollen. Wird ein Teil der Steuer erst im Nachhinein entrichtet oder liegen zu viel gezahlte Steuern lange beim Fiskus, ist dieses Prinzip gestört. Die Zinsen sollen die Gewinne ausgleichen, die mit dem Geld in der Zeit hätten gemacht werden können. Sie werden im Steuerbescheid festgelegt. Bei Erstattungen profitiert der Steuerzahler, bei Nachzahlungen der Fiskus.

Warum ist die Höhe der Zinsen ein Problem?

Der einheitliche Zinssatz wurde 1961 bei 0,5 Prozent monatlich festgelegt, das entspricht sechs Prozent im Jahr. Seither hat der Gesetzgeber daran nichts geändert – auch nicht in der historischen Niedrigzinsphase. Aus Sicht der Kritiker hat der Zins nichts mehr mit der Realität am Kapitalmarkt zu tun: Es würden Gewinne abgeschöpft, die so im Moment gar nicht zu erzielen sind. Für den, der die Zinsen bekommt, ist das eine feine Sache – aber der andere zahlt drauf.

Was für praktische Auswirkungen haben Steuerzinsen?

Vor allem Unternehmen, die hohe Summen an Steuern bezahlen, müssen drastische Nachforderungen fürchten. In Karlsruhe haben zwei Firmen geklagt, deren Gewerbesteuer nach einer Steuerprüfung deutlich nach oben korrigiert worden war. In dem einen Fall erhöhten sich die zu zahlenden Zinsen dadurch von 423 Euro auf mehr als 194.000 Euro. Auch im zweiten Verfahren geht es um einen sechsstelligen Betrag. Bei privaten Steuerzahlerinnen und -zahlern sind die Summen sehr viel kleiner. Aber auch hier kann der Zins unverhältnismäßig hoch wirken.

Welche Bedeutung hat die Karlsruher Entscheidung?

Der Zinssatz gilt auch bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Umsatzsteuer. 2009 hatte Karlsruhe die Regelung in der Abgabenordnung noch für verfassungsgemäß erklärt. Aber inzwischen hält die Niedrigzinsphase schon so lange an, dass der Bundesfinanzhof (BFH) 2018 umschwenkte und für Verzinsungszeiträume ab 2015 „schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ äußerte. Nun ruhen Gerichtsverfahren – alle warteten bisher auf das Verfassungsgericht.

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Um welche Summen geht es für den Fiskus?

In der Vergangenheit hat der Staat mit den hohen Zinsen ein gutes Geschäft gemacht. Zwischen 2010 und 2018 waren die Einnahmen aus den Nachzahlungszinsen immer höher als die Summe der Zinsen, die Bund, Länder und Gemeinden auf Erstattungen zahlen mussten. In manchen Jahren machte die Differenz mehr als eine Milliarde Euro aus. Nur 2019 zahlte der Fiskus gut 550 Millionen Euro drauf, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP im Bundestag aus dem April 2020 hervorgeht. Inwieweit dieser Einbruch mit der Reaktion auf die BFH-Entscheidungen zusammenhängt, bleibt darin offen. Das Bundesfinanzministerium teilte auf Anfrage mit, es werde, soweit erforderlich, „die Konsequenzen aus der Entscheidung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtern und dem Gesetzgeber ggf. erforderliche Neuregelungen vorschlagen“.

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