
Aktionäre, Vereinsmitglieder und Wohnungseigentümer sollen auch im kommenden Jahr noch auf Präsenzversammlungen verzichten dürfen, wenn sich die Corona-Pandemie ungünstig entwickeln sollte.
Das sieht ein Entwurf für eine entsprechende Verordnung aus dem Bundesjustizministerium vor, der jetzt zur Stellungnahme an Länder und Verbände verschickt wurde. Ziel sei es, in jedem Fall die „Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen“ zu gewährleisten, teilte das Ministerium am Samstag mit.
Der Entwurf aus dem Haus von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD), der innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist, macht aber auch deutlich, dass Vorstände von Aktiengesellschaften darauf achten sollen, dass die Möglichkeit der Aktionäre, Fragen zu stellen, durch das virtuelle Format nicht beschnitten werde.
Außerdem mahnt das Ministerium: „Auch wenn Hauptversammlungen somit noch im gesamten Kalenderjahr 2021 als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden können, sollten die Unternehmen von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch machen, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint.“
Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Vereinen, Eigentümergemeinschaften, Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und Stiftungen gesichert werden soll, war am 28. März in Kraft getreten. Sie sollte ursprünglich nur bis Ende 2020 gelten.
„Es ist nicht auszuschließen, dass im Jahr 2021 weitere Wellen der Pandemie auftreten, Einschränkungen fortbestehen oder es gar erneut zu weitergehenden Einschränkungen kommen wird“, begründet das Justizministerium nun die geplante Verlängerung.