
Mit den Fahnenstangen ist das bei der Euro-Rettung so eine Sache. Immer wenn sie erreicht sind, scheinen sie sich wie von selbst um ein Stück zu verlängern. So ist es auch an diesem Mittwoch wieder. Schon nach dem Urteil zur Griechenlandrettung im vergangenen Herbst hatte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle davon gesprochen, in Bezug auf die europäische Integration sei der Rahmen des Grundgesetzes „wohl weitgehend ausgeschöpft“. Von dieser Einschätzung ist inzwischen aber nicht mehr viel übrig. Denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ESM macht dem Gesetzgeber zwar einige vorsichtige Auflagen, für die Zukunft erweitert es den politischen Spielraum sogar, anstatt ihn zu begrenzen.
Im Urteil zur Griechenland-Rettung hatte das Gericht herausgestellt, für die Erfüllung des Demokratieprinzips sei die „Eigenständigkeit“ der nationalen Haushaltsautonomie „konstitutiv“. Von diesem Grundsatz wollen die Richter inzwischen offenbar nichts mehr wissen. Sie erkennen, dass die Einrichtung des ESM die Währungsunion „vom bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte löst.“ Entgegen der vorherigen Urteile ist das aus ihrer Sicht aber kein Problem mehr, denn die „stabilitätsgerichtete Ausrichtung“ der Union bleibe gewahrt, zudem bleibe die „Eigenverantwortlichkeit der nationalen Haushalte unangetastet“. Mögen die begrifflichen Unterschiede zwischen „Eigenverantwortlichkeit“ und „Eigenständigkeit“ bis zum heutigen Tage ein Beispiel für überflüssige Haarspalterei gewesen sei, ab jetzt bedeuten sie vielleicht das Ende der Haushaltssouveränität.





Deutliche Position gegen die EZB
War man vor dem Urteil noch davon ausgegangen, es müsse so etwas wie eine Obergrenze geben, bis zu der die grundgesetzlich notwendige finanzielle Eigenständigkeit besteht, geben die Richter jetzt dem Gesetzgeber alle Freiheiten, über diese Höhe selbst zu entscheiden. In der Frage, ob weitere Zahlungen und Kreditversprechen die Haushaltsautonomie gefährden, komme dem Bundestag ein „weiter Einschätzungsspielraum zu“, so das Urteil. Mit anderen Worten: Wenn der Bundestag es für richtig hält, kann er in Zukunft auch Billionen nach Griechenland schicken – ohne den Boden des Grundgesetzes zu verlassen. Als neue Grenze setzen die Verfassungsrichter stattdessen die finanziellen Befugnisse der EU-Organe selbst. So sei die Haushaltsautonomie erst gefährdet, wenn der Bundestag „haushaltspolitische Kompetenzen auf die Organe der EU überträgt“. Solange der Bundestag selbst entscheidet, sich zu entmündigen, ist demnach alles in Ordnung.
Ebenso deutlich, wenn auch in eine ganz andere Richtung, wird das Urteil in Bezug auf die EZB. Offenbar hatte es den Eilantrag von Peter Gauweiler (CSU) am Dienstag nur aus formalen Gründen abgelehnt. Denn inhaltlich vertritt das Gericht eine eindeutige Position zu den jüngsten Anleihekäufen. „Ein Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die Europäische Zentralbank“ ist aus Sicht der Richter „als Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung untersagt“ – diese Frage sei bloß nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Damit stellt sich das Gericht als erste staatliche Institution eindeutig gegen die Politik von Notenbankchef Mario Draghi. Die Richter sprechen damit geradezu eine Einladung aus, gerichtlich gegen die Anleihekäufe vorzugehen. Formal kann das nur die Bundesregierung im Namen des Staates Deutschland oder eine der europäischen Institutionen. Als Umweg käme unter Umständen jedoch der Versuch infrage, die Bundesregierung in Karlsruhe auf genau diese Klage zu verpflichten. Die Frist dafür läuft noch bis Anfang November – womit wohl auch die Frage nach der weitern Terminplanung von Peter Gauweiler geklärt wäre.