Europäischer Gerichtshof EuGH soll mögliche Barzahlung von Rundfunkbeitrag klären

Ob der Rundfunkbetrag auch bar bezahlt werden darf, klärt jetzt der Europäische Gerichtshof. Zwei hessische Wohnungsinhaber hatten geklagt.

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Aus Sicht des Hessischen Rundfunks gibt es Gründe für die bargeldlose Beitragszahlung. Quelle: dpa

Leipzig Darf der Rundfunkbeitrag auch bar bezahlt werden? Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Beschluss vom Mittwoch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet.

Zwei Wohnungsinhaber aus Hessen hatten durch mehrere Instanzen gegen den Hessischen Rundfunk (HR) geklagt, weil sie ausstehende Rundfunkbeiträge bar bezahlen wollten, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Az.: BVerwG 6 C 5.18). Der HR hatte das mit Hinweis auf seine Beitragssatzung abgelehnt, in der geregelt ist, dass der Beitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung bezahlt werden kann.

Der EuGH soll nun unter anderem klären, ob das Unionsrecht Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten das Bezahlen mit Euro-Banknoten ausschließen. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt. Solange bleiben die bisherigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten bestehen – Barzahlung ist vorerst also nicht möglich.

Aus Sicht des Hessischen Rundfunks gibt es Gründe für die bargeldlose Beitragszahlung: Aufwand und Mehrkosten, die dem Beitragsservice und der gesamten öffentlichen Verwaltung durch händische Barzahlung von Abgaben und Beiträgen entstünden, gingen letztlich zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger, so der stellvertretende Justiziar des Senders, Steffen Janich.

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