Europäischer Gerichtshof Urlaubsanspruch verfällt laut Gutachter nicht durch fehlenden Antrag

Arbeitnehmer verlieren nicht zwingend Ausgleichzahlungen für nicht genommenen Urlaub, wenn ein Antrag fehlt. Diese Ansicht vertritt ein EU-Gutachter.

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Zwei deutsche Gerichte hatten ihre Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Quelle: dpa

Luxemburg Auch ohne entsprechenden Urlaubsantrag müssen Arbeitnehmer nach Auffassung eines EU-Gutachters nicht ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub verlieren. Wenn der Arbeitgeber aber nachweisen könne, dass er seinem Mitarbeiter im betreffenden Zeitraum bezahlten Urlaub ermöglicht und dieser dann freiwillig darauf verzichtet habe, verfällt der Anspruch. Dies erklärte der einflussreiche Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, am Dienstag in Luxemburg.

Es geht um zwei Fälle aus Deutschland. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seiner Ausbildung keinen Urlaub zu beantragen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für 51 nicht genommene Urlaubstage aus zwei Jahren. Das Oberverwaltungsgericht Berlin beziehungsweise das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatten diese Fälle zur Klärung an das höchste EU-Gericht verwiesen.

Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Damit verfällt auch der Anspruch auf Ausgleichszahlungen für bis dahin nicht genommenen Urlaub.

Der Generalanwalt argumentierte nun aber, dass der Anspruch nicht verfallen könne, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen. Das nationale Gericht müsse prüfen, ob der Arbeitgeber dafür ausreichende Gelegenheiten gegeben habe.

Wenn der Arbeitnehmer aber freiwillig verzichtet habe, habe er auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für den bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Beschäftigte dürften also nicht bewusst Urlaubstage ansammeln, um sie sich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen.

Die Richter des EuGH müssen sich nicht an die Empfehlungen des Gutachters halten, in der Mehrzahl der Fälle folgen sie ihnen aber. Ein Urteil dürfte erst in einigen Monaten fallen.

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