Flüchtlinge Warum das Recht keine Obergrenze erlaubt

Österreich hat eine Obergrenze für Flüchtlinge beschlossen, die CSU verlangt ebenfalls danach. Die Kanzlerin hält dagegen. Doch wer hat Recht? Ein neues Bundestags-Gutachten gibt eine klare Antwort.

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Grenzschließung nach Bayern: Aus CSU-Sicht ist das nötig, um die Flüchtlingskrise in den Griff zu bekommen. Quelle: dpa

Wer einen CSU-Politiker in diesen Tagen ärgern möchte, muss nur einen Satz von Angela Merkel (CDU) wiederholen. „Das Grundrecht auf Asyl kennt keine Obergrenze“, lautet die Ansage der Kanzlerin, die bei den Christsozialen in Bayern seit Wochen für Unverständnis sorgt. Kurz nachdem Österreich in dieser Woche bekanntgegeben hatte, dass sie in diesem Jahr noch 37.500 Menschen aufnehmen wollen, twitterte CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer: „Die Österreicher machen's. Also müssen wir es auch machen. #Obergrenze“.

Die Frage ist nur: Dürfen europäische Länder überhaupt eine Flüchtlingsobergrenze definieren? Ist das mit europäischem beziehungsweis deutschem Recht vereinbar? Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages ist diesen Fragen nun in einem Gutachten nachgegangen. Die ARD hatte zuerst darüber berichtet und das Gutachten öffentlich gemacht.


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Zur rechtlichen Ausgangssituation: In Artikel 18 der Grundrechtecharta der Europäischen Union wird festgelegt, dass Asyl „nach Maßgabe des Genfer Abkommens“ sowie auf Basis des Gründungsvertrages der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet wird. In Artikel 19 gibt die EU zudem vor, dass Kollektivausweisungen unzulässig sind und niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen werden darf, in dem „für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht“.

Die Rechtsexperten des Deutschen Bundestages kommen zu dem Schluss, dass das EU-Asyl- und Flüchtlingsrecht „keine Regelungen enthält, die eine zahlenmäßige Begrenzung der Aufnahme von international Schutzsuchenden vorsehen“. Eine Obergrenze auf Basis von geltendem EU-Recht? Fehlanzeige.

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