Flüchtlingspolitik Sanktionen gegen Asylbewerber erlaubt

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Leistungen für Asylbewerber an eine Mitwirkungspflicht geknüpft werden darf. Wird diese nicht erfüllt, folgen Sanktionen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht bindend.

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Die Ausländerbehörde strich einem Asylanten die Bargeld-Bezüge im Zuge der Saktionen. Quelle: dpa

Kassel Eine Behörde darf einem Asylbewerber Leistungen kürzen, wenn er nicht bei seiner Abschiebung mitwirkt: Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Freitag eine entsprechende Klage eines 49-Jährigen aus Kamerun abgewiesen. Die Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz sei verfassungsrechtlich unbedenklich, so das Urteil. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hindere den Gesetzgeber nicht, die Leistungen an eine Mitwirkungspflicht zu knüpfen. (Az B7 AY 1/16R)

Der Asylantrag des Mannes war 2004 abgelehnt worden, eine Abschiebung scheiterte an seinem fehlenden Pass. Seine Hilfe bei der Beschaffung eines neuen Ausweises verweigerte der 49-Jährige aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz, obwohl die Ausländerbehörde ihn 19-mal dazu aufforderte. Sie gab ihm deswegen nur noch eine Unterkunft und Gutscheine für Kleidung und Essen, eine Bargeld-Zahlung in Höhe von knapp 130 Euro monatlich strich sie aber. Dagegen hatte der Mann geklagt und war vor dem Sozialgericht Cottbus gescheitert.

Die jetzige Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für andere Fälle nicht bindend. Sie gilt aber als richtungsweisend für Behörden und Gerichte.

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