
Karlsruhe Gegner des G20-Gipfels kann ein Protestcamp in Hamburg nicht vollständig untersagt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren am Mittwoch. Die Stadt Hamburg muss noch einmal neu entscheiden. Damit hatte der Antrag der Veranstalter teilweise Erfolg. Einerseits müsse ein Protestcamp anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht werden, anderseits müssten aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert „und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden“, hieß es zur Begründung.
Geplant ist bisher eine Zeltstadt im Hamburger Stadtpark für 10.000 Teilnehmer, wo vom 28. Juni bis 9. Juli Veranstaltungen stattfinden sollen. Die Stadt hatte das Camp bisher nach der Grünanlagenverordnung verboten, weil Schäden zu befürchten seien. Das Camp falle nicht unter das Versammlungsrecht, so die Hansestadt. Vor allem diesem Teil der Begründung folgten die Karlsruher Verfassungsrichter nicht. Da die Stadt bislang das Verbot nicht wegen Gefährdung der Sicherheit untersagt hatte, konnten die Karlsruher Richter solche Argumente auch nicht überprüfen.
Das Verfassungsgericht schließt jedoch eine Verlegung oder auch ein Verbot aus Sicherheitsgründen nicht völlig aus: „Nicht Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob und wieweit das Protestcamp in Blick auf die öffentliche Sicherheit beschränkt oder möglicherweise auch untersagt werden kann.“ Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hatte das von den Gegnern des G20-Gipfels geplante Camp am 23. Juni verboten.
Vor dem G20-Gipfel gibt es noch weitere juristische Auseinandersetzungen um Demonstrationsauflagen. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte am Mittwoch ein Verbot der Abschlusskundgebung auf dem Heiligengeistfeld. Dort erwarteten die Veranstalter von „G-20 – not welcome“ am 8. Juli 50.000 bis 100.000 Teilnehmer. Die Kundgebung muss aus Sicherheitsgründen auf dem Millerntorplatz stattfinden. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.