Gesetzliche Erbfolge Wer erbt eigentlich was?

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Wer erbt zuerst? Die gesetzliche Erbfolge im Überblick.

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Für den Erbnachlass kann in Deutschland grundsätzlich jeder seine Erben selbst wählen. Dies erfolgt über ein vor dem Ableben erstelltes Testament oder einen Erbvertrag, in dem die gewählten Erben aufgeführt sind. Sollte kein Testament oder Ehevertrag bestehen, so bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Dabei werden Ehegatten und Kinder zuerst berücksichtigt.

Die gesetzliche Erbfolge im Überblick

Das Verwandtschaftsverhältnis regelt wer als Erbe wie viel bekommt. So stehen die nächsten Verwandten, zum Beispiel Kinder oder Enkel in der Erbfolge ganz oben. Danach folgen entferntere Verwandte, wie Geschwister, Nichten und Neffen. An dritter Stelle erben Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Nähere Verwandte schließen bei der Erbfolge die weiter entfernten Verwandten prinzipiell aus. 

Diese Erbreihenfolge ist von dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem vorgegeben. Diese Ordnung teilt sich wie folgt auf:

  • 1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers
  • 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers. Auch geschiedene Elternteile des Erblassers zählen zur zweiten Ordnung.
  • 3. Ordnung: Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers

Zu beachten ist dabei: Ehegatten, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager des Erblassers zählen nicht zu den Verwandten. Allerdings steht Ehegatten ein Ehegattenerbrecht zu, was mit Erben der ersten Ordnung gleichzusetzen ist.

Die Ordnung gibt außerdem das sogenannte Repräsentationsprinzip vor. Das bedeutet, beim Tod des Großvaters erben nicht die Enkel, sondern vorrangig immer dessen Kinder, obwohl beide zur ersten Ordnung gehören. Auch wenn Bruder oder Schwester (Erben zweiter Ordnung) noch leben, können Nichten und Neffen nicht erben. Beim Eintrittsprinzip hingegen treten an die Stelle eines Erben, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben war, dessen Nachkommen.

Wer gehört zu Erben erster Ordnung?

Die Erben erster Ordnung sind immer direkte Nachkommen des Erblassers. Wenn also das Kind des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens noch lebt, erbt das Kind zu gleichen Teilen, wie der überlebende Ehegatte des Verstorbenen. Bei mehreren Kindern wird das Erbe aufgeteilt. Innerhalb der ersten Ordnung gilt, dass Erben zu Stämmen aufgeteilt werden. Das heißt, jeder Nachkomme bildet mit seinen Kindern einen Stamm. Dieser Stamm erhält dann denselben Erbanteil.

Sollten die Kinder des Erblassers zum Zeitpunkt dessen Todes bereits verstorben sein, so erben als nächstes dessen Enkel. Gibt es mehrere Enkelkinder, so erben diese anteilig. Wenn der Erblasser außerdem mehrere Kinder hatte und eines davon bereits verstorben ist, geht dessen Erbanspruch auf die Enkel über.

Zudem sind nichteheliche Kinder genauso erbberechtigt, wie eheliche.

Wer ist Erbe zweiter Ordnung?

Zu Erben der zweiten Ordnung zählen im Prinzip immer die Vorfahren, sprich zumeist Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Wenn der Erblasser selbst keine Kinder hatte, diese bereits verstorben sind oder sie selbst keine Nachkommen bekamen, sind die Erben zweiter Ordnung vorrangig. Innerhalb dieser Ordnung wird das Erbrecht nach sogenannten Linien bestimmt. So bildet jeder Elternteil mit seinen Nachkommen eine Linie. Hier wird dann jede Linie gleichermaßen am Erbe beteiligt. Wenn beide Eltern des Verstorbenen noch leben, erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte des Erbes. Sollte nur noch ein Elternteil leben, erben als nächstes dessen Nachkommen. Dazu zählen Geschwister des Erblassers und dessen Nichten und Neffen. Auch dann wird das Erbe zwischen dem noch lebenden Elternteil und seinen Nachkommen hälftig aufgeteilt.

Wer ist Erbe dritter Ordnung?

Erben dritter Ordnung erben erst dann, wenn der Verstorbene weder Kinder noch Enkel hinterlässt, diese bereits verstorben sind oder auch die Eltern des Erblassers nicht mehr leben. Auch müssen erst Geschwister Nichten oder Neffen nicht mehr leben, damit Erben dritter Ordnung zum Zuge kommen. Dies sind dann die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Das Erbe wird dann gleichermaßen aufgeteilt. Wenn ein Großelternteil nicht mehr lebt, treten an diese Stelle seine Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousine und Cousin des Erblassers. Die Erbfälle, bei denen auch weiter entfernte Verwandten erben, gibt es allerdings nur sehr selten.

Wie erben Adoptivkinder?

Durch die Adoption eines Kindes besteht automatisch eine rechtliche Verwandtschaft. So erhält ein adoptiertes Kind dieselbe Stufe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten und gehört somit zu Erben erster Ordnung.

Durch die Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten des Kindes. Somit wäre das Kind gegenüber der leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt. Wenn das Adoptivkind bereits volljährig ist, gilt allerdings eine Sonderregel. Hier erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht. Das volljährige Adoptivkind wäre also von vier Elternteilen erbberechtigt. Nur gegenüber der Verwandten der Adoptiveltern besteht kein Erbrecht.

Wann erbt der Staat?

Erst wenn es kein Testament, Erbvertrag oder keine gesetzlichen Erben gibt, erbt der Staat den Nachlass des Verstorbenen. Dies gilt auch, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. In diesen speziellen Fällen erbt dann das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Wenn kein Wohnsitz feststellbar war oder der Verstorbene im Ausland gelebt hat, erbt der Bund.

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