Grundrechtsverletzung Verfassungsbeschwerde von Sami A. erfolglos

Der mutmaßliche Islamist Sami A. sieht seine Grundrechte durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verletzt. Doch seiner Beschwerde fehle es an Begründungen.

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Die Beschwerde des früheren Leibwächters von Osama bin Laden wurde abgewiesen. Quelle: dpa

Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde des nach Tunesien abgeschobenen mutmaßlichen Islamisten Sami A. nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wie das Bundesverfassungsgericht am Freitag in Karlsruhe mitteilte. (Az.: 2 BvR 10/19)

Der Beschwerdeführer habe wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt und deshalb eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt, begründete die Kammer den Beschluss vom 10. April. Seine Rügen gegen die Abschiebehaft und gegen die trotz verwaltungsgerichtlichen Verbots durchgeführte Abschiebung sowie seine Haft in Tunesien gehen nach Angaben der Kammer ins Leere, weil sie nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind.

Sami A. war bereits vor einem Urteil am 13. Juli 2018 nach Tunesien abgeschoben worden. Er musste aber nicht nach Deutschland zurückgeholt werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am 16. Januar dieses Jahres das Abschiebeverbot gegen den damals 42-Jährigen gekippt. Die Anwältin des Tunesiers hatte damals angekündigt, dass sie für ihren Mandanten bis zum Bundesverfassungsgericht beziehungsweise zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen wolle.

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