„Düsseldorfer Tabelle“ 2023 Mehr Unterhalt für Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe der Unterhaltsansprüche fest. Quelle: imago images

Für Unterhaltszahlende wird es im nächsten Jahr teurer. Trennungskinder aller Altersklassen haben nach der neuen Düsseldorfer Tabelle höhere Unterhaltsansprüche.

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Minderjährige haben ebenso wie volljährige Trennungskinder zum neuen Jahr Anspruch auf höheren Unterhalt. Gleichzeitig wird der Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen aufgestockt. Das geht aus der neuen sogenannten Düsseldorfer Tabelle hervor, die das Oberlandesgericht (OLG) der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt am Montag veröffentlicht hat.

„Düsseldorfer Tabelle“ 2023: Welche Änderungen gibt es?

In der Einkommensklasse bis 1900 Euro steigt der Mindestunterhalt für Kinder der Altersstufe bis fünf Jahre demnach ab dem 1. Januar im Vergleich zum Vorjahr um 41 auf 437 Euro. Für Kinder von sechs bis elf gibt es dann 502 Euro und damit 47 Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es insgesamt 588 Euro - 55 Euro mehr. Auch für volljährige Kinder sowie in den weiteren Einkommensgruppen steigen die Sätze.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben. An ihrer Erstellung ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beteiligt. Eine rechtlich bindende Wirkung hat sie aber nicht.

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Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, klettert zum 1. Januar von 860 auf 930 Euro. Darin sind 410 Euro Warmmiete enthalten, wie das OLG weiter mitteilte. Der Mindestbedarf könne - abhängig von der Lebensstellung der Eltern - nach oben abweichen. Das Kindergeld ist bei volljährigen Kindern in der Regel in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei Minderjährigen zur Hälfte.

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Auch die Selbstbehalte, also das Minimum, das Unterhaltspflichtigen bleiben muss, werden zum neuen Jahr erhöht: für nicht erwerbstätige um 160 auf 1120 Euro und für erwerbstätige Schuldner um 210 auf 1370 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle enthält 15 Einkommensgruppen bis zu einem Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 11 000 Euro.

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