
Wer schwer krank ist und im Sterben liegt, soll künftig besser versorgt werden – egal ob zu Hause, in Heimen oder im Krankenhaus. Dabei sollen auch die schätzungsweise 80.000 Ehrenamtlichen und die Familienangehörigen stärker unterstützt werden, die Menschen auf ihrem letzten Weg betreuen. Der Bundestag beschloss mit großem Einvernehmen das Hospiz- und Palliativ-Gesetz von Gesundheitsminister Hermann Gröhe.
In einer alternden Gesellschaft wird eine gut funktionierende Betreuung todkranker, oft von schweren Schmerzen geplagter Menschen immer wichtiger – trotz deutscher Spitzenmedizin. Die meisten Menschen wollen zu Hause sterben. Doch dies ist nicht immer möglich. Das Gesetz, das bereits im Dezember in Kraft treten soll, regelt nun die ambulante Versorgung Sterbender in der häuslichen Umgebung sowie die stationäre Versorgung in Hospizen, Pflegeheimen und Krankenhäusern neu.
Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Die Krankenkassen sollen Versicherte bei der Auswahl verschiedener Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung besser beraten. Im ländlichen Raum soll die sogenannte spezialisierte ambulante Palliativversorgung schnell ausgebaut werden.
Stationäre Kinder- und Erwachsenen-Hospize sollen einen höheren Mindestzuschuss der Krankenkassen bekommen. Zudem tragen die Kassen künftig 95 statt bisher 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Den Rest müssen Hospize durch zusätzliche Spenden aufbringen.
Begriffe und Rechtslage zur Sterbehilfe
Dabei geht es vorrangig um die Linderung von Schmerzen. Verabreicht ein Arzt zum Beispiel hoch dosierte Schmerzmittel, nehmen er und der Patient oft in Kauf, dass der Kranke schneller stirbt. Diese Form der Sterbehilfe bleibt ohne juristische oder standesrechtliche Konsequenzen.
Der Kranke tötet sich selbst, etwa mit einem tödlichen Arzneicocktail. Beim assistierten Suizid bekommt er Hilfe, indem zum Beispiel ein Angehöriger das Mittel beschafft. Dies bieten Sterbehilfe-Vereine an, so der Schweizer Verein „Dignitas“. In Deutschland ist diese Form der Sterbehilfe straflos. Mediziner können aber ihre Zulassung riskieren, wenn sie dabei assistieren. Die Bundesärztekammer formuliert in ihrer Ständeverordnung eindeutig: „Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Nur zehn der 17 Landesärztekammern haben den Satz übernommen, andere haben ihn abgeschwächt. Bayern und Baden-Württemberg ließen ihn weg.
Ein Arzt verzichtet auf lebensverlängernde Maßnahmen, etwa eine künstliche Beatmung, und lässt den Patienten so sterben. Eine andere Form der passiven Sterbehilfe kann vorliegen, wenn Mediziner gar nicht mehr eine mögliche lebensverlängernde Behandlung beginnen, etwa eine Krebstherapie. In Deutschland ist diese Form der Sterbehilfe erlaubt, wenn klar ist, dass sie dem Willen des Kranken entspricht. Indiz dafür ist etwa eine Patientenverfügung, in der dieser Wille festgehalten ist.
Jemand tötet einen anderen Menschen auf dessen Wunsch hin. Der Tod wird also aktiv und gewollt herbeigeführt. Bei unheilbar Kranken kann dies etwa ein Arzt verantworten, der eine Giftspritze verabreicht. Aktive Sterbehilfe oder Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden und Belgien hingegen erlaubt.
Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt – etwa Fahrtkosten ehrenamtlicher Mitarbeiter. Gröhe sagte in der Debatte, wenn die meisten Menschen zu Hause sterben wollten, müssten gerade auch die ehrenamtlichen Helfer unterstützt werden. Es könne nicht sein, dass diese Menschen auch noch ihre Leistungen selbst finanzieren müssten.
Für einen flächendeckenden Ausbau und verbesserte Leistungen sollen die gesetzlichen Krankenkassen voraussichtlich 200 bis 300 Millionen Euro pro Jahr zusätzlich in die Hand nehmen. Allerdings sind die Kosten noch nicht für alle Änderungen absehbar. Das Gesundheitsministerium spricht von einem „unteren bis mittleren dreistelligen Millionen-Euro-Betrag pro Jahr“.
Nach einer Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) müssten zu Hause Versorgte und ihre Familien nicht erst in der Sterbephase, sondern schon viel früher Hilfe erfahren, um tatsächlich Ängste abbauen zu können. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisierte, Gröhes Gesetz lasse „die sterbenden Pflegeheim-Bewohner und die depressiv alten kranken Menschen im Stich“.
Im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung und dem Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung steht die Entscheidung über die Sterbehilfe an diesem Freitag im Bundestag. Wie geht die Gesellschaft mit den sterbenden Menschen um, denen die Palliativmedizin in ihrem qualvollen Kampf gegen Schmerzen und Atemnöte nicht mehr helfen kann. Vier Gesetzentwürfe stehen zur Abstimmung. Einig sind sich die Angeordneten, dass geschäftsmäßige Sterbehilfe in Deutschland verhindert werden soll.
Eine Parlamentariergruppe plädiert für die Möglichkeit einer ärztlich assistierten Selbsttötung. Gröhe ist dagegen. Er will, wie es der bisher aussichtsreichste Vorschlag vorsieht, geschäftsmäßige Sterbehilfe verbieten, es ansonsten bei den bisherigen Regelungen belassen. Mit bewegten Worten erzählte der Minister, wie er Ende April, als das Hospiz- und Palliativgesetz im Kabinett war, auf einer Palliativstation am Bett seiner strebenden Mutter saß – mit „Ohnmacht angesichts des Unausweichlichen“.