Investmentfonds Neues Gesetz soll Steuerschlupflöcher stopfen

Die Bundesregierung will die betrugsanfällige Besteuerung von Investmentfonds reformieren und an die Rechtsprechung in der EU anpassen. Das Kabinett will dazu einen Entwurf verabschieden.

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Das Schwarzbuch 2017/18, herausgegeben vom Bund der Steuerzahler Deutschland. Quelle: dpa
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Schutzwürdige Bäume in Hameln Quelle: dpa
Wohncontainer für Flüchtlinge Quelle: dpa
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Ehrenbürg-Gymnasium in Forchheim Quelle: dpa

Ziel ist es, die selbst für Experten kaum noch verständlichen Vorschriften deutlich zu vereinfachen. Vor allem sollen für in- und ausländische Investmentfonds künftig gleiche Regeln gelten. Außerdem sollen weitere Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Die Besteuerung von Investmentfonds und ihren Anlegern zählt zu den kompliziertesten Bereichen im Steuerrecht überhaupt. So müssen Fonds für ihre Anleger mitunter über 30 verschiedene Besteuerungsgrundlagen ermitteln - je nachdem ob ihre Erträge aus in- oder ausländischen Aktien-Dividenden, Immobilienerträgen wie Mieten, Verkaufserlösen oder anderen Erträgen wie Zinsen stammen. Zudem gelten für in- und ausländische Fonds und ihre Anleger im In- und Ausland teils unterschiedliche Regelungen.

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Mit dem Gesetzentwurf, der der Nachrichtenagentur Reuters am Mittwoch vorlag, soll vieles einfacher werden. Künftig müssen Anleger für die Besteuerung nur noch vier Dinge wissen: Die Höhe der Ausschüttung, den Wert des Fondsanteils am Jahresanfang sowie am Jahresende und die Art des Fonds - also ob es sich um einen Aktienfonds, Immobilienfonds, Mischfonds oder sonstigen Fonds handelt. Ob der Fonds im In- oder Ausland sitzt, soll aus Sicht des Anlegers egal sein. Zudem soll die Steuerlast nicht steigen.

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Damit wird die Besteuerung erleichtert, aber nicht wirklich leicht: Bisher sind inländische Investmentfonds vollständig von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, während ihre ausländischen Konkurrenten vor allem bei inländischen Dividenden und inländischen Immobilienerträgen beschränkt steuerpflichtig sind. Künftig soll diese beschränkte Steuerpflicht mit einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent für alle Fonds gelten. Das hat Folgen. Denn während bisher bei inländischen Fonds die Besteuerung alleine auf der Ebene der Anleger stattfindet, kommt es nun zu einer Belastung auf beiden Ebenen: Fonds und Anleger.

Damit es dadurch nicht noch komplizierter wird, wird ein sogenanntes Teilfreistellungs-Verfahren eingeführt: Auf Ebene des Privatanlegers werden die Ausschüttungen eines Aktienfonds zu 30 Prozent steuerfrei. Bei Mischfonds soll die Quote bei 15 Prozent liegen, bei Immobilienfonds mit vorwiegend inländischen Anlagen bei 60 Prozent und bei ausländischen Immobilien bei 80 Prozent. Wenn ein Fonds seine Erträge nicht ausschüttet, sondern reinvestiert ("thesauriert"), wird ein fiktiver Gewinn beim Anleger ermittelt und besteuert. Verkauft er seine Anteile, wird diese Vorabpauschale mit der dann fälligen Steuer verrechnet.

In der Bundesregierung wird eingeräumt, dass es nicht nur darum geht, den Fonds, ihren Anlegern und den Finanzämtern das Leben etwas leichter zu machen, sondern auch einer drohenden Schlappe vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auszuweichen. Denn der EuGH hatte bereits im Fall von Frankreich und Polen die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Fonds gerügt. Ausnahmen bei der Dividendenbesteuerung auf Fondsebene soll es nur bei gemeinnützigen Anlegern wie Kirchen oder bei Riester-Altersvorsorge-Sparern oder bei Basisrentenverträgen geben.

Von der Vereinfachung erhofft sich die Regierung auch eine geringere Anfälligkeit des Steuerrechts für legale und illegale Tricksereien. So soll mit der Reform auch der Verschiebung von Aktienpaketen vor und nach Dividendenstichtagen ein weiterer Riegel vorgeschoben werden: Um einen Anspruch auf Erstattung der bereits von der Aktiengesellschaft abgeführten Kapitalertragsteuer auf die Dividende zu bekommen, müssen die Anleger die Papiere künftig 45 Tage vor und nach dem Stichtag im Besitz haben. Diese Regelung soll bereits rückwirkend zum Beginn dieses Jahres gelten; der übrige Teil des Gesetzes Anfang 2018.

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